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Ben Chananja · 1865-01-18 · 3 (18.1.1865) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
3 (18.1.1865)
Date
1865-01-18
Page
– (sequence 10)
Language
German
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59 '4 3) Die Wahl beS Judenrichterö soll zur Zeit deS jü« I dischen Neujahres stattfiudeu, wo alle auswärtige Handels- . '1 leute zu Hause sind, bei dieser Wahl darf unter Strafe von | % 100 Thlr, keine Ohrenbläserei oder Partite stattfinden. Die! I Wahl soll zur herrschaftlichen Ratifikation vorgelegt und der 1 ׳ Gewählte beeidet werden, daß die Wahl unter aller Ord- , I nuog vor sich gegangen, und daß sie, Richter und Geschworene, gegen ihren Rabbiner sich freundlich und gebührend aufführen. Die Wahl muß durch Ziehung der Zettel von \ einem unschuldigen Dubeu geschehen, j 4) Alle Ausgaben müssen, und -war mit der Anj gäbe wohin und worauf bestens quittirt und wenigstens von 5 י Personen koramisirt werden. 1 5) Alle Prozesse und Vergleiche müssen in Gegenwart Z deö Rabbiners geschehen, ausgenommen, wenn derselbe zu einer Partei verwandt ist. | 6) Die herrschaftlichen Gefälle müssen alle drei Mo« fl uate abgetragen werden. 7) Die Tekanoth (Judenpolizei) müssen alle Jahre zweimal in der Synagoge verlesen werden, damit keiner aus Uukenntniß in Strafe verfalle. 8) Wenn etwas Strafmäßigeö in der Gemeinde vorfällt, so ist der Judeurichter verpflichtet, längstens innerhalb fß von drei Monaten die Anzeige davon zu machen. I 9) Da einige die Vermessenheit hatten, sich zu rüh- .3 men, baß sie im Stande sein, Alles bei der Herrscherin auözuwirken und dadurch die Gegenpartei einzuschüchlern j drohten, so wird solches für die Zukunft nicht nur durch D Geldstrafe untersagt, sondern die Schuldigen werden auch J ״die Sau reiten müssen." 10) Ergeht eine Ermahnung an Judenrichter und Ge- ־; schworcne zur gewissenhaften Ordnung und Handhabung der Administration, damit sie den Kredit der Gemeinde, der fast | gänzlich erloschen ist, wieder lebendig machen, so sollen sie auch i ein Formular vorlegen, wie sie diese Ordnung cinzuführen H gedenken. , l Wie wir sehen, wären viele dieser Verordnungen noch heutigen TageS nach Ablauf von 135 Jahren noch gut ant‘ zuwenden. ״| WaS die oben erwähnten Tekanoth (Judenpolizei) an- י belangt, so kam die Gemeinde schon früher im Jahre 731 um die Bestätigung derselben ein, weil bei deren Beobach- J tung nicht nur die Gemeinde allein in guten Stand gesetzt | werden wird, sondern auch dies zum Nutzen der gnädigen 'I Herrschaft auSfallen muß. Der Bescheid der Gräfin lautet: ן Die Polizei werden wir weiter noch eraminiren lassen und 3 sodann auShandtgen. Z Im darauffolgenden Jahre (732) wurde auch dieses;1 vom Rabbiner Sabbatai Ahron und den Vorsteher» unter- $ fertigte Statut von Seite der Gräfin bestätigt und als giltige Norm für die Gemeinde inS Leben geführt: Dieses in- | haltreiche Dokument werden wir später mittheilen. Die Judenpolizei, dieses merkwürdige Aktenstück der ff hiesigen Gemeinde galt für dieselbe, was der Coder von ff Verbözi für die Ungarn gegolten, sie war über 100 Jahre | maßgebend für alle Verhältnisse deS Lebens. ES wurde zwar 3 dadurch eine gesetzmäßige Norm in der Gemeinde geschaffen, U jeder wußte, wonach er sich zu halten und zu richten hatte, f| welchen Verpflichtungen er unterworfen sei; aber eS war?1 ein echt mittelalterliches Stück, das die Gemeinde zu einem || steuermäßigeu Objekte herabwürdigte und die jüdischen Einf| wohner nur für das betrachtete, als was der ZngochS sei- | uem Herrn ist. Wie Unmündige Nichts ohne ihren Vor- Z mund unternehmen dürfen, so konnte auch die Gemeinde keinen Schritt ohne Dorwissen der Grundherrschast oder bereu Beamten zu machen wagen (Z. 2). Kein Fremder durste ohne herrschaftlichen Konsens sich mit einem hiesigen Jufassen verheirathen und selbst nach erlangtem Konsens mußte ein Bürge zur Sicherstellung der zu leistenden Steuern ge« stellt werden (8- 44). Besonders drückend war der sogenannte HandelSauise (Bardon genannt). Jeder Kaufmann war verpflichtet bei strenger Geldstrafe, ja konnte sogar zur Adlegung eines Eides angehalten werden, seine gemachten Ge, schäfte, wenn auch nicht speziell, so doch im Allgemeinen anzugeben. Bei einem fälschlich befundeneo Eide war die Strafe 100 Dukaten. Beim Wegziehen mußte eine AbzngSsteuer erlegt werden, und wie wir oben gesehen, wurde auch eine Erbschaft-Tare eingeführt. Auf Staßow folgte im hiesigen Rabbinate R. Elea, sar Kallir; woher dieser pajetanische Name, ist mir nnbekannt; indeß eristirt noch jetzt dieser Familienname in Polen und gab eS auch im vorigen Jahrhundert einen gewissen Samson Kallir, der im Jahre 1762 zu Frankfurt, a. d. O. Maimonis Logik (מלות הגיוו) mit einem Kommentar von Mendelssohn herauSgab. El. Kallir wurde im Jahre 1741 in Ungarn geboren, ob in Nechnitz oder in Eisenstadt, ist nicht deutlich zu ersehen. Als er aus Polen, wo er seine jugendliche Erziehung genossen zu haben scheint, und auch sein erstes Rabbinat bekleidete, nach Rechnitz kam, erklärte er diese Uebersicdlung als eine Rückreise nach seinem Geburtölande נתקבלתי להגדיל תרה לארק קמא ארץ מולדתי לק״ק רעכניץ (Vorrede zu Chawoth Jair.) Ebenso entschuldigt ihn R. David Berlin, Rabbiner zu Hamburg, daß Kallir deShalb Nechnitz vor Dessau, wo man ihn ebenfalls zum Rabbiner designirte, den Vorzug gegeben, weil ErstcrcS sein Geburtöland ist, wo auch seine Ahnen liegen; ״denn, äußert sich derselbe, wo der Baum gefallen, soll auch der Same weiter gepflanzt werden" (הכר הלכה). (Foriscßung folgt.) (ELirgefendet.) Der hier allgemein beliebte und geachtete Oberkantor Hr. L. Kartschmaroff hielt am 13. und 14. d. M. ויהי 'O im hiesigen Tempel seinen Abschiedsvortrag. Dieser feierliche Akt war so reich an ergreifenden Momenten, daß er alt und jung unserer Gemeinde zu Thräuen gerührt, und in unvergeßlichem Andenken bleiben wird. Hier entfaltete Hr. K. erst am reichsten seine große Fülle von musikalischer Bildung und die Herrlichkeit der klangvollen Stimme, die jedes Herz zur frommen Andacht stimmt. Der Verlust eines solchen vieltalcntirten Mannes, der von der ganzen hiesigen Gemeinde bedauert wird, ergreift nnS zu sehr, — als daß wir eS unterlassen könnten, hiermit einerseits unserm Schmerze über das Scheiden dieses beliebten jungen Kantors von unserer Gemeinde Ausdruck zu verleihen, andererseits aber zu seiner anderweitigen Anempfehlung die mannigfachen Verdienste desselben um die Veredlung und Verherrlichung deö Gottesdienstes sowol, als um den Unterricht der Schuljugend im Gesäuge, namhaft zu machen. Wir können daher seiner neuen Gemeinde zn dieser Acquisition nur gratuliren, und unter Einem nur den Wunsch aussprechen: möge Herr Kartschmaroff sich in seiner neuen Gemeinde eben so lieb und werth machen, und dort in die Hände eben solcher Freunde geratheu, als er sich hier durch eine jugendliche Uebereiluüg den Händen so vieler Freunde entrissen hat. B . . . r. Druck vou Sigmund Burger in Szegrdin.

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