Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1922-1923
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1922)
- Date
- 1922-10-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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von flnniyjurflcu als .Siommiffar be-iflcflcbni ist. steriler Iirflrljcit noch Fonds bei einzelnen Gemeinden, mir bern, Miiteilung an die Geschäftsstelle gebeten wird. Gesuche um Unterstützung bedürftiger Kviegsbliuder sind an die Ge- 26ol,!sahrlspslrge beabsichtigt eirre Eingabe wegen des verbilligten Bezuges von Sohlen evtl, auch wegen E r I a fi b e r K 0 h l e n st c n e r für private, gemeinnützige, K-ranken- und Pslegeanstalteu an die zuständige Stelle zu r ich reu. Die Z.W.St. ist damit beschäftigt, über die jüdischen Altcrsversorgnngsanstalten, Siechen- und Kran.kcnhäu'er das einschlägige Material der„Neichsgemeinschaft" znr Bersügung Zn stellen. Die Anstalten werden gebeten, die noch ansstehenden Fragebogen möglichst umgehend an das Büro zu leiten. Die Fürsorge sür die n 0 t l c i d e n d e n Kleinrentner ist bisher nicht durch ein Reichsgesetz geregelt. Das Reichsarbeitsnnnisterinm hat jedoch im Januar rvie auch im August d. I. durch Richtlinien die Verwendung der Zur Verfügung gestellten R e i d) s Z u s ch ü s s e zur Unterstützung notleidender Kleinrentner sestgelegt. Das Reich hat in dem Reichshaushalt für 1022 500 M ill. Ai a r k eingestellt, die voraussichtlich aus 1000 M ll. erhöht werden. Bon diesem Reichszuschns; werden 4 50 Al i l l. an bic Länder verteilt. 2 0 M ill. des Reichsznschnsses werden für Sonderzuschüsse Vorbehalten. Diese werden in erster Linie den Ländern überwiesen, die durch die Folgen der feindlichen B esetz u n g zu außergewöhnlichen Auswendungen ans dem (Gebiet der Kleinrentnersürsorge genötigt sind. 5 0 Mitl. bleiben zur Verfügung des Reichsarbeits- Ministeriums zur Verwendung für Zwecle, deren Bedeutung für die Kleincentnerfürsvrge über das Gebiet eines Landes oder einer preußischen Provinz hinausgeht. Andiesem Betrage dürfen z. B. eine Milt. Mark Unterstützungen an reichsdents ch e K l e i n r e n j n e r i n D e u t s ch - O e st e rr e i ch gewährt werden. Die Länder stellen die Grundsätze auf, nach denen der" ReichsZiischuß an die Gemeinden oder Gemeindeverbände weiter verteilt wird. Die (Bewährung von -/, des R c i ch s z n s ch u s se s an die Lander ist an die Bedingung gebunden, das; die Länder oder Gemeinden oder beide zusammen von sich ans einen iveilcreu Betrag in l'/Zacher .Höhe des Reichsznschnsses anst bringen (gebundener Zuschuß). Die Verwendung deS re stl i clj oh Drittels (freier Zuschuß) ist an diese Bedingung nicht geknüpft. Dieses soll verwandt werben, um leist u n g s s ch w a ch e u Gemeinden zu ermöglichen, die Unterstützung zu gewähren, ferner um Härten anszngleichen, besonders, um solche Kleinreritner zu unterstützen, die sich früher um die Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben und cs jetzt hart empfinden, zu ihrer Unterstützung Mittel einer Gemeinde in Anspruch zu nehmen, in der oder für die sie tätig gewesen sind. Dann auch zu Unterstützungenvon Einrichtungen, die der Kleinrentnersnrsorge dienen, insbesondere zur Unterstützung der auf diesem Gebiet tätigen freien Wohlfahrtspflege. Bei der Festsetzung der Grundsätze über die Verwendung der Mittel sollen von den Ländern und Gemeinden möglichst Personen aus dem Kreise der Kleinrentner zngezogen werden. ''Als bedürftige Kleinrentner gelten: 1. Deutsche Kleinrentner, dir im Inland? wohnen und die vor dem 1. Januar 1020 durch eigene Arbeit oder durch die Arbeit ihrer Gatten ihren Lebensunterhalt erworben haben und sich vor dem 1. Januar 10 20 für das Alter oder die Erwerbsunsähigiät eine Iahrcsrente 'von wenigstens 5 00,— M arl oder einer ihr entsprechenden Sachvcrsvrgnng sichergest.'llt baden und die jetzt wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit im wesentlichen aus diese Versorgung angewiesen sind. Den Kleinrentnern gleichgestellt sind: 2. B e d ü r s t i g c Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen itidjl arbeiten konnten, für bic jedoch durch ihre Angehörigen ein entsprechendes Eiukommen gesichert ist. 5. P e r s 0 11 e n , die unentgeltlich in einer häuslichen W:- nil'inschtisl Dienste geleistet haben, die iw Jolle ihrer Eiusteltung durch fremde bezahlte Kräfte bauen ersepc ober e l) r 0 n a 1:1 1 i i ch c r au, teu cor Al ,:e -ev .. . -.e Arbeitskraft zur Verfügung geste.lt haben. Die Unterstützungen bestehen in: a) E i n z e l s n r s 0 r g e m a ß n a h m e 11 s fi r K (einrcutuer: Einmalige oder lausende Barilulerstützungen, Vermögensverivaltung, Da rl eh e 11 Sb e sch a s fi i n g, Erleichterung des Abschlusses von Neiitenverlrägeii, Bestmöglichste Berircndniig res Hausrates, Verbilligung der Lebeiishaltiing durch Beschaffung billiger Lebensmittel, Kleider, Heizstoffe und dergleichen) Bereitstellung billiger Krankenpflege, Förderung der Verwertung der verbliebenen Arbeitskräfte, Unterbringung in Heimen. Die Unterstützungen dürfen nur im Falle der Bedürftig keil und nur nach Prüfung des einzelnen Falles gewährt werden. Bei Unterstützungen ans Mitteln des Reichsznschnsst's tvird das Vermögen der K.eiilrentner in a n g e in e s s e n e m U m fang e entsprechend der AermögenShöhe, drin Alter und den sonstigen Verhä.tnissc'! herangezogen. Besonders soll im Falle des Todes ans dem Nachlasse eine enisprechende B e r g n l u n g erfolg e n. Vermögen unter 50 000 Mart nud Ausstattungsgegeiistäiide sollen nicht herangezogen rverdcn, wenn dies eine össentliche Härte bedeuten würde, besonders, rveuil eriverbsilusähige Abkömmlinge vorhanden sind. Sind jedoch keine erbberechtigten Ehegatten, Abkömmlinge oder dergleichen vorhanden, soll eine Vergütung aus dem Nachlasse ohne Rücksicht aus seine .Höhe sichergestellt werden. Rur in Ansnahmesälleu darf hiervon zugunsten von Personen abgesehen werden, die den Kleinrentner in ihrem eigenen oder in seinem Haushalt versorgen. Die Mittel aus dem Reichszuschuß sollen auch nicht zur Unterstützung solcher Personenkreise verwendet werben, denen ans Grund anderer reichsgesetzlichec Bestimmungen eine gleich wertige Unterstützung znsteht. b) Z n s ch n f f e z n r Unter st ü tz u n g v 0 n E i n r i ch lnngen , bic der Sl l c i n r e n 1 n c r} ü rs 0 r g e dienen: Eiiirichlniigen zur Arbeitsbeschaffung, Heime oder Anstalten, die bedürftige oder kranke Reut iict ansnehmen und verpflegen. Die Zuschüsse an Anstalten und .Heime sind regelmäßig NN di? Bedingung zu knüpfen, daß die Pflegesätze für die .Kleinrentner möglichst unter dem Selbstkostenpreis bleiben. Die Mittel können auch nicht zu Neubauten oder Bantostenziischüsseu gewährt werden. Ausgabe der Gemeinden und der örtlichen Wm,lsaI,rlSpslege ist es, darauf hinzuwirken, daß den südistben Klein rentncrii die ihnen gesetzlich zustehenden Zuschüsse aus den allgemeinen Mitteln gewährt werden. Das Gleiche gilt für alle Heime, in denen sich jüdische Kleinrentner befinden. Wir bitten, uns alles Material über Gesuche jüdischer Kleinrentner um Unterstützung aus diesen Mitteln zugängig zu machen, da wir mit eimc statistischen Feststellung über ö:e Lage der jüdischen Kleinrentner beschäftigt sind. flüdjtluiflsfiirfoifjc um! WoMahmMgc in ücn abgetretenen öcbictcn. Zur Zeit befinden sich jüdische Flüchtlinge ans den verloren gegangenen Provinzen Posen und Westprenste» :u den .Heimkehrlagern des Roten Kreuzes in: Zeithain, Hammerstein, Cottbus. Lockstedt, Pr. Holland, Heilsberg, Zossen, Königsberg, Eydkuhncn, Lam.-dort, Zittau, Havclbcrg, Nordholz. Die Zentralwohlfahrtsstelle hat sich an die den Bmern benachbarten Arbeitsnachweis- und Fürsvrgestellen geivanbi 3