Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 28 (12.7.1865)
- Date
- 1865-07-12
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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M 88. Achter Iahrganl>. Irden Mittwoch rrscheint rin?pLvuwsr»ijovaprgiL Sanjjäbrig 7 fl.»^:4 Tbke. 20 Ege.. balbj. ZA. 50 kr..2Tblr. 10 Cgr.» viertelj. 2 fl. öfl. W. Liiyclnc Nummern!5 kr. Mau abooni« bei ollen Postämtern n. Buchhandlung,u de« 30» und Slu-landk«. 8-egedin, den 12. AM 1863. Hon (Jßrananja. Wochenblatt für jüdische Theologie, Inserate find an dt« Redaktion in S» 1• gedi». an Here, üll» AaLik» Herausgeber und Redakteur: Oberrabbincr ,u Szegediu. «ukergaffr Ne. 10) in Me» in seuden. Di, 2spal»ige Petitjeil, wirb mit 10Nkr.2״Sgr. berechnet. ׳״; Svnagoge öfftnilich v°r,u,.ebmenben Trauuugen. Bon De. Hochftödter. - Schiller u°d da» ,udrsche Alterihum. Bon H. Zirndorf. — Korrespondenz. Ausland. Frankfurt an, Main. Nrw-Dsrk. Zola״». Wien. Pest. Prag, «u» Döh. men. Olsiiiß. — Speiibrn. — Bcmerlungeu. — Iuserair. Inhalt der Beilage. Briefe zur Charakteristik der Zeit und der Zeitgenossen. — Literarische SlNjkigrn ll'25 מעשה• — Maaße Cfod. Besprochen vom Herausgeber. Theotogislhes HitaGe!! über die m der 5ynag0lje öjse!litlsh vorjMehmmden. Trauungen. Im Jahre!862 an die herzogl. Nasianischc Negierung gerichtet׳ Bon Dr. Hochstädter» BrzirkSrabbiner in Bad EmS. Der Ehebund ist zwar nach dem Buchstaben des Mosaischen Gesetzes gerade kein religiöser Akt im engsten Sinne deS Wortes, und demnach mit dem betreffenden christlichen Sakrament nicht zu vergleichen. ES erhält derselbe darum seine Giltigkeit theilS durch die sogenannte Morgengäbe für die zu ehelichende Jungfrau (vgl. H. M. 22, 15. und 16 ), theilS durch die Ehepakten (vgl. hierzu über den Eheschcidebrief im V. M. 24, 1. und 3.) und schließlich durch die eoiwummntlo mntrimonii (vgl. hierzu V. M. 22. 13). — Allein der Talmud und die Rabbinen haken zeitkich auö dem Geiste der ganzen heiligen Schrift mit Recht die Heiligkeit und Wichtigkeit deS Ehebundes erkannt und darum für den Bräutigam folgende TrauungSformet eingeführt: ״Siehe! du seiest mir geheiligt — d. h. zum Ehebunde geweiht — durch diesen Trauring, nach dem NeligionSgesetze Moseö und Israels״, wobei der Ring — vor Zengen überreicht — zugleich den Bund mittelst eineü GegenstandeS von Geldwerth bekräftigen soll. Dazu ist eine Trauung Sur künde (Kcthuba) abzufassen und vor den Betreffenden und denselben Zeugen zu unterschreiben, was Alles der eonsumm^tio matrimonii voranzugehen hat. AuS demselben Grunde verordnet der Talmud (4. Tr. Kethuboth I. z. M. 1. und B. das. 7., b.), daß die von den alten Schristgelehrten für die Verlobung und Trauung eingesührten Segenssprüche (benediettones) in Gegenwart von zehn religionsmündigen Mannspersonen — die als solche bekanntlich nach den rituellen Vorschriften deö JudenthumS schon eine ReligionSgrmeinde bilden — gesproch'n werden; und zwar unter dem sogenannten Trauhimmcl (Chuppah) oder sonst unter einer gemeinschaftlichen Bedeckung deS Braut» paareS, wie z. B. unterm Gebetmantel (Talith). .Diese zweckmäßigen Verordnungen lehnt der Talmud an die Schrift, stelle in I. Ick. 24, 60. an, und besonders an die HandlungSweise deS die Ruth ehelichenden BoaS, welcher zu diesein Behufe zehn Männer unter daS die öffentliche Gerichtsstatte bildende Stadtthor zu sich lud (s. Ruth 4, 12); und wird vom Talmud noch hervorgehoben, daß solchezur Veröffentlichung des (wichtigen) Amtes geschieht (לסירסומא מילתא B. daselbst). Nach diesen rituellen Vorschriften haben sich von jeher die Israeliten an allen Orten gerichtet und fanden darum in frühern Jahren die Trauungen meistens im Synagogen- Hose statt, indeß sie in neuerer Zeit — um äußerlichen Störnngen und einer Profanisirung deS heiligen Aktes vorzubeugen mit Recht in die gleichfalls öffentliche Syua« goge verlegt wurden, woselbst dem TranungSakte gewöhnlich der öffentliche Nachmittags- (Mincha-) Gottesdienst voranzugehen pflegt. Soweit über die rituelle Seile der fraglichen Augrlegenheit. Dazu kommt aber noch die sozial-politische Seite in Betrachtung. Im Herzogthume Nassau, sowie in den meisten deutschen BundeSstaten dieSseitö deS RheiuS, in welchen keine Ziviltrauung eingeführt ist, vertritt der kopulirende Rabbiner zugleich den Zivilbeamte», der als solcher die Rechte des SlateS bei der Gründung einer Ehe zu wahren hat. Wie nun in jenen Staten, wo die Ziviltrauung eingeführt ist, die Proklamation und Kopulation eines Brautpaares im öffentlichen Gemeinde- oder RathS- Hause vorgcnommen werden muß, ebenso sollte in den vorerwähnten Staten, wo die kirchliche Trauung allein maßgebend ist, die Proklamation und Kopulation in der öffent« lichen Synagoge stattfinden. Die königl. würtembergische Synagogenordnung, welche bekanntlich — laut der gedruckten Regulation vom 3. August 1842 und 3. Februar 1843, worauf im herzogl. Verordnungsblatte Nr. 1 vom Jahre 1852 Bezug genommen wird — als Grund norm für alle liturgischen Handlungeu der hierländischen Israeliten ausgestellt ist, verordnet darum (im 6. VII. 8- 6.) ausdrücklich: ״Die Trauung darf nur in der Synagvge vor der heiligen Lade vorgenommeu werden"; und die vom gehörsamst Unterzeichneten ehemals entworfene und von der hohen Landesregierung unterm 16. April 1839 ad N. R. 5483 sanktionirte Diensteö-Jnstruktion für den Rabbiner bestimmt gleichfalls, daß israelitische Trauungen in der Regel nur in der Synagoge vorgenommen werden dürfen, eS müßte denn ein krankhafter Zustand Seitens deS Brautpaares oder der Brautführer rc. rc. eine Ausnahme hier gestatten. AuS dem Gesagten geht zur Genüge hervor, daß eS in ritueller wie in sozialer Beziehung zweckdienlich sei, die