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Ben Chananja · 1866-08-29 · 35 (29.8.1866) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
35 (29.8.1866)
Date
1866-08-29
Page
– (sequence 10)
Language
German
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95 96 sem Sinne auch richtig ist, erklärt: in Stücke zerschneiden, jedenfalls aber hier in unserer Stelle keinen Sinn gibt). Demgemäss wäre der Sinn unserer Stelle klar. Raba will sagen: In dem Falle ist eine Täuschung erlaubt, wenn man sein Darlehen, das man einem Heiden wirklich gemacht hat, in einer andern Weise von einem schlechten Schuldner nicht ״herausbringen“ kann; wo es sich also darum handelt, dass man selbst nicht betrogen, geprellt werde. Die Erpressung des willkürlieben Zöllners gleicht ganz diesem Falle, ihr darf man sich durch eine Täuschung erwehren; auch R Akiba wollte bloss in einem 801eben Falle die angeführte Täuschung gestatten, d. h. nicht um zu einer ungerechten Forderung zu verurtbeilen, sondern eine gerechte, die geleugnet wird, zu retten. Damit wären also die gesetzlichen Bestimmungen, die nur in Raba und Rab Aschi in Verbindung mit R. Akiba ihre Begründung finden können, nicht in den Einzelhandlungen eines spätem Samuel, (der sicher nicht mit dem, welcher den schönen Ausspruch that: רינא דמלכוחא רינא? wodurch allein schon jede gesetzlieh verbotene Täuschung, also sicher auch die Handlung jenes Samuel verboten ist, identifizirt werden darf) oder Rab Khahana's, wie jedem Talmudkenner klar ist, (der tiefdenkende Magid zu Maimonid. 1., der die Bestimmung des letztem in dieser Hinsicht auf R. Kbahana zurüekführt, will nur für die angeführte Bedingung der Zulassung der Täuschung von Seite des Heiden einen Grund anführen, sicher nicht die gesetzliche Bestimmung selbst darin begründen oder gar damit rechtfertigen), zu berichtigen, und die Ethik des wahren, auch talmudisch-gesetzlichenJudenthums wäre von einem sehr gewichtigen Vorwurfe frei. Dass es erst der Autorität Raba’s bedurfte, um auch nur eine solche gerechte Täuschung zu gestatten, wird dadurch begreiflich, dass diese sonst, wo sie auch nur im Scherz, oder um einen Andern in äugenblickliche Verlegenheit zu .bringen, verboten ist, damit man sich nicht daran gewöhne (שלא ירגיל עצמו בכך Maim. von dem Diebstahl 1, 1. Tur. Chos. Misp. 1. 1. 1), und beweist nur aufs Neue die strenge Sittlichkeit des Gesetzes. Nur wo es sich darum handelt, um eine gerechte Forderung geltend zu machen, oder mit einer ungerechten Anforderung sich nicht prellen zu lassen, ist sie gestattet, um sich seiner Haut zu erwehren. Zur talmudisclieii GeograpMe. Von Kreisrabb. J. Wiusnor. ווסתניא (Taanith 9, a.) die grosse Stadt Vastan in Armenien. Diese stand einst an der südöstlichen Spitze des Van-Sees in reizender Lage, aber sie ist meist verschwunden, nur wenige Hütten liegen noch in Gärten hie und da verborgen und das Kastell Vastan zeigt sich auf einem Kegel in dominirender Höhe über dem See (Ritter X. 8. 293). Vastan war im elften Jahrhundert die Residenz der armenischen Königsfamilie Ardzrouni (Layard Nineveh und Babylonien 8. 412). אמר ר״בב״ה איר ״י לדידי הזי לי זבת הלב ודבש דכל?ארעא דישראל כמבי כוכי עי אקרא דתולבנקי כ״ב פרסי אורכא וסוחיא וי סרסי זכי׳ ו (Megila 6, a) Bakuba im Osten des Diyalah, eine halbe Stunde von der Fähre entfernt, liegt nur eine Tagereise von Bagdad, dessen Thürme man in klarer Morgenfrühe von hier erblicken kann, selbst den Wasserspiegel des Tigris erblickte von hier schon Ker Porter, obwol nur in der Täuschung einer gehobenen Fläche des Niederlandes durch den Saharab oder die Fata M01־- gana, die in dieser Glutatmosphäre so häufig ist, wie in der ly bischen Wüste. — ״Bakuba oder Baku bi war vordem ein nicht unbedeutender Ort, den aber G. Keppel bei seiner Durchreise (1824) gänzlich durch die Kurden verwüstet fand. In früheren Zeiten sagt Abulfeda, war der Ort durch seine Gelehrten berühmt“ (Ritter IX. S. 498). — Weil aber nur die Gegend zwischen Euphrat und Tigris als das eigentliche Babylonien betrachtet wurde, Bakuba aber ausserhalb dieses Gebietes einige Meilen östlich vom Tigris liegt, so musste Bakuba als nicht zu Babylonien gehörig angesehen werden, daher die Gemara (Kethubotli 111, a), welche die Auswanderung aus Babylonien verbietet, auch die Hebersiedlung nach Bakuba für unstatthaft erklärt. אקרא דחולבנקי Thelbencane. ״Es wird,“ sagt Ritter (XI. S. 782) ״des Ptolemäus Thelbencane (0sXßtvxävr/־) als die nördlichste der von ihm angegebenen Städte Babylons am Euphrat, nur einen halben Grad nördlicher als Babylon selbst liegende Stelle des heutigen Macdara bezeichnen, welches jener Neustadt (Neapolis) der parthischen Station des Isidorus Charae auf der Ostseite des Euphrat gegenüber zu liegen kommt. Wirklich befinden sich die Ruinen Babylons nur etwa 9 geographische* Meilen südlich von Macdara.“ Die Entfernung zwischen Bakuba und Thelbencane dürfte nach den Karten 13—14 geographische Meilen betragen; 22 Parasanzen aber machen nach der gewöhnlichen Annahme nur 11 geographische Meilen. Da jedoch die Parasanzen nicht selten auch etwas grösser genommen werden und auch die Angaben der ganzen Karten zur Zeit noch keine vollkommene Genauigkeit bieten, so dürfte der Widerspruch kein erheblicher sein. — Ganz überinstimmend mit Ptolemäus hält auch die Gemara Thelbencane für die nördliebste Stadt Babyloniens (8. Kiduschin 71. b.)

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