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Ben Chananja · 1864-11-23 · 47 (23.11.1864) · page 12

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
47 (23.11.1864)
Date
1864-11-23
Page
– (sequence 12)
Language
German
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961 962 wachse» sind, mußten sie für das Recht, auf den Herrschaftlichen Gütern freien Handel treiben zu können , noch eine besondere Aussteuer erlegen, die in den hiesigen Gemeindebüchern unter der Benennung Bardon, wahrscheinlich Pardon—frei, vorkömmt. Dieses Recht wurde an den Meistbietenden verpachtet und der Bestandmann konnte dafür eine gewiffe, in der Judenpolizei bestimmte Prozente beziehen. Jeder Kaufmann war unter strenger Strafe verpflichtet, jedes Geschäft, das er im Hause oder unterwegs machte, geuau und pünktlich anzugeben. Der Freilag, an welchem die Leute gewöhnlich nach Hause kamen, war besonders der An- ** Meldung der Geschäfte gewidmet, ja es stand dem Pächter frei, bei Verdächtigung der Angabe den Betreffenden zu einem Eide aufzufordern. Auf ähnliche Weise wurden auch mit der Betreibung des Handels auf den andern außerhalb den herrschaftlichen Güter befindlichen Ortschaften verfahren, so z. B. in SteinäManger, das zu den Benefizien der Geistlichkeit gehörte. Es wurde von der Gemeinde alljährlich eine gewisse Summe für : die Erlaubniß des freien Handels be-׳ zahlt, dieses Recht in Pacht gegeben und dann eine Steuer von all jenen erhoben, die nach diesem Orte Geschäft machten. Einzelne wußten sich durch׳! Protektion von Seite. der Regierung gewisse Privilegien des Handels zu verschaffen, diese Privilegien wurden dann vom Rabbinat durch die Erlassung eines Bannes bekräftigt, daß es einem jeden Andern verboten sei , nach solchen privilegirten Ortschaften Handel zu treiben. Diese Art des Handels aber führte sehr oft zu Streitigkeiten nach innen zwischen den einzelnen Gemeinde- Mitgliedern, wie auch zu Konflikten nach außen mit den verschiedenen Grundherrschaften. Nach: dem Tode des Grafen . Adam Batthyäny gelangte seine Frau die Gräfin Eleönora, geborne Stratmann, zur Herrschaft, und der größte Theil der Familiengüter kam unter ihre Verwaltung; ׳ allein ein geringerer Theil fiel den übrigen Mitgliedern zu und diese erhoben den Anspruch,. die hiesigen Juden zu besteuern', sodaß letztere an manchem zur Theilung gekommenen Orte dop- ׳ pelt belastet wurden. In einer. Februar 1714 von Seite, der. Gemeinde erhobenen Beschwerde wird gegen den Grafen: Sigmund, dem ein solcher . Theil zugefallen, die Klage ׳geführt-:daß er die hiesigen Juden trotz ihrer, feit 40 Jahren innegehabten Privilegien in ihrem Geschäfte hemmet:und belästiget - ja ihnen gewaltsamer Weise unter dem' Preterte seines Antheils die Maaren wegnehmen läßt, was aber nicht .nur ihnen, sondern auch der Herrschaft zum Schaden gereichen müßte und außerdem zu besorgen stehet', daß andere Edelleute in Hungarn solches! ebenfalls befolgen weidelt. . Die Gräfin, die ihren Wohnsitz׳ meistens in Wien hatte, erwiderte darauf, wie folgt: Wir haben schon mündlich resotvirt, auch den Herrn Grafen Franz v. Batthyäny erinnert, was unsere Meinung ist, die inbemeldete gewaltthätige Prozedur-des Herrn Grafen Sigmund einzustellen. Dieser Schritt scheint jedoch resultatlos, geblieben zu sein, denn im Oktober desselben Jahres schloß die Gemeinde einen besondern Handelskontrakt mit dem Grafen Sigmund Bat-, thyäny, wodurch sie sich verpflichtete, demselben für das Recht von ihm nicht mehr belästigt zu werden, jährlich 12 Dukaten zu zahlen und!zum neuen Jahre eine gute, fette Gans zu . präsentiren. Aus diesem im Originale befindlichen Dokument heben wir noch zwei Punkte hervor: ״Zn Ende aber, so | ein Christ gegen einen Juden eine Klage hätte, befehlen wir hiermit unfern obern und untern Ofsiciers, daß sie keinen׳ Juden umziehen noch strabutiren sollen, sondern bei dessen Vorgesetzten (jüdischen) Richter sich anmelden und die Sache klagmäßig Vorbringen muß, so aber von diesem keine SatiSfaktion erfolgt, so hat derjenige bei uns klagweise einzukommen. Letzlich wird Vorbehalten, daß so etwa Gott behüte, die Juden durch Widerwärtigkeit, Krieg oder Pestilenz zu Zeiten verjagt und auf unfern Gütern in diesem Kvmilate auf etliche Zeit nicht handeln könnten, alsdann in diesem Falle allein sie das bemeldete Geld zu erlegen nicht schuldig sind , noch ihnen äuferlegt werden soll." Schlaining 714. Sigmund Graf Batthyäny. Ans diesem Dokumente ist zu ersehen, daß solche Austreibungen der Juden zur Zeit des Krieges oder einer Pest nicht zu den Seltenheiten gehörten. Dreizehn Jahre später (727) führte die Gemeinde abermals Beschwerde über die׳ ihr auferlegte Last, ״daß sie jährlich an den Grafen Sigmund' 5,0 fl. kontribniren muß, wozu weder Grund noch Recht vor- Händensondern-blos deshalb erhöben wirdweil einige hiesige arme Juden durch dessen Güter ziehen, mithin stellt sie die unterthänigste Bitte, sie von dieser ihr durch Zwang auferlegten Bürde zu befreien und bei entstehender Gewaltthatigkeit sie durch die herrschaftlichen Ofsiciers mantuniren ׳'zu lassen, da ׳wir außer Gott׳: und'den Landeskönig niemand anderm als unserer gnädigen Herrschaft zu gehorchen haben." Das' Resultat dieser Eingabe ist unbekannt, da sie blos in Kopie ohne Bescheid vorhanden.- Es'Weint aber,- daß! diesewillkürliche Besteuerung aüfgehört, weil - sie in der Folge nicht mehr wörkömmt. Im Jahre 717 erfolgte ein Herrschaftlicher Erlaß: Wann die Inden etwa verschulden und deswegen ins Schloßarrest geführt werden,׳ man sie mit keinen Schlägen traktiren, oder in Tömlöz (tiefen Kerker) Werfen soll, sondern wie vorhin, so auch jetzt, laut ertheilten Schützbriefes zu halten und zu behandelnsiM - ׳־ -Diese milde Hanlun'göweise׳'scheint jedoch von den hies. Schlößbeamten׳ nicht beachtet worden zn sein, denn im Jahre 731!wird eine Beschwerde darüber vörgebracht und die gütige Herrscherin - sah sich abermals veranlaßt-, diese Verordnung ihren' Beamten einzuschärfen, einen Juden in Kriminalfällen ausgenommen mit keinem andern' Kerker als mit Arresthaus zu belegen. Ein anderer Beschwerdeputtkt. betraf -die Entrichtüng von Heldensteuern an die hiesigen Geistlichkeit׳, wie auch eines unter - dem Namen״ ׳Orgelgeld" an die beiden/ Schulmeister jährlich zu erlegenden Beitrages. Die ebener-׳- wähnten Steuern hatten noch das Belästigende an sich'/, däD sie doppelt erlegt werden mußten: Da der hiesige- Märkl! von jeher aus -zwei verschiedenen, einem ' ungarischen״ einem deutschen Theile bestand, so gab es auch in früher»- Zeiten, -zweierlei Geistliche und - zweierlei Schulmeister,/ an׳ diese alle' hatte die Gemeinde obige Verpflichtungen äbzustat-'׳ ten gehabt. Der ertheilte Bescheid lautet: Der Rentmeister Michael Rohrer wird angewiesen Erhebungen zu machen, was die Juden in dieser Beziehung früher unter demfei. Grafen, meinem Vorfahren, an die Pfarer und Schulmeister geleistethaben und bei befundener Sache es auch zn verbleiben hat, auch müssen die Juden die verordneten christl. Feiertage mitfeiern (wahrscheinlich! jeder öff.'ntlichen Arbeit stch enthalten) und sich ohne Aergerniß aufführen. Druck voy Gigmund Burger in Szegedin.

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