Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 2 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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keinen konformen religiösen Ideen huldigen, sondern vom krassesten Chassidismus bis zum Jndifferentismus sich abstufen, — bestehen, was allein schon eine Zerklüftung mit sich bringt. liegt, diese jedoch, da sie allein keinen Lehrer zahlen können, angewiesen sind, ihre Kinder von frühester Jugend zu solchen Beschäftigungen zu verwenden, die das Kind ohne ein MC gelernt zu haben, einst betreiben kann. Die Folgen liegen auf der Hand. Wer von uns hat es noch nicht empfunden, daß unsere Gemeinden größtentheils. wenn nicht in mehr, wenigstens in zwei Parteien gespalten sind, so weit gehend, daß das, was die Eine will, die Andere schon ex prot'egso nicht zuläßt. Nicht genug daß solche Pareispaltuugen jeder Entwickelung der Gemeinde hemmend in den Weg treten, — und manches Zweckmäßige, schon Bestehende anflösen, Haß und Zwietracht — die bis in das sociale Leben cindringen — Hervorrufen , — ist noch das Endresultat, Jndifferentismus der auch unberufener Kultus-Beamten. Der Vorsteher, wenn auch er nach seiner- Ueberzeugung zufällig der Minorität huldigt, fällt natürlich mit ihr, und es wird ein anderer Vorsteher ans der Majoritäts-Partei genommen. Alles dies geschieht jedoch nur pär 5orvo; denn d.e schuldige Rücksicht wird nicht beobachtet, wonach die Wahlberechtigten verzeichnet, die nicht Berechtigten von der Ausübung der Wahl fern gehalten werden sollen, sondern der zufällig in die Gemeindestube znr Zeit der Wahl eingetreten, ist Wähler; ebenfalls, weil hierüber, — da keine Gemeinde-Ordnung besteht — nichts normirt ist. nicht minder willkürliches Regime in der Gemeinde; denn jeder Vorsteher, wie er sein Regime beginnt, legt sich sein eigenes, seiner Bequemlichkeit und freien Willen unterstehendes Gesetz selbst auf, denn es liegt kein — seine Macht und Pflicht bestimmendes Gesetz vor. Die unausweichliche Folge davon sich bildet und entgegenstellt. Der Kampf beginnt von Neuem, und so wird alles Schöne und Gute diesen Streitigkeiten zum Opfer gebracht. Wie soll also ein Zusammenhalten und Zusammenwirken der Gemeinden erwachsen können, wenn die Gemeinden selbst in sich so zerfallen find? Früher war es, wie gesagt, das orthodoxe Element, was das Judenthum zusammengehalten; jetzt aber, wo diese seine Alleinherrschaft verloren, ist der Uebergang zu einer zeitgemäßen Entwickelung sich selbst überlassen und somit droht ein allgemeiner dem religiösen, wie dem socialen Leben gefährlicher Jndifferentismus, wie eine Epidemie sich anszubreiten. Vor mehr als 200 Jahren, wo nur Karlsburg die einzige Gemeinde im Lande war, und in der Provinz nur einzeln zerstreut lebende Israeliten hie und da anzutreffcn waren, war in ganz Siebenbürgen KarlSbnrg allein; das einen Rabbiner hatte; wollte nnn die Landesregierung in Angelegenheiten des israelitischen Knltuswesens einen Erlaß kund geben, oder in dieser Beziehung eine Information einholcn, so hatte sie nur den Karlsburger Rabbiner -- als das einzige Organ im Lande — zu ihrer Verfügung. Dieser Zustand ward ein Usus, und einer dieser Karlsburger Nabbinen, bedurfte sich nur den Ortsrabbiner stets Landesrabbiner heiße, da sie ja beide Titel mit ein und demselben JehreSgehalte von fl. 200 abfertigen konnte. So kam es denn, daß die Gemeinde Karlsburg, nach dem Ableben meinde 'Karlsburg, sondern blos von einer Fraktion einer Partei — den jetzigen Rabbiner ausgenommen. Es fehlte hiezu nicht nur die Zustimmung, des Landes, sondern auch die der Gemeinde-Mitglieder, denn es hat über die rabbiner ersetzt, und derselbe begann das Regime. Nicht nur dieser Umstand der ungeregelten Erwählung zum Landesrabbiner ist es allein, der das Uebel vervollkommntet hat, sondern auch die Befehle vorausgehen, daß die auf dem Lande wohnenden Israeliten, auf einen bestimmten Tag in der Bezirks- oder Kreis-Gemeinde einzutreffen haben, um seine Verfügungen und Anordnungen zu vernehmen. Diesem wurde jedoch blos bis der Zweck klarer hervortrat von den Landlenten, mit Hintansetzung ihrer Geschäfte — obwohl mit Reisespesen und Zeitversänmniß verbunden — nachgekommen. Daß bei Ehescheidungen Gelderpressnngen Vorkommen sollen, wollen wir zur Ehre des Landesrabbiners bezweifeln; datz aber solche Vorkommen bringen, endlich auf seine späteren Lebenstage sich etwas zurück zu legen, um nicht der Gemeinde, die in dieser Beziehung keine Verpflichtungen eingegangen, zur Last zu fallen, ohne von dieser etwas rechtmäßig beanspruchen zn können