Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 38 (1.10.1866)
- Date
- 1866-10-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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,tontet Jahrgang M 38. Szegedin, ften t. Mtoüet 1866, Erscheint am 1. nnd 15. eines ,Ü'den Monats 3 Bogen stark. LrLmüneratlougxrels: Ganzjährig 8 ff.5= ״ Thlr. 10. Sgr., halöj. 4 fl. — 2 Thlr. 20 Sgr., vicrtelj. 2 fl. ö. W. Für Nabdiner, Lehrer nnd Kantoren ganzjährig 6 ff., Halbjahr. 3 fl.. Inserate werden angenommen nnd billigst berechnet. Zeitschrift für jüd. Theologie u. ffir jüd. Leben in Gemeinde, Synagoge und Schule. Herausgeber und Redakteur: Oberrabbiner zn Szegcdin. Man alwnnirt im Inland bei allen Postämtern;' im Auslände Lei Herrn Frans Wagner in. Leipzig; in Wie» bei Herren Herzfeld L üaner (Praterstr.); in Prag bei Hrn. Lenders nnd ürandeis. Die genannten Buchhandlnngen nehmen anch Inserate ff»׳ nns an. Zur Reachlung. Wir sind iu der Lage, vom 1. Oktober l. I. bis Ende Dezember 1867 den ״Ben Chananjä" an 5 arme Rabbineu, an 5 arme Lehrer und an 5 arme Vorbeter gratis liefern zu können. Die Herren, die von dieser Begünstigung- Gebrauch machen wollen, haben sich brieflich an uns zn wenden. Der .K' « i f e r f rij 11 i 11. (Sectio caesarea). Ein Beitrag zur Geschichte der talmudischen Medizin und des talmudischen Strafrechtes. I. Die Aufgabe. ...^..MoNgMzc^...W o ls ,.MigionSlehrer in Wien. . Das Gnbernium in Galizien und in Böhmen erließ unterm 1. April 1801 eine höchst eigenthümliche Verördnung. Aerzte halten der Regierung die Anzeige gemacht, daß bei Entbindung jüdischer Frauen Falle vorgekommen, wo die Vornahme des Kaiserschnittes angezeigt war, die Juden aber sich weigerten, denselben vornehmen zu lassen. Wie es scheint, ließ sich die Regierung von Fachmännern ein Gutachtem über diese Frage geben/), und entschied hierauf, daß nach ״Peßachim 7" nicht gestattet sei, ' den Kaiserschnitt vorzunehmen. Ich habe die betreffende Stelle nachgelesen, daselbst jedoch nichts gefunden, was auf unfern Gegenstand Bezug Hätte, Dem Gegenstände weiter nachforschend, gelangte ich zu dem Resultate, daß der Talmud und die Dezisoren die Vornahme des Kaiserschnittes nicht gutheißen würden. Der Kaiserschnitt wird nämlich bekanntermaßen dann sorgenommen, .wenn der Arzt "zu der Ueberzeugung gelängt, daß Mütter und Kind' sterben Müßten, wenn derselbe nicht vorgenommen würde. Durch die Operation wird daS Kind wahrscheinli ch e r, die Mutter mögli cher Weise gerettet. Der letztere Fall tritt jedoch sehr selten ein; zumeist erfolgt, der Tod der Mutter. Der Talmud geht 'aber von besn Grundsätze aus, daß das Kind, so lange es im Mutterleihe ist, noch nicht als Mensch zu betrachten sei. Während er das Menschenleben hochachtet, dehnt er׳ seine hierauf bezüglichen Grundsätze nicht auf den Fötus aus, und' zwar geschieht dies in Rücksicht aus das Schriftwört:״ ׳Wenn Männer Streit haben und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihre Frucht abgeht,' ohne daß (nach dem Talmud dem Weibe) ein Schade widerfährt; so soll man ihn Mnt Geld strafen, wie viel des Weibes Mann ihm anferlegt, und er soll es geben nach Entscheidung der Richter (2 M. 21, 22, 23)." Der Tod der Leibesfrucht zieht also nur eine Geldbuße oder einen Schadenersatz nach'sich: Einen Unterschied zwischen Kindermord und Abtreibung der Leibesfrucht macht auch das österreichische Strafgesetz. Während der Mord an einem ehelichen Kinde mit lebenslangem schwerem Kerker und an einem unehlichen Kinde mit 10- bis 20jährigem Kerker zu bestrafen ist , wird die Abtreibung der Leibesfrucht mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren bestraft^). Bei den Chinesen wird die Abtreibung der. Leibesfrucht überhaupt nicht bestraft. Ob nach talmndischem Prinzips die Abtreibnng der Leibesfrucht strafbar war, wage ich-nicht zu entscheiden. Gewiß ist daß schon die Mischna lehrt, man dürfe das Kind, so lange es noch im Mutterleibe ist, tödten, um dadurch die Muttes zu - retten^^M^f^HätKeN 'Autorlkäteu sanktioniren'dieses Gesetz 3). Ferner lehrt der Talmud: ,;Wenn eine Gebärerin am Sabbate ׳.׳ftirb1-!udä'rf:Maw. selbst iWei- Verletzung der Sabbatgesetze ein Instrument Hosen, um-ihr den Leib aufznschneiden, nnd möglicher ׳Weise das Kind zu 'retten." R. Moses Isserlö lehrt dagegen , daß dies -in nnserer Zeit überhaupt nicht zulässig sei ^). Auch sonst ist iu der Mischna und Gemara von. ״Joze Dofan" die Rede^). Frankel erzählt gleichwol, daß man in Beyruth die todte Mutter so lange mit Stöcken geprügelt Habe/ bis das Kind, welches Lebensfähigkeit Hatto, adging. Den- Kaiserschnitt wollte man selbst an einer Verstorbenen nicht vornehmen lassen 0). ׳ Wiewol ich nun nicht glaube, daß man in zivilisirten Ländern bei vorkommenden Fällen den Rabbiner vor der Operation befragt, so erlaube ich mir dennoch die Frage zu stellen: Ist der Kais er s ch n i tt n a ch jüdisch e nr Gesetze gestattet oder nich t gestattet? ׳ - . II. Die Löjnng. / V o in H c 1־ a n ogeb ,׳ Die von unserm geehrten Freunde zur Sprache gebrachte Joze-Dofan-Frage wurde schon 1849 von Dr. Lewysohn der öffentlichen Diskussion unterbreitet, worauf R. Z, Wunderbar 1850 aus seiner damals noch nicht erschienenen biblisch-talmudischen Medizin die Resultate seiner Forschung mittheilte 7). Ohne diese Mittheilung zu kennen, veröffentlichte Dr. Reich in diesem Jahre einen Aufsatz) ״Ueber einige Andeutungen des Kaiserschnittes an Lebenden nach dem Talmud 8)." v ׳■•:'׳“׳■״