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Nachrichtendienst · 1923-02-01 · Heft 5-7 (Februar 1923) · p. Seite 4

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1922-1923
Issue
Heft 5-7 (Februar 1923)
Date
1923-02-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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ausgenommen hat. Insgesamt handelt es sich um 108 jüdische Flüchtlinge, darunter 22 Familien, 10 alleinstehende Frauen, 12 Familien mit vier und mehr Kindern, 7 alte Leute. Wir rechnen auf die Beteiligung aller jüdischen Kreise bei der.Fürsorge für die Flüchtlinge. Allgcmcme wirtschsWche fürstrgc. Tie in der letzten Nummer dieses Blattes erwähnte öO-Dolilar-Spe nde des Herrn Mock, New-Aork, wurde dem Wünsche des Spenders entsprechend an 11 Großgemeinden zur Fürsorge für Hilfsbedürftige, die von besonderen UnMcksfallen betroffen sind (Blinde, Taubstumme usw.) weitergeüeitet. Nach den eirigegangenen Berichten sind die Betrage chrer Bestimmung zugeführt worden. * Den bisher eingegangenen Nachrichten der Mi t teil - stellen des Deutschen Ze.ntraläusschussesfür die Auslandshilfe (s. S. 9) entnehmen wir, daß bei d«w Verteilung von Auslandsspenden durch die Zusammenarbeit dis jetzt folgende jüdische Heime bedacht worden sind: Breslau: Jüdisches Siechenhaus: 15 Dollar, ein Ballen Wäschestoff; Fürth: Israelitische Waisenanstalt: 5 Dollar, 16 Meter Wäschestoff; Groß-Salza: Jüdisches Kindererholungsheim: Mark 100 000.—; Hamburg: Paulinenstist: 15 Dollar; Kissingen: Israelitische Kinderheilstätte: 5' Dollar; Stuttgart: Waisenhaus Eßlingen: Wäschestoff. Von den durch das Rote Kreuz verteilten Liebesgabensendungen ausländischer Lebensmittel wurden in der Berichtszeit das Jüdische Waisenhaus Paderborn, das Israelitische Frauenbeim Bad Nauheim und das Israelitische Lchrerinnenheim Groß-Lichterselde bedacht. Zugcmlwohlfghtt. Ueber den Entwurf eines Preußischen Ausführungs-Gesetzes zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz fand eine Besprechung statt, bei welcher die Z. W. St. vertreten war. Da in dem Gesetzentwurf die Berufung des Rabbiners in das Jugendamt nicht vorgesehen war, hat die Zentralwohlfahrtsstellc der deutschen Juden zusammen mit dem AllgemeinenNabbinerverband rnDeutschland an den Preußischen Minister für Volkswohlfahrt eine Eingabe gerichtet, nach welcher der Ortsrabbiner, falls er dem zuständigen Schulvorstand (Schuldeputation) augehört, kraft Gesetzes die Mitgliedschaft im Jugendamt erwerben soll. In dem Jugcnd-Gerichtsgesetz vom 16.2.23 *) das am 1. 7. 23 in Kraft tritt, tritt der strafrechtliche Gesichtspunkt im Gegensatz zu früheren Bestimmungen zurück. Die Vorschriften sind aus der Erkenntnis erwachsen, daß . überall da, wo ein noch unreifer Mensch die Strafgesetze verletzt, vor allem erzieherische Eingriffe auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden sollen; der Strafanspruch des Staates verblaßt daneben. Diese Gedanken bringen vor allem die §§ 2, 5, 6 zum Ausdruck. Selbst die Strafe wird, wo sie unumgänglich notwendig erscheint, in den Dienst der Erziehung gestellt. (§§ 10—15, 16) Das Gesetz nennt als Erziehungs- Maßregeln: Verwarnung, Ueberweisung in die Zucht des Erziehungsberechtigten oder der Schule, Auferlegung besonderer Verpflichtungen, Unterbringung, Schutzaufsicht, Fürsorgeerziehung. Bei der Anordnung von Erziehungsmaßregeln gegenüber weiblichen Personen ist selbstverständliche auf die Tatsache der Verheiratung Rücksicht zu nehmen. Großer -Wert wird aus die Trennung Jugendlicher und Erwachsener beim Strafverfahren und Strafvollzug gelegt. Das strafunmündige Alter wird von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt. Ganz besonders wird das Laienelement zum Richteramt herangezogen. Jugendliche werden bei solchen Straftaten, wegen deren sie bisher vor das Reichs- oder Schwurgericht gekommen wären, vor das sogenannte große Jugendgericht gestellt. Dieses besteht ans 3 Richtern und drei Laien. Für •) Erschienen im Verlage von Franz Bahlen, Berlin W. 9, Linkstratze 19. alle übrigen Straftaten ist bas Jugendgericht, eine besondere Form des amtsgerichtlichen Schöffengerrch-tes, zuständig. Die Jugendschöffen werden auf Vorschlag des Jugendamtes gewählt. Aus dem Gesetz über die Heranziehung von Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt vom 15. 4. 22 ergibt sich die Möglichkeit, auch Frauen zu Jugendschöffen zu wählen. Ein wesentlicher Unterschied des Jugendgerichtsgesetzes von dem bisherigen Recht liegt darin, daß bei bedingt stras- .Nründigen Jugendlichen (14—16 Jahre) auch bei vorhandener Einsicht keineswegs immer eine Strafe verhängt werden muß. Auch hier steht im Vordergrund bei der Beurteilung die Erziehungsbedürftigkeit. Das Schicksal des Jugendlichen liegt völlig in den Händen des Gerichts, als Jugendrichter soll der Richter tätig sein, dem in seiner Eigenschaft als Vormundischaftsrichter ohnehin die dauernde Sorge für das Wohl des Jugendlichen obliegt. Wahl und Art der Erziehungsmaß- -regeln ist seinem Ermessen überlassen. Die Auswahl und Anordnung kann aber auch dem Vormundschastsgericht übertragen werden. Wegen vorsorglicher Anordnung von Fürsorgeerziehung und Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. Tie Jugendgerichtshilfe ist Aufgabe der Jugendämter, sie haben sie aber im Einvernehmen mit den Vereinigungen der freien Liebestätigkeit, die sich mit Jugendfürsorge beschäftigen, auszuüben. (§ 11. des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes). .Da die Kriminalität auch unter der.jüdischen Jugend im Steigen begriffen ist, empfehlen wir allen jüdischen Wohlfahrtsorganifationen dringend, sich mit dem Inhalt des Jujgendgerichtsgesetzes vertraut zu machen, damit sie (entsprechend § 6 des Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetzes) in der Lage sind, die wichtige Aufgabe der Jugendgerichtshilfe zu erfüllen. lMttcilungcn au; unferem Archiv. Ueverftcht über Anstalten der geschlossenen fürforge, ferienfeolomen und Speifeanftalten.*) (Stichtag der Belegung: 16. Februar 1923.) I. Anstalten für Gesundheitsfürsorge. Ort Name der Anstalt franbene Belegte Plätze Bemerkungen Baden-Baden Erholungsheim für israeli- Da« ganze tische Frauen und Mädchen 21 21 Jahr geöffnet Berlin Hospital der Jüdischen Gemeinde . 90 90 Jüdisches Kindergenesungs¬ Dar ganze heim Solhad Elmen . . 35 85 Jahr geöffnet „ -Steglitz Krankenhaus der jüdischen Gemeinde. Blindenanstalt für Deutsch¬ 269 - 3 Abtlg. geschloff.insolge Geldmangel land .. Berlin- Freunde der Taubstummen „Jedide Jlmim" . . . Weißxnsee 76 62 Berlin Krankenhaus Adaß-Jisroel . 50 3 Etat, geschloff.insolge Geldmangel . Breslau Israelitische Krankenverpflegungsanstalt . 250 Dürrheim Friedrich-Luisenhospiz . . 100 70, 30 Plätze frei, wg. Geldmgl. D. Jahr hin¬ Frankfurt/M. Krankenhaus der jüdischen durch geöffnet Gemeinde ..... 166 Gumpertzsches Siechenhaus . 40 Rolhschildsche Stiftung . . 25 Fürth Israelitisches Hospital und 20Krkt. Psründneranstalt . . . 11 Alth. 11 Alth. Gailingen Israelitisches Krankenhaus . 22 Hamburg Krankenhaus der Deutsch- Israelitischen Gemeinde . Hannover Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde . . . . . 70 Nrke. Hofheim i.T. Ettlingers Kindererholungs- Da» ganze 25 12 Jahr geöffnet Karlsruhe/B. Israelitisches Krankenhaus . 11 — *).Die Ueberstcht über die halboffene Fürsorge (Einrichtungen der Jugendfürsorge und Jugendpflege) und offene Fürsorge folgt ' in der nächsten Nummer. 4

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