Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 42 (1.12.1866)
- Date
- 1866-12-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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tontet Jahrgang M 42• SflCfleiliii, den 1■ Dezemket 1866■ - Erscheint am 1. und 15. eines jeden Monats 3 Bogen stark.; Präntimerationspreis: ,Ganzjährig 8 fl. — 5 Thlr. 10 Sgr., halbj. 4fl.^:2Thlr. 20 Sgr., viertel!. 2 fl. ö. W. Für Rabbiner, Lehrer und Kantoren ganzjährig 6 fl., Halbjahr. 3 fl- Inserate werden angenommen und billigst berechnet. M DMMM. 2eit80Wkt MM. Theologie u. für jüd. Lehen in Gemeinde, Synagoge und Schule. Man abonnirt im Inland bei allen Postämtern; im Auslande bei Herrn /ran; Wagner in Leipzig; in Wien bei Herren Herzfcld äl Sauer (Praterstr.); in Prag ׳bei Hrn. Senders und Srandris. Herausgeber und Redakteur: ־BE O jp■ «XjÖW Oberrabbiner zn Szegedin. Die genannten Vnchhandlnngen nehmen auch Inserate für uns an. ׳l Nnlaänng zur Pränumeration auf den zelinten JaHrgani des m u Keilschrift für jüdische Tfeologie unö für jüdisches Leben in Gemeinde,. Sijuagogc mid Schule. Priiiramcralionsbcdingnissc: Man pränumerirt bei der Redaktion, wie auch bei allen Postämtern und bei allen soliden Buchhandlungen (im A n Slande bei Herrn Franz Wagner in Leipzig; in Wien bei der Ha up tz eitungSe rp e di t ion; in Prag bei Herren Senders und BrandeiS. : / Ganzjährig mit;; yW* "8^fl^5Mhlr^10 Sgr. Halbjährig / .!; i 4;; . ן M2?Thlr. 20 Sgr. Vierteljährig. . 2 . . .־ fl —1 Thlr. 10 Sgr. Der laufende Jahrgang ist um den PränumerätionSpreis noch vollständig zu haben? Die Jahrgänge 1858/'1859, sind um sechs Gulden 50 kr., 1863,1864, 1865׳'(so weit der Vorrath reicht) um sieben Gülden/ 1866 um acht G ulden zu beziehen. ‘ : Pränumerationsgelder, Briefe, - Pakete und JnsertionS- Aufträge wolle man gefälligst adressiren an llie KeMtion ile« Ben Chananja ..י .לי. י ", ל.,'.',’..’.. :';ל ' in Szegedin. •“ Der Lid inore judaieo iu Deutschland*). Königsberg in Prenßen, 20. November. Rabbiner Dr. Jolowicz hat nachfolgende Petition, die Abschaffung der gesetzlich geforderten Formalitäten bei der , Eidesleistung der Juden in Preußen betreffend, an das HauS der Abgeordneten gelangen lassen. *) Bei einem glücklichen Verlaufe der ungarischen Reichötagöver- Handlungen wird die Eidesfrage auch bei uns zur Sprache kommen. Durch . die Emanzipation allein wird der Eid mors jud«ioo nicht.aufgeyoben. Es scheint nnö daher angezeigt, die Sammlung der hierauf bezüglichen Schriftstücke zu vervollständigen. S. B. Eh. VI. Nr. 13. 14. iö. 21. 25. 37. VII. Nr. 17. (Semliner Beil.) IX. Nr. 16. 17. 1 ..־ ״Der aus dem königlichen Justizministerium hervorgegangene, sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Begutachtung unterbreitete Entwurf zu einer neuen Prozeßordnung' kn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den preußischen Star bestimmt in §. 553 Betreff des Eides:" ״Der Eid beginnt mit den Worten: ״Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden u. s. w. und. schließt mit der Bekräftigungsformel: ״So wahr mir Gott Helfe!" ״Dem Schwörenden ist gestattet, diesen Worten eine seinem GlaubenSbekenntniß entsprechende Bekräftigung beizufügen." Und die Motive zu diesen Paragraphen lauten : ״Es ist nicht geboten, verschiedene Eidesformel nach Verschiedenheit der Religion deS Schwurpflichtigen vorzuschreiben. Als Geschworene in Strafsachen leisten die Mitglieber aller Religiousgesellschaften den Eid nach derselben Formel. Es ist nicht abzusehen, weshalb ein Eid, welcher für einen Geschwornen für bindend erklärt ist, eS nicht sein sollte, wenn dieselbe Person einen Eidunter׳ Beobachtung der gleichen Form in einem Zivilprozeß leistet." ״Für Mitglieder aller Religionsparteien, bei welchen der Monotheismus die Grundlage des Glaubens bildet, paßt die vorgeschlagene Eidesformel; andere Religionsparteien durch besondere ׳'Vorschriften im Gesetze zu berücksichtigen, dazu ist weder ein Bedürfniß vorhanden , noch würde eS zweckmäßig sein." ')jJ'■' Gestützt auf diese Matsache: und in Erwägung der durch Hunderte von Schriften offengelegten Wahrheit, daß der noch jetzt in unserm State gesetzlich fortbestehende Inbeneid, weder.für seine Form, noch für seinen Inhalt und am allerwenigsten für den mit ihm unzertrennlich verbUn-; denen Popanz von Zeremonien irgend welche Begründung iu der Religion des'JudenthumS hat; in Erwägung , daß dieser dem zehnten Jahrhundert entstammende Eid auch in nnserm State nicht bloö für die jüdischen Geschworenen, sondern auch für die LandtagSabgeordneten jüdischer Religion, von deren Voten oft das Wohl, .die Freiheit, die Ehre, das Leben Einzelner wie der Gesammtheit abhängt, beseitigt ist; in Erwägung der schon vom römischen Recht anerkannten Wahrheit, daß man Niemanden, der einen Eid leistet, zwingen kann , einen Gott anzurufen, an der» er nicht glaubt, oder dabei Formest zu beobachten, gegen welche sich sein Gewissen sträubt, der preußische Judeneid aber noco immer einen ״Gott Israels״, eine Vermahnung und Zere-