Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1922-1923
- Issue
- Heft 8-10 (Mai 1923)
- Date
- 1923-05-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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ZcntralivoMatzrkltcUc der deuttchen Juden. 0efd)äftsItelle: Berlin C.2, Rofentfraße 2/1. I. MrMsWchc fürforoc. 1. Reichsausschnh jüdischer Gemeinde» Deutschlands. Am 2. Juni 1923 hat in einer Sitzung des Reichsausschusses der jüdischen Gemeinden Deutschlands zur Verteilung von Auslandsspenden die Verteilung der vom Joint Distribution Committee zur Verfügung gestellten Gelder an die Anstalten stattgefunden. Bald darauf ist auch die Verteilung einer besonders hierfür bereit gestellten Summe für Einrichtungen der offenen Fürsorge erfolgt. Die Ausschüttung geschieht in Monatsraten, hat im Juli mit zwei Siebentel des Betrages an die einzelnen Anstalten unter Anrechnung der ihnen bereits gewährten Vorschüsse begonnen und endet im Dezember dieses Jahres. An bte Auszahlung der Gelder sind vom Reichsausschuß! bezm. der Zcntralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, welche mit der Durchführung der ganzen Aktion betraut worden ist, gemäß den Richtlinien, die für die Verteilung aufgestellt worden waren, in einer ganzen Anzahl von Fällen bestimmte auf eine soziale Reform hinzielende Forderungen geknüpft worden, deren Erfüllung ausnahmslos geschieht. Dauernd werden Gutachten über die einzelnen Wohlfahrtseinrichtungen eingeholt, welche die Unterlage für weitere Maßnahmen nach dieser Richtung hin bilden. 2. Jüdische Not. Ungeachtet aller Zuschüsse, die vom Ausland und vom Reich fließen, befindet sich die geschlossene und offene Wohlfahrtspflege in schwerster Not und die Zentralwohlfahrtsstelle sieht nach wie vor eine ihrer Hauptaufgaben darin, von der freien Liebestätigkeit große Beträge für die Erhaltung einer geordneten Wohlfahrtspflege herbeizuschaffen. Es wird daher die Sammlung „Jüdische Not" überall mit größtem Nachdruck fortgeführt. Es ist außerordentlich erfreulich, daß dieses Mal die Gemeinden im Reich die Sammlung nach dem Beispiel von Berlin tatkräftig organisiert haben und, »me ans den Mitteilungen hervorgeht, große Summen aufbringen. Ganz besonders dankbar ist es zu begrüßen, daß aus einer großen Anzahl von Gemeinden, wie Düsseldorf, Chemnitz, Beuthen, Duisburg, und Ländern, so aus Baden, aus dem Ergebnis ihrer Sammlung entsprechende Zuschüsse bereits an unsere Zentrale zur Verteilung an die Reichsanstalten abgeführt worden sind. In Berlin besteht ein besonderer Finanzausschuß, der sich aus den maßgebenden Vertretern der einzelnen Branchen zusammensetzt. Der Ausschuß hat wiederholt getagt, den Plan für die Durchführung der Sammlung aufgestellt und durch eine Sonderkommission bei der Verteilung der Mittel mitgewirkt. Zur Zeit ist die Aktion im vollsten Gange. Den Zeitverhältnissen entsprechende Summen sind bereits in den ersten Tagen gespendet worden, die sofort ausgeschüttet wurden. Es ist dringend zu wünschen, daß auch . im Lande alle Kräfte in den Dienst der großzügigen Hilfsaktion gestellt werden, die in Zukunft für unsere Anstalten, von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. 3. Maßnahmen des Reiches, a) § 61 des Finanzausgleichsgesetzes. Nach § 61 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten Anstalten und Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen und auf die keine Zuschüsse nach 8 60 entfallen, Zuschüsse in Höhe von 75 von Hundert der Mehraufwendungen, die für die Erhöhung der Beamtengehälter und für die Vergütung der Angestellten von dem 1. Januar 1921 an (unter Umständen auchspäter) erwachsen sind. Die Anstalt oder Einrichtung muß bereits am 1. Oktober 1922 gemeinnützig tätig gewesen sein, für später entstandene kann entsprechend dem 8 60 des Finanzausgleichsgesetzes die Netchsregierung Ausnahmen vom Stichtag zulassen. Unter Anstalten sind zu verstehen a) geschlossene Anstalten, z. B. Kranken- und Pflegeanstalten, Säuglings- und Kinderheime etc., b) halboffene Anstalten, z. B. Kindergärten, Kinderhorte. Von den Einrichtungen sind grundsätzlich nur solche zu berücksichtigen, die „offene Fürsorge" tätig ausüben, z. B. Fürsorgestellen, Pflegestationen. Einrichtungeil, die lediglich der Förderung und Organisation der Wohlfahrtspflege in praktischer und theoretischer Weise dienen, ohne unmittelbar tätige Fürsorge auszuüben, können nur unterstützt werden, wenn sie rcichswichtig, d. h. von erheblicher Bedeutung für das ganze Reich oder große Teile desselben sind oder wenn das Land sie für landeswichtig anerkannt hat, ihnen Zuschüsse mindestens in einem Drittel der Höhe gewährt, wie sie den Reichsmitteln entnommen werden sollen. Ob eine derartige Einrichtung als reichswichtig anzunehmen ist, entscheidet die Reichsrcgierung. Die Landesregierung entscheidet, ob eine Anstalt oder Einrichtung zu denen gehört, die Reichszuschüsse erhalten kann. Die Zuschüsse selbst werden der Anstalt oder Einrichtung entweder durch Vermittlung der Länder oder unmittelbar durch die Reichsspitzenverbände zugeteilt. Zu diesen Reichsspitzenverbänden gehört die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden, welche um das Zusammenwirken mit den Landesregierungen zu erleichtern, bei jedem Land, in Preußen auch für jede Provinz einen Vertreter bestellt hat. Als Vorschuß auf die zu 8 61 zu erwartenden Gelder hat das Reich zunächst den Betrag von einer Billion zur Verfügung gestellt. Hiervon sind 500 Milliarden den Reichsspitzenverbänden zur unmittelbaren Verteilung an die ihnen augeschlossenen Anstalten und Einrichtungen überwiesen worden. 300 Milliarden entfallen auf die Länder, welche diese Mittel u. a. für Zusatzunterstützungen an die den Reichsspitzenverbänden angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen verwendet. 200 Milliarden verblieben zur Verfügung des. ReichSarbeitsministermms und Reichsministers des Innern zum Teil als Ausgleichsfonds für Unterstützungen der reichswichtigen Anstalten und Einrichtungen in besonders notleidenden Gebieten. Auf Grund der Bettenzahl ihrer Einrichtungen entfiel auf die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden der Betrag von 12 Milliarden, wovon 9 Milliarden für die geschlossenen, 1 Milliarde für die halboffenen und 2 Milliarden für die offenen Fürsorgeeinrichtungen nach Vorschlägen des Reichsarbeitsminifteriums zur Verteilung gelangten. Für die Berechnung der Vorschüsse hat das Reichsarbeitsministerium Anhaltspunkte ausgearbeitet, nach denen sich die Spitzenverbände richten. Es wurden alle Wohlfahrtsanstalten in bestimmte Gruppen eingeteilt und für die Bemessung des Vorschusses für das einzelne Bett Schlüsselzahlen aufgestellt. Den Vertretern in den Provinzen Preußens sowie in den übrigen Landesteilen wurden Vorschlagslisten zur Verhandlung mit den Oberpräsidenten bezw. den Regierungsstellen übermittelt. Die Oberpräsidenten selbst, und die Regierungen der einzelnen Länder erhielten ebenfalls Abschriften der Listen für ihren Bezirk. Die Landesvertretcr wurden in einer Sitzung in Berlin am Sonntag, dem 26.' August 1923, an welcher Bayern, Württemberg, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Sachsen, Berlin teilnahmen, eingehend über die Durchführung des 8 61 orientiert. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, daß von den Ländern Zusatzunterstützungen auf Antrag gegeben werden können. Es wurde auch auf die Anerkennung der Landeswichtigkeit der Landesverbände hingewiesen. Ob bei der schwierigen Finanzlage deS Reiches eine restlose Durchführung des ß 61 erfolgen wird, erscheint fraglich. Immerhin kann mtt der Gewährung von weiteren Zuschüssen in der nächsten Zeit gerechnet werden. — 3