Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 11 (14.3.1866)
- Date
- 1866-03-14
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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224 223 deren Hause eine EEilunKE sie Festtag ,.sürdenfle latUet , miUnbrinaeu und dem fungiienben Synagogendiener ein-uhändkgeu haben, mit Anweisung der Person, dem sie die M. anzubieten beabsichtigen, — falls die Betreffenden nicht selbst davon Gebrauch machen. Art. 9. Diese Anerbietung geschieht durch den Synagogen.diener auf die durch den Vorstand, bestimmte Weise. Art. 10. Unverheiratete sowie nicht — immatrikultt?te Personen, werden (nach Kap. III. §. 7 der Ceremonial — Synag. - Ordnung) am Rosch haschono, Schabos Schuwo, Jom Kipur und Hoschana Raba zu keiner M. zugelassen. — Art. 11. Wenn der Besitzer einer M. verhindert ist, an den betreffenden Tag in der Synagoge zu erscheinen, und dieselbe einen Andern ׳anzubieten beabsichtigt/ so setzt er den Synagogendiener vor dem vorhergehenden Abendgottesdienst davon in Kenntniß. — Art. 12. Ist die Person, der man die M. zu verehren;beabsichtigt, nicht zugegenso bleibt Leztere zur Derfügüng deS Besitzers. Bei dessen Abwesenheit vergibt dieselbe der fungirende Vorsteher,- während der Besitzer zur Zahlung verpflichtet bleibt.! Art. 13. Außerdem hat der fungirende Vorsteher die Disposition über. die nicht erstandenen M. oder, bei denen die in Art. 11 vorgesehene Bestimmung nicht erfüllt worden ist, .Mobei der Betreffende zur Zahlung verpflichtet bleibt. / Die Vertheilung der Gesetzrollen am hoschana Rabba hat der, Fungirende Vorsteher. Art. 14. Die Obersynagogendiener haben Listen über alle Anfragen für jede Synagoge zu führen, sie weisen, die disponiblen M. dem Höchsteinschreibenden zu, veranlassen nothigenfalls die'in Art. 4. bezeichnete Losung, liefern die Anweisungen auf die M. den Synagogendienern der übrigen Synagogen Mil Angabe der dort noch offenen M. —-- Die Synagoge.ndiener sind verpflichtet die Liste der für den betreffenden' Sabbat oder Feiertag besetzten M. zur Synagoge mitzubringen. 7—. . - . /// Akt. 15. Der fungirende Vorsteher hat die Verpflichtung,. schwachen Personen, bei der Ausübung der M. Hülfe zu leisten. — : ׳ Art. 16. Diese Ordnung nnd das dazugehörige Tarif treten am 1. April 1863 in Kraft. Art. 17. Abdrücke dieses Reglements und deS TarifeS sind auf dem , Gemeindesekretariat gegen Zahlung von 10.66111. zu erhalten. — Ertvi-erüng an den Herrn Oberrabbiner Faßel in Setreff eines Bethdin bei Ehescheidungen. Mein gesch. Freund und College, Herr Oberrabbiner Faßel, hat sich veranlaßt gesehen, in Nr. 9 dieser gesch. Blätter gegen meine Anstcht, ׳'daß bei einer Ehescheidung vom talmudischen Standpunkte ans ein Dethdin nicht vonnöthen, aufzutreten , weil, vor Allem abgesehen von jeder wiffenschästlichen Begründung. es nicht als eine Verbesserung betrachtet werden kann', dem Akte der Ehescheidung die herkömmliche Weihe und Wichtigkeit zu entziehen. Herr Überrabbiner Faßel scheint der Mnnung zu sein, daß ich hiebei als Reformator aufzutreten. und einö Neuerung oder Derbeßerung auf dem Gebiete der jüd. Eheangele, genheiten 'einzuführen gedachte, waö aber ein Jrrthum ist. Schön aus der Vorrede meiner.im I. 853 herausgegebenen Broschüre 'מי השלוח, in -deren Besitze er wohl ist,,Hätte sich, mein gelehrter Freund überzeugen.können, daß ich das nicht aus NeürungSsucht, sondern aus Noth« wMdigkeit ^^M NM) gethan. Meine Worte daselbst lauten': 2י לא זדון לבי השיאני לסור ממנהג הנהוג מימים כבירים אמנם ji{; . •היה כאן עת לעשות לה׳ למהר ולחוש פרידת הזוגים ÄS^^rner S. 1 äußere ich mich wie folgt: (לא היה אפשר לי למצוין ב״ד של ג׳ועם יושבי קרנות לא רציתי לישב בגט החמור Meine Gegner. gestutzt auf einen Ausspruch des Nodabejuda, waren der Meinung, daß dieser Gebrauch eines Bethdin eine talmudische Einrichtung wäre, wovon natürlich auch כשעת הדחק nicht abgewiechen werden dürfte. Vs blteb mir also nachzuweisen übrig, daß-dem nicht ko sei und daß Landäu's Ansspruch im Widerspruche mit.שם וטוסקים stehe, was ich auch in obenerwähnter Broschüre zur Genüge gethan. Da nun Herr Rabbiner Faßel auch derselben Änficht ist, so sehe ich gar keine Beranlaßung zu seinem jüngsten Auf, treten gegen mich ein. Dieses mein Verfahren, בשעת הדחק von einem bloßen מנהג abzuweichen, ist ein ganz correktxS und wurde allgemein von asten Rabbinen befolgt; ja sogar Faßel'S Vorgänger, der selig. R. Maier Szänto, defand sich in einem ganz ähnlichen Falle. Im November 8L3 kam nämlich zu demselben ein Ehepaar und verlangte die. Scheidung jedoch unter der Bedingung, daß dieselbe ganz im Geheimen geschehe. Szänto wandte sich an den selig. Sofer' (ה״ס ,אה״ע יח״ב-,סי׳ סן) mit der Anfrage, ob er diese. Scheidung, weil ebenfalls שעת הדחק, allein vornehme könne. Sofer, obwohl ° im Prinzipe damit einverstanden, daß bei einem Get kein Bethdin vonnöthen, wollte doch dem Gebrauche einigermaßen Genüge tbun; er rieth daher dem Fragestester, den סדור הגט ganz allein vorzuneh, men und bloß im Augeüblicke der Uebergäbe noch zwei Personen zu, zuziehcn, unter denen sogar Einer der סיפר stin kann. Statt die«׳ ses Auskunftsmittels, welches ebenfalls im gewöhnlichen Wege nicht ganz correkl, (S. סדור הגט ,ז) nahm ich mit Einwilligung beider Parteien meinen Bruder dazu (ע״י קבלה משני צדדים לדעת הנכ״י ד בעי ב" ד משום לתא דממון.) Ob aber durch die Beiziehung eines ב״ד der Akt mehr Weihe und Wichtigkeit erlangt,'gegen diese subjective Ansicht läßt sich wobl nicht streiten; nur will ich meinen gesch. Collegen auf die Vornahme von Trauungen , oder auf היתר עגונות Hinweisen, wo ebenfalls kein ב״ד vonnöthen (ח״ס .אה״ע סי׳יז <ס״ק עס•) Wohl verursacht dies mehr Spesen für die beiden Beisitzer oder zur Vornahme einer Reise, aber es wird schwerlich auSzuweichen sein, daß deshalb eine'Scheidung rückgängig geworden. 2) Mein gesch. College äußert sich ferner: ״Gestützt auf ZipserS Autorität hat ein RabbinatSverweser zu Pozek in Slavonieit eine Ehescheidung ganz allem vollzogen, derselbe ging aber einen Schritt werter^ nämlich er war zugleich der Schreiber des Get./ Diese Scheidung wurde in Folge memer Intervention als ungiltig erklärt. Später hat sogar ein gewesener Rabbiner seinen eigenen Get geschrieben, ohne irgend eine weitere Mitwirkung ihn seinem Weibe vor Zeugen übergeben und gleich wieder an sich selbst die Trauung mit. einer andern Weibesperson vollzogen." Wir wollen nun diese zwei Fälle genauer untersuchen. Ich bin neugierig, die Gründe meines gelehrten College» zu hören, weshalb er im ersten Falle die Scheidung für ungiltig erklärte? Etwa weil sie ohne ב״ד vorgenommen, da doch Herr Rabbiner Faßel selber Ach änßerl, daß vom talmudischen Standpunkte aus dieser Anficht gar kein Raum zu geben ist? Daß Herr Rabbiner Faßel noch rigoroser als R. Mos. Sofer, der, wie wir weiter sehen werden, ganz und gar nicht ein ב׳'ד für nöthig hält, sein will, ist gewiß etwas Neues. Ich will aber meinen gesch. Collegen auf ernen vor mehreren Jahren von ihm ertheilten Ausspruch erinnern. Bekanntlich heißt es im Talmud (Bcrachoth p. 10, b): Man soll nicht auf einem erhöhten, sondern vertieften Orte beten, weil eine Erhöhung vor Gott nicht paßt; denn es heißt (Ps. 130): Aus den Tiefe» rufe ich dich, o Ewiger. In einem im März 1845 an die Papacr Gemeinde über diesen > Punkt ertheilten Gutachten sprichtsich Herr Rabb. Faßel wie folgt ,aus: Die Meinung , daß der Vorbeter in einer Vertiefung stehen müße, beruhet bloß aus einer sinnverdrehenden Deutung eines Bibelverfes; es ist also gestattet, davon abzugehen. Während also dort Herr Rabbiner Faßel gegen eine wohlbegründete Ansicht des Talmud (לפי שאין גבהות לפני. המקזס) '«uficut, ist ihm hier nn vor ש״ס לםיסקים unbekannter מנהג als ein Jahrhunderte!!! alter Usus unverletzbar. Aber Herr Rabb. Faßel gibt noch einen zweiten Grund an, weil der RabbinatSverweser einen Schritt weiter ging, und, zugleich ein Schreiber des Get gewesen. Mein gesch. College möge mir die Stelle im Talmnd zeigen, die deshalb einen ertheilten Get für ungiltig erklärt. (Schluß folgt). Druck von Sigmund Burger in Szegedin 1868.