Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 16 (18.4.1866)
- Date
- 1866-04-18
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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M 16, tontet Jahrgang. Erscheint jeden Mittwoch 1—2 Bogen stark. Präntunerationspreis: Ganzjährig 8 fl.,^5 Thlr. 10 Ggr., balbj.4fl. ^:S THlr. 20 Sgk., viertelj. 2 fl. öst. W. Man abonnirt im Znnland bei allen Postämtern; im Anslande bei Herrn Fra»; Wagner in Leipzig; in Wien bei Herrn Herzfeld & Lauer (Praterstr.) Szegediii, Sen 18. April 18116. Mochenklatt für jüdische Theologie. Herausgeber und' Redakteur: O!*•OJLנ»‘ 3ufcmte, welche in das Fach des Blatt tes einschlagen, werden angenommen. Die 4spaltige Petitzeile wird bei mehrmaliger Insertion mir 6 kr., bei einmaliger mit 8 kr. berechnet. Stempetgebühr besonders 30 kr. Oberradbiner zu Szegedin. Mit besonderen homiletischen, didaktischen und wissenschaftlich talmudischcn Leilagen. Inserate übernehmen im Anslande Franz Wagner in Leipzig; in Wien Hcrzscld LSauers Buchhandlung. Inhalt. Die Formalität des Nekitath Chefez beim Eide. Mitgetheilt von Dr. M. Mielziner. — Entwurf der Statuten über die D-rwaliung und Einrichtung des isr. SeminariumS des Königreiches der Niederlande zu Amsterdam. Von Oberrabbiner Kahn. — Wiener Briefe IV. (Schluß). — WohlthätigkeitSanstalten. Pest. Effegg. Losoncz. Szegedi». — Korrespondenz. Ausland. Jerusalem. Inland. Pest. TemeSvar. SzeuteS. Ung. Brod. Hohenems. S. A.Ujhely. — Schulwesen. Pest. Pest. Nemra. S. A. Ujhely. Pest. — Literarische Anzeigen. שרש דבר ומוצא דבר• - Abhandlung über den ersten Unterricht im Talmud nach den didaktischen Grundsätzen unserer Zeit Besprochen vom Herausgeber. — Berichtigung. — Inserat. Sie .fotmafilät ilcs '"יי Lhesez beim Eide. Ans einer dänischen Schrift des Hrn. Oberrabliiners Sr. Ä Ä. Wolff in Kopenhagen.*) Mitgetheilk von chr. M. Mielziner. Vorbemerkung des Einsenders. Wie viel Unklarheit bis zur Neuesten Zeit noch selbst bei sonst aufgeklärten ,jüdischen Theologen über baö נקיטח הפץ geherrscht,H'eht unter Andern! aus den Protokollen der ersten Nabbinerversammlung zu Braunschwelg hervor. Denn wenn auch diese Versammlung in der siebenten Sitzung sich schließlich einstimmig dahin ausgesprochen, daß der Eid eines Juden bei dem Namen Gottes ohne alle weitere Zeremonieu verbindliche Kraft habe; so ließen sich doch in der vorhergegangenen Debatte - viele Stimmen vernehmen, die sich für die Nothwendigkeit der Beibehaltung dieser Formalität aussprachen. Da die Frage über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Formalität in denjenigen Ländern, wo der bisher bestandeue Eid more jiidäicö durch eine mehr zeitentsprechende Form abgelöst werden^soll, ״noch von Wichtigkeit ist, so dürfte nachstehende fMnüthige Beleuchtung dieser Frage für viele Leser des ״Ben Chänanja" nicht ohne Interesse sein. Wie ich bereits früher in diesen Blättern mitgetheilt habe, hat die neueste. ..Gesetzgebung in Dänemark über den Eid der Juden alle bisher üblichen Förmlichkeiten von der Eideshandlung entfernt und den ganzen Akt nur ans eine Admonition von Seite des Richters und auf die Emporhebung der rechten Hand des Schwörenden, der die Worte : ״dies schwöre ich, so wahr helfe mir Gott!" zu sprechen hat, beschränkt. Ein Mitglied der hiesigen christlich theologischeu Fakultät, Professor Bornemann, schrieb nach Promulgirung dieses Gesetzes einige Artikel in einer theologischen Zeitschrift, worin er nach mehreren judenfeindlichen Ausfällen gegen alle Reformbestrebungen der heutigen Juden ganz besonders gegen dieses neue Gesetz und dessen Urheber *)Da Dr. Geiger in dem neuesten Hefte seiner Zeitschrift die Be,eikigung der Sonderformalitäten beim Eide der Juden selbst in Deutschlaud zu den ungelösten Aufgaben zählt, halten wir die Mittheiluog des vorliegenden Aufsatzes, der uns vor längerer Zeit mitgetheilt wurde, für zeitgemäß. Red. zu Felde zog, und unter Andern! mit Berufung auf einige gelegentliche Aeußerungen von Creizenach und Saalschütz geltend zu machen suchte, daß die Erfassung eines heiligen Gegenstandes beim Eide nach der talmudischen Tradition durchaus unerläßlich sei. Herr Oberrabbiner Dr. Wolff, auf dessen wiederholte Anträge und Vorstellungen das eben erwähnte Gesetz hervorgegangen, blieb natürlich die Antwort auf diese judenfeindlichen Artikel nicht schuldig und hat in einer mit gewohnter Schärfe geschriebenen dänischen Broschüre den für die talmudische Tradition kämpfenden christlichen Professor in gebührender Weise abgefertigt. Aus dieser fünf Bogen starken Schrift, die sehr viel Interessantes enthält, theile ich hier den Passus mit, der namentlich die Bedeutung und den Ursprung der Formalität des נקיטה הפץ behandelt, und die dieselbe betreffende talmudische Stelle beleuchtet. ״Was die Behauptung betrifft, daß der jüdische Ritualkoder die Berührung eines heiligen Gegenstandes bei gewissen Eiden als eine unerläßliche Forderung vorschreibt, so hätte ich-:erwavte.t, daß- Herr Professor:Bornemann mit anthentischen Beweisen aus dem Talmud selbst hervorgetreten wäre, und daß er die betreffenden Stellen zittrt'und erklärt hätte, anstatt sich damit zu begnügen, auf Quellen hinzuweisen,^die nicht einmal sekundär genannt werden können; denn wer nicht im Stande ist, zur Quelle selbst zu gehen, ist unberechtigt, Fragen, wie die vorliegenden, zu behandeln, und eS ist geradezu eine Anmaßung von ihm, wenn er demungeachtet sich erdreistet, eine Erklärung über sie abgeben zu wollen. Was würde wo! ein Richter dazu sagen, wenn Jemand, der nie die Jurisprudenz studirt, sich auf einzelne Stellen aus Justinians Gesetzbuch oder den Pandekten, welche von Savigny zitirt worben , berufen •wollte, wenn es sich zeigte, daß er weder historisch noch rationell einen einzigen Satz daraus aufzufassen vermag, geschweige denn/ wenn er nicht einmal den Grundiert versteht." Und tyut Herr Professor Bornemann hier nicht ein Gleiches? Denn, daß er ein einziges Wort im Talmud versteht, muß ich wirklch bezweifeln, was übrigens auch gar nicht zu verwundern ist; denn nur demjenigen, der eine Reihe von Jahren sich dauernd mit dem Studium des Talmud beschäftigt hat, kann es gefingen, so in denselben einzudringen, daß er ihn auf die rechte Weise verstehen kann. Er wird, bevor er dahin gelangt, viel und große Schwierigkeiten zu überwinden haben. BloS um ihn einigermaßen lesen und im. Allgemeinen verstehen zu können und mit dessen terminologischen Ausdrücken vertraut zu werden, wird eine nicht geringe Zeit erforderlich sein; es ist auch nothwendig, einen großen Theil auswendig zu wisstznund ein gewisses Kombinations-Vermögen zu haben,^»a Mn sonst nicht im Stande sein wird, die verschiedenetfLUxss^üche zusammenzuhalten, die iu naher VerbinbmÜjj zn'Aiander stehen, so. verschiedenartig sie auch zu sein. » und/die sich rund umher an Stetten zerstreut finden, a sie am'wenigsten suchen würde. 8127