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Nachrichtendienst · 1925-12-01 · Heft 4 (Dezember 1925) · p. Seite 4

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1925
Issue
Heft 4 (Dezember 1925)
Date
1925-12-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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aller Kürze sich die Ergebnisse dieser Tätigkeit in einer rationell dnrchgeführten Studentenhilfe zeigen werden. In den Monaten August, September und Oktober 1925' mußte die Zentralwohlfahrtsstelle insgesamt in 221 Einzelfällen eingreifen, für die sie zusammen 14 6 8 4,— M k. aus verschiedenen ihr zur Verfügung gestellten Fonds und teils auch aus eigenen Mitteln aufwenden. Die nachstehende Tabelle gibt einen Ueberblick über die Art der Fälle mch die Höhe der Beihilfen. vlc Cinzelfälle der ZentraMüo{)lfat)rts*SteUe August — Oktober 1925. Fürsorgegebiet Auskunft und Beratung wurden in neu angemeldeten Fällen erteilt: Beihilfen wurden gewährt in Fällen: Insgesamt in Höhe von: Mark August Septbr. Oktober August Septbr. Oktober August September Oktober Allgemeine Fürsorge 18 18 11 5 2 9 470 — 185.— 1040.— Iugendw. u. Gefang.-Fürf. 7 7 1 — — — - - — Gesundheitsfürsorge 4 12 1 — — — — - — Fürsorge für Kriegerwaisen (a. Reichsmitteln) 1 2 1 2 — 270.— 230 — Berufsfürforge (a. Ausbildungs-Fonds) 6 8 18 9 11 9 645.— 787.— 720.50 Tb.-Fürsorge (aus Tb.-Fonds) 9 18 6 4 6 6 488.— 1066.15 615.— Heilstättenkuren f. Tb.-Schwest. (aus Reichsmitteln) — — — 6 2 4 1728.85 1165.50 2345.35 Kredithilfe für Optanten (bes. Fonds) 2 2 4 — — 2 — — 2800.— Anstaltswesen u. Nachweis 33 18 15 — — — — — x — Insgesamt 79 Fälle 84 Fälle 58 Fälle 24 Fälle 21 Fälle 32 Fälle Mk. 3331.85 Mk. 3423.65 Mk 7750.85 Für die Bearbeitung der Einzelfälle ist die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen dringend erforderlich. Wir führen daher nachstehend die Aussührungsbest.immungen einiger Länder zur Verordnung über die Fürsorgepflicht an, in der Hoffnung, daß sich die mit der Wohlfahrtspflege betrauten Stellen eingehend mit den für sie gültigen Bestimmungen befassen. (Siehe auch unter Jugendwohlfahrt.) Preußen: Preußische Ausführungsverordnung vom 17. 4. 24. Grundsätze des Preuß. Ministers für Volkswohlfahrt über Voraussetzung, Art und Maß öffentlicher Fürsorgelcistungen vom 27. 4. 24. Erlaß des Ministers für Volkswohlfahrt vom 14. 2. 25. Verordnung über Fürsorgeleistungen vom 20. 12. 24 zu den Rcichsgrundsätzen in der Preuß. Verordnung über Fürsorgeleistungen vom 20. 12. 24. Ausführungsbestimmungen vom 31. 5. 24; Erlasse am 4. 4. 25, IIIE, 880, betr. Fürsorgeleistungen; Erlasse am 14. 4. 25, IIIE, 793, betr. Fürsorgcleistungeu. Vorläufige Ausführungsverordnung vom 27. 3. 24. Verordnung über die Verwaltung der Fürsorgeverbände vom 12. 1. 25. Ausführungsverordnung vom 1. 4. 24. Verordnung über Fürsorgeleistungen vom 17. 2. 25. Grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 9. 3. 25. Wohlsahrtspflcgegesetz vom 28. 3. 25. Verordnung zur Durchführung der Reichsgrundsätze vom 30. 12. 24. Württemberg: Ausführungsverordnung vom 31. 3. 24. Verfügung des Ministeriums des Junern und des Arbcitsministeriums zum Vollzug der Landesfürsorge- Verordnung vom 30. 7. 24. Erlaß, betr. die Durchführung der Reichs- und Landes- Fürsorge-Verordnung und des Schwerbeschädigteu- Gesetzes vom 21. 7. 24. Erlaß vom 2. 1. 25, betr. Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Ausführungsverordnung vom 1. 4. 24. Verordnung über den Umfang der öffentlichen Fürsorge vom 22. 1. 25. Ausführungsverordnung vom 29. 3. 24. Verordnung zur Abänderung der Ausführungs-Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 24. 3. 25. Ausführungsverordnung vom 28. 3. 24. Ausführungsverordnung vom 28. 3. 24. Ausführungsverordnung vom 20. 7. 24. Bayern: Baden: Sachsen: Thüringen: Hessen: Hamburg: Lübeck: Bremen: Oefundbeitsfürforoe. Für eine wirksame Durchführung der Tuberkulose- 'f ürforge ist die Schaffu-ngvonörtlichen Arbeitsgemein sch asten, die in derselben Art zusammengesetzt, wie die Tuberkulosefürsorge für das Reich (siehe letzte Nr. des N. D.), im Anschluß an die jüdischen Wohlfahrtsämter erforderlich. Die Aufgaben der örtlichen Arbeitsgemeinschaften müssen nach den hierfür aufgestellten Richtlinien in folgenden bestehen: 1. Alle an der Tuberkulose erkrankten Personen, die der Fürsorge bedürfen, zu erfassen. II. Mittel und Wege ausfindig zu machen, um die Heilung durchzuführen. III. Im weitestgehenden Maße eine nachgehende Fürsorge einzurichten. Zu I. Für die Erfassung ist die Anlegung einer besonderen Kartothek notwendig, in welcher sämtliche zur Kenntnis der Arbeitsgemeinschaft gelangenden Fälle ausgenommen werden. Für jeden einzelnen Erkrankten ist ein besonderes Aktenstück anzulegen, in welchem an Hand eines Fragebogens die persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnisse klargelegt sind. In regelmäßigen Zeitabständen ist, solange der Erkrankte von der Arbeitsgemeinschaft begesundheitlichen Seite hin, vorzunehmen. Am Ende der Betreuung treut wird, eine Ergänzung der Angaben, namentlich nach der ist ein Schlußbericht einzutragen. Dieses Material muß zur Unterlage für Anträge, die an andere Stellen, insbesondere an den später noch zu erwähnenden offenen Fonds der Jüdischen Tuberkulose- Fürsorge zu stellen sind, dienen. Zu II: Als Stellen, die für eine Mitwirkung im Einzelsall herangezogen werden können, kommen folgende in Frage: . 1. Die Tuberkulosesürsorgestellen der Stadt oder des Kreises. 2. Die städtischen Wohlfahrtsämter bezw. Bezirkssürsorgestellen. 3. Die örtlichen Abteilungen des Deutschen Zentral-Komitees zur Bekämpfung der Tuberkulose, die fast überall im Reiche existieren. Sie gewähren kostenlose Untersuchung von Kranken und Familienangehörigen, Belehrung über die Mittel der Krankheitsanivendung, Vermittlung von Heilverfahren und nachgehende Fürsorge (Abgabe von Nährmitteln, Wäsche, Geschirr und fortlaufende Desinfektion). 4. Die Reichs- und Angestelltenversicherung und Krankenkasse: Als freiwillige Leistung übernimmt die Reichsversicherungsbezw. die Landesversicherungsanstalt oder Krankenkasse Heilverfahren. Die Durchführung der Kuren erfolgt an sich in den Einrichtungen der betreffenden Versicherungsanstalt. Für rituell lebende Patienten ist jedoch zu versuchen, Zuschüsse für Pflegekosten in jüdischen Heilanstalten von den Ver- 4

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