Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 2 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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57 58 Intelligenz und unbescholtenen Charakter Rücksicht genommen werden, selbe jedoch nur aus Laien bestehen, indeni die religiösen Interessen, durch die angestellten 3 rabbinischen Kuratoren bereits hinlänglich gewahrt sind. 29. Die Stimmführer der Gemeinde wie auch die Kuratoren, werden ans 5 Jahre gewählt, und sind nach dieser Zeit wieder wählbar. 30. Der Landesrabbiner ist von Amtswegen?Kurator, wird daher hiezu nicht besonders gewählt. 31. Wird die Stelle eines Kurators erledigt, so 'hat der Präsident die wahlberechtigten Stimmfnhrer zur Ersatzwahl mit Bestimmung des Wahltages aufzufordern, bis zur Ersatzwahl jedoch, kann er denjenigen, welcher bei der letzten Wahl, nach dem Gewählten die meisten Stimmen gehabt hat, als Ersatzmann einbcrufen: Zur ersten Wahl, der aus den Rabbinern des Landes zu wählenden 2 Kuratoren, worden von den 8 gewählten Kuratoren und den! Landesrabbinern 5 Kandidaten dem Stimmführer vorgeschlagen, von welchem dieselben 2 mit relativer Stimmenmehrheit zu wählen haben. — Bei erneutrten Wahlen werden die 5 Kandidaten vom fungirendcn Gesanimt-Kuratorium den Stimmcnführcr vorgeschlagcn werden. DerLandesrabbincr. 32. Zur Wahl des Landesrabbiners wird von dem Landes-Kuratorium ein Terno-Vorschlag gemacht, und an die Wahlbezirke eingeschickt, hierauf trc* ten in jedem Wahlbezirke die Stimmcnführer zusammen und wählen für den betreffenden Bezirk 3 Deputirten, diese Deputirten mit den! Laildes-Kuratorium wählen mit Stimmenmehrheit den Landesrabbiner. Die Wähler des Landesrabbiners können, wen ihnen die in terno vorgeschlagenen Kandidaten nicht;»sagen, auch noch zwei Andere in die Kandidation hinein verlangen, jedoch muß der neue Kandidat wenigstens von 10 Deputirten unterstützt werden. Die Wahl des Landesrabbiners muß die absolute Stimmenniehrheit haben, an einem vom Kuratorium tni vorhinein bestimmten Wahltage, werden diese eröffnet, und das Wahlergebniß bekannt gegeben. Die Eröffnung der Wahllisten soll von einer hiezu vom Landes-Kura׳ torium zusammengesetzten Wahl-Komission stattfinden. 33. Der erwähnte Landeörabbiner wird von dem Landes-Kuratorium mittelst schriftlichein Vertrage für die Dauer von 5 Jahren ausgenommen; ,!ach diesen 5 Jahren ist seine Erwählung auf Lebensdauer. Derselbe hat außer seinem firen Gehalte ans keinerlei Taren, Gebühren oder sonstige Emolumente von Seite des Landes, Anspruch. — Der Landesrabbiner hat für eine jährliche Bereisnug des Landes, auf einen Pauschalbetrag von fl. 200 für Reisekosten ans dem Landesfonde Anspruch. Seinell Gehalt bezieht er ans den, Landesfonde in monatlichen Raten iin Vorhinein. 34. Der Landesrabbiner mit den beiden Rabbiner-Kuratoren bilden, bei Gelegenheit ihres Zusanunenseins ein Beth-Diu; — Zn ihrem ausschließlichen Wirkungskreise gehören: die Entscheidung über religiöse Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Kultusbeamten, ferner die Oberaufsicht über säunntliche israelitische Neligionsschulen im Lande, und bildet dieses die Prüfungs-Kommission für Nabbinats-Kandidaten. 35. lieber rituelle Veränderungen in den Synagogen auf Anfragen der Gemeinden oder Ortsrabbiner, entscheidet das Beth-Din mit Zuziehung von 4 Kuratoren. Ans die in den Gemeinden bestehenden oder zu wählenden Nabbinen hat der Landesrabbiner in keiner Weise einen dominirenden Einfluß, da diese von ihm ganz unabhängig sind. Der Landesrabbiner leitet eine höhere Talmudschule (ישיבה) und ertheilt den Unterricht selbst. Wenn jedoch die Zahl dieser Schüler 15 übersteigt, hat das Kuratoriunr dem Landesrabbiner auf Kosten des Landesfondes einen Nabbinats-Assessor zur Aushülse Seizugeben. D ie H a nptg e m e inde. 37. In der Hauptgemeinde hat der Landesrabbiner seinen Sitz, wo auch alle Landes-Anstalten errichtet werdett. 38. Das Kuratoriu», hat ebenfalls dort seinen Sitz und der Landes- Sekretär seinen Wohnort, wo auch die Wahl des Landesrabbiners ftattfinden 39. Dafür, daß die Hanptgemeinde den Vorzug genießen wird, daß die erwähnten Landes-Anstalten ttt ihrer Mitte errichtet »verden, überitimmt dieselbe zugleich folgende Verpflichtungen : a) Die Rückerstattung von jährlichen fl. 600 an den LandeSfondj, als Entschädigung für die Lokaldieuste des Landesrabbiners, während die diesfälligen Lokal-Emolnmcnte dem Landesrabbiner zufallen. b) Dem Landesrabbiner eine standesgemäße Wohnung. o) Für die Talmudschule ein geeignetes Lokal, ferner ein Kanzlei-Loka für das Landes-Kuratorium mit Beheizung gratis zur Verfügung zu stellen. d) Fünfzehn Waisenkinder oder Talmudschülcr bei den Gemeindemitgliedern, entweder in einer bestimmten Reihenfolge, oder aber stabil mit Kost und Quartier zu verpflegen. — Waisenkinder haben jedoch den Vorzug. Remomndmi, zm>, Statut für die israelitischen Kutlusgemeinden in Siebenbürgen, von L ö b l A r o tt s o h n in Kronstadt. Jeder für die Entwickelung rrnd Erhaltung der kultuellen Institutionen .seiner Religion warm fühlende Glaubensgenosse, wird bei genauerer Kenntniß der in Siebenbürgen bestehenden israelitischen Gemeinde-Verhältnisse nach innen.- nnd außen, wie auch bei dem traurigen Zwiespalt zwischen den Gemeinden und dem Landesrabbiner, es schmerzlich empfinden nnd gestehen müssen , daß Siebenbürgen die einzige Provinz in der österreichischen Monarchie ist, die in dieser Beziehung so vernachlässiget ׳'wäre, indeni die Gemeinden von einander abgesondert, ohne ein gemeinschaftliches Zusammenwirken leben. Wenn dieser Uebelstand auch kein »teuer zu nennen ist, so ist er doch in letzterer Zeit mehr hervorgetreteu nnd fühlbarer geworden, beim insolange die Juden inSgesammt der orthodoren Partei angehörten, waren sie wenigstens in dieser Richtung einig, hatten ihre — blos der rabbinischen Lehre kundigen Nabbinen wie auch Lehrer, die nur das Hebräische lehrten, andere Fächer und Sprachen schienen ihnen kein Bedürfniß zu sein. Heutzutage, wo die Gemeinden mehr oder weniger, doch größtentheils eine reformatorische Rich.il.lz-ange nommen, sollen sie ihre Cristen; gleichzeitig mit dem religiösen Sinne-in Einklang bnngen und in gleichem Maße fördern. Es entsteht somit eine viel größere, schwierigere und kostspieligere Aufgabe in der Gemeinde-Verwaltung, als es früher der Fall war. Eine gerege'te Schule, woran alle schulfähigen Kinder gleichen Antheil nehmen sollen, — ohne Rücksicht darauf, was die Eltern an Schulgeld dem Lehrer bezahlen; und wo nebst der Religion, die hebräische , wie auch die Landessprachen gelehrt, und Realwissenschaften vorbereitet werden können; wo der Lehrer von der Gemeinde, und nicht von den wohlhabenden Ortsbewohnern ausgenommen und bezahlt wird, — ist ein fühlbares Bedürfniß. geworden; Ein nicht minder wichtiges — in den Gemeinden größerer Kategorien, wie auch ein den religiösen Sinn ungleich mehr hebendes Bedürfniß ist die Anstellnng von Nabbinen; aber nicht solcher, die nur ihre Gelehrtheit zu ihrem eigenen Zeitvertreibe üben, sondern mit zeitgemäßer Bildung, Rednergabe.und Sprachkenntniß ausgestattet, die religiösen Vorträge in einer Landessprache halten können, oder aber Anstellung von Predigern, die mit diesen Kenntnissen ausgestattet sind, denn nur diese können bei den Glaubensgenossen, —die keine Gelegenheit hatten, in der Schule die Wichtigkeit und Erhabenheit ihrer Religion kennen zu lernen u. ebenso bei der lernenden Jugend, —das religiöse Gefühl erregen nnd heben. Auch finden wir ferner, daß die dem Fortschritte huldigenden Gemein * den mehr Sinn und Opferwilligkeit für wohlthälhige Anstalten, —- wie z. B. Armen- und Krankenvcrsorgung — heutzutage haben, als es früher der Fall war, wodurch die Gemeinde-Bedürfnisse erhöht werden. Um nun diese, das moralische und materielle Wohl befördernden Jnstitutionen zu schaffen und zu erhalten, bedarf es in erster Reihe eines gemein- Gastlichen Zusammenwirkens sämmtlicher Gemeinde-Mitglieder, eines geregelten Gebahrenö in der Besteuerung oder verhältnißmäßigen Vertheilnng aller Gemeindelasten, der Bestimmung der Auslagen, der Verrechnung des Gemeinde- Verinögens unter gehöriger Kontrolle u. s. w. Daß all dieses ohne' eine ge« regelte, mit voller Gesetzeskraft versehene Gemeinde-Ordnung nicht bestehen kann, dürfte Jedem, der diesem nur ein wenig Aufmerksamkeit widmet,■'•ein*•;.