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Nachrichtendienst · 1927-04-01 · Heft 6 (April 1927) · page 21

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1926-1927
Issue
Heft 6 (April 1927)
Date
1927-04-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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Beilage zum nadöri^teuüienft, April bis luli 1927 Satzung der 2entraliüoblfabrtsftelle der deulWen Juden e. v. (Nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 3. April 1927.1 8 1. Name und Sitz. Die „Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden" ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin. 8 2. Aufgaben. Die Zentralwohlfahrtsstelle stellt als Spitzenorganifation den Zusammenschluß der jüdischen Wohlfahrtspflege in Deutschland dar. Die Zentralwohlsahrtsstelle verfolgt ihre Ziele unter Ausschluß von Erwerbsinteressen und unter Wahrung der satzungsmäßigen Selbständigkeit der ihr angeschlossenen Organisationen. Ihre Ausgaben sind insbesondere: 1. Vertretung der gemeinsamen Interessen der zusammengeschlossenen Organisationen gegenüber den Reichs- und Landesbehörden, den Reichsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege und ihren Zusammenschlüssen, den jüdischen Reichsorganisationen und Landesorganisationen und den internationalen allgemeinen und jüdischen Organisationen auf dem Gesamtgebiet der Wohlfahrtspflege. 2. Sorge für eine lückenlose und wirksame Organisation der jüdischen freien und gemeindlichen Wohlfahrtspflege in Deutschland; Anregung und Bildung von Arbeitsgemeinschaften für solche praktischen Arbeitsgebiete, an welchen mehrere Organisationen beteiligt sind; Anregung und Förderung der privaten Initiative und der Gewinnung freiwilliger Mitarbeiter aus allen Gebieten der jüdischen Wohlfahrtspflege. 3. Behandlung von Angelegenheiten der angeschlossenen Organisationen, Gemeinden und Einrichtungen, soweit diese Angelegenheiten entweder zentral oder durch Verhandlung mit zentralen Stellen zu erledigen sind oder ihre Behandlung durch die Zentralwohlsahrtsstelle von den beteiligten Organisationen besonders gewünscht wird. Soweit durch die Zentralwohlsahrtsstelle Mittel öffentlicher Stellen oder aus allgemeinen Sammlungen zur Verfügung gestellt werden, ist sie als Treuhänderin für die sachgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich. 4. Ausstellung einheitlicher. Richtlinien für allgemeine Arbeitsgebiete; Förderung notwendiger Neueinrichtungen für das Reichsgebiet im Einvernehmen mit den Wohlfahrtsausschüssen der zuständigen Landesverbände und den beteiligten Organisationen; Anregungen und Resormvorschläge im Einvernehmen mit den beteiligten Organisationen. 5. Wissenschaftlich-fachliche Durcharbeitung der Probleme der allgemeinen Wohlfahrtspflege vom jüdischen Standpunkt aus sowie der Probleme der jüdischen Wohlfahrtspflege. 6. Auskunftserteilung, Unterhaltung eines Archivs, einer Zeitschrift und eines Nachrichtendienstes für jüdische Wohlfahrtspflege; Veranstaltung von Konferenzen und Lehrgängen sowie Förderung des sozialen Ausbildungswefens. 7. Anregung und Organisierung allgemeiner jüdischer Geldsammlungen im Einvernehmen und unter Beteiligung der zuständigen örtlichen und Fachorganisationen. 8 3- Mitgliedschaft. Mitglieder der Zentralwohlsahrtsstelle können sein: 1. Jüdische Verbände und Vereinigungen, die ganz oder teilweise jüdischen Wohlsahrtsbestrebungen dienen; 2. Jüdische Gemeindeverbände und einzelne jüdische Gemeinden; 3. Fachverbände jüdischer Wohlfahrtseinrichtungen; 4. Stiftungen, Anstalten und Vereine, die ganz oder vorwiegend jüdischen Wohlsahrtsbestrebungen dienen; 5. Jüdisch-soziale Berussvereine. Die Anmeldung der Mitglieder erfolgt beim geschäfts führenden Vorstand, der über die Ausnahme entscheidet. Bei Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversamm lung zulässig, die endgültig entscheidet. Der Austritt der Mitglieder ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einhalbjähriger Kündigung zulässig. Durch mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluß des Gesamtvorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Zielen und Interessen der Zentralwohlsahrtsstelle entgegenhandeln. Hiergegen ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. 8 4. Einnahmen. Die Einnahmen der Zentralwohlsahrtsstelle bestehen in: a) Beiträgen der Mitglieder; b) Zuwendungen; c) Gebühren und sonstigen Erträgnissen. Der geschästssührende Vorstand vereinbart die Höhe des Jahresbeitrages mit dem auszunehmenden Mitglied, wobei in der Regel die Bedeutung und Leistungsfähigkeit, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden insbesondere auch die Seelenzahl, als Unterlage für die Höhe des Jahresbeitrages dienen sollen. 8 5. Gesamtoorstand. I. Der Gesamtvorstand besteht aus Vertretern: 1. der angefchlossenen Landes-, Provinzial- und Fach Organisationen der jüdischen Wohlfahrtspflege; 2. der angeschlossenen Organisationen jüdischer Gemeinden; 3. der angeschlossenen, umfassenden jüdischen Organisationen, die neben anderen allgemeinen Aufgaben sich der Wohl fahrtspflege widmen; 4. aus von der Mitgliederversammlung zu wählenden Sachverständigen, die einer der oben erwähnten Organisationen

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