Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1926-1927
- Issue
- Heft 5 (November 1926)
- Date
- 1926-11-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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solcher unifafiriibci al'.geschlosscncr jüdische Organ!sali oueu, welche teilweise Wohlfahrtspflege treiben (siche unten Zu 3)/ 4. aus von der Mitgliederversammlung zu wählenden Sachverständigen, die einer der oben erwähnten Organisationen nicht anzugehören brauchen. b. aus dem Geschäftsführer. Zu 1. Die Landes- und Provinzialorganisationen (darunter das Wohlfahrt«- und Jugendamt der jüdischen Gemeinde Berlin sowie die Fachorganisationen der jüdischen Wohlfahrtspflege entsenden je einen Vertreter in den Vorstand, Zu 2. In den Vorstand entsenden.- der Preußische Lan-desverband 5 Vertreter, der Bayerische, Sächsische, Badische, Hessische Landesverband je 2 Vertreter, und die übrigen Landesverbände je einen Vertreter. Zn 3. Die Großorganisationen entsenden in den Vorstand je 3. die übrigen unter diese Ziffer fallenden Organisationen je einen Vertreter. II. Die Amtsperiode ist eine zweijährige. Wiederwahl ist zulässig. Die Borstandssitzung soll in der Regel zweimal im Jahre stattfinden. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Acmter verteilt der Vorstand unter sich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen engeren Vorstand von 12 Personen, dem der Vorsitzende und mindestens 6 in Berlin wohnende Vorstandsmitglieder angehören, müssen. Den Vorstand in? Sinne des § 26 BGB bilden 4 Personen, welche vom geschäftsführenden Vorstand aus seiner Mitte zu wählen sind. Zur Abgabe von Willenserklärungen und Ausstellung verpflichtender Urkunden immens des Vorstandes sind 2 der jeweiligen Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. 8 7. M i l g l i e d e r v e r s a m m l u n g. In die Mitgliederversammlung entsendet jedes Mitglied einen Abgeordneten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Aufstellung der Richtlinien für die Tätigkeit der Zentralwohlfahrtsstelle, 2. Wahl des Vorsitzenden, 3. Entgegennahme und Prüfling des Rcchenschastsberichts, 4. Entlastung des Vorstandes. In den Jahren, in welchen die Mitgliederversammlung nicht zusammentritt, liegen die drei ersten der vorgenannten Ausgaben dem Vorstande ob. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme, mit der Maßgabe, daß die in § 6 unter I 13 genannten Stellen in der Mitgliederversammlung die doppelte Anzahl der Stimmen führen wie im Vorstanv, und daß jede Synagogengemeinde über 1000 Seelen 2 Stimmen, jede Gemeinde über 10 000 Seelen 3 Stimmen führt. Außerdem haben die in § 6 unter 4 und o genaunten Personen ebenfalls Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den engeren Vorstand und zwar durch Bekanntgabe in einer vom engeren Vorstand zu bestimmenden Zeitung mit einer Frist von 4 Wochen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, die Niederschriften sind von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen. § 8. A e n d e r u n g der Satzung. Aenderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Satzungsänderung muß bei Emladung der Mitgliederversammlung ausdrücklich ans der Tagesordnung stehen. 8 9. Auslösung der Z e n t r a l w o h l f a h r t s st e l l e. Bei der Auflösung der Zentralwohlfahrtsstelle — die nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der auf einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung Erschienenen beschlossen werden kann - wird das Vermögen an jüdische Körperschaften, die ähnliche Wohlfahrtsbestrebungen verfolgen, verteilt und ist von diesen für Wohlfahrtszwecke zu verwenden. S ch l u ß b e m e r k u n g. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird ermächtigt, etwaige vom Rcgistergericht gewünschte Aenderungen der Satzung vorzunehmen. Bcranimonliche Sdivifileiiiniji: Hilde Otle»hei»ier, Berlin — Druck: Herma»» Wegner & So., Bcrliii-Marieudors