Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 46 (16.11.1864)
- Date
- 1864-11-16
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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937 938 Unterschied mit obiger Steuer belaste». Die Gemeinde wendete sich an ihren Grundherrn und die Abhilfe erfolgte auch bald. Einen ähnlichen Streit gab es auch zwischen der Gemeinde und dem Markte in Betreff der Militär. Eknquartierung. Um die Einwohner dieser Last zu entheben, wurde ein Einquartierhaus erbaut und die Gemeinde zur Beisteuerung aufgefordert, letztere war der Ansicht, weil, der Ort ihr bei der Errichtung ihres Gemeindehauses nichts geleistet, so hat derselbe auch jetzt keine Forderung an sie zu machen. Der Bescheid lautet: Nachdem die hiesigen Juden viele der Kontribution und der Einquartierung unterworfene Häuser besitzen, ist es auch billig, daß sie zur Herstellung׳ eines Markthanses nach Proportion beitragen, daher es das Trefflichste ist, deswegen sich mit dem Markte zu verständi« gen; unser Hofrichter wird es sich augelegen sein lassen, einen ordentlichen Vergleich zu treffen, damit keiner Ursache habe sich zu beschweren. Im April desselben Jahres wurd'e die Gemeinde aufgefordert, ihre frühern Statuten, Judenpolizei genannt, derart zu revidiren und auszubessern, damit sie geeignet seien, eine gute Ordnung herzustellen, den Kredit, ohne welchen die Handelschaft unmöglich für die Dauer bestehen könne, zu heben, die überflüßigen Ausgaben zu beseitigen und überhaupt eine gute Wirthschaft zu begründen, damit die alten Schulden nach und nach abgetragen werden. Es wird ferner eine Spezifikation der tauglichsten und ehrlichsten Männer der Gemeinde gefordert, die man zu den verschiedenen Aemtern als Richter, Geschworene und Kassieren erwählen könne. Auch wird die Vorstellung gemacht, daß die Gemeinde diese Angestellten für ihre Mühewaltung be- "solden mögc^ «״k mit Hintanfetzung der eigenen Ge,chafte ihren AmtsverrtHttwv׳״ Nachkommen. Aus einem Gemeindebeschluß aus demselben Jahre ist zu ersehen, daß diese Frage , nämlich wegen Besöldnng der Gemeindeämter ventilirt worden, und da man diese Stellen mehr als eine Ehrensache betrachtete, so wurde beschlossen, den Vorsteher und die Geschworenen vom Fleischkreutzer zu befreien. Im selben Jahre wurde der Ort zweimal von einer Feuersbrunst heimgesucht, daß erste Mal brach das Feuer bei einem Christen ans, das andere Mal war die Entstehung desselben zweifelhaft und es scheint,׳daß man die Schuld einem Inden beilegte. Die Juden wurden dieserwegen insultirt und verfolgt. Die Gemeinde nahm ihre Zuflucht zu ihrem Beschützer. ״Jenes im Hause eines Christen jüngstens ausgebrochene Feuer, klagt dieselbe, haben wir Juden für eine göttliche Strafe und Schickung geduldig angesehen .und ertragen; bei diesem Feuer jedoch, obwohl die Entstehung ׳nur zweifelhaft, läßt man uns armen Juden insgesammt nicht in Ruhe." Es wird ferner ein Herrschaftliches Mandat verlangt, ״daß die Einwohner des Ortes sich friedlich, ruhig und ohne Aergerniß gegen uns verhalten, wie auch wir unserseits in billiger Eintracht mit ihnen zu leben nicht ermangeln werden. Es wird zugleich die Herrschaft aufmerksam gemacht, zur Verhütung künftiger Unglücksfälle Vorkehrungen im Bauwesen treffen zu lassen. Es wird endlich um die Erlanbniß nachgesucht, fremde Maurer und Handwerker nehmen zu dürfen, da die einheimischen wegen überhäufter Arbeit nicht genüge», wie auch daß die Herrschaft die Baumaterialien zur schnellen Herstellung der abgebrannten Häuser zu billigen Preisen liefern möge. Alle diese Bittgesuche wurden von dem väterlichen Grund- Herrn bewilligt. Im Jahre 749 wurde den hiesigen Juden der Handel mit Pulver vom Drekßigamt zu St. Gotthard verboten, die Gemeinde führte in einem Bittgesuche Klage darüber und wies nach, ״wie dieser Handel im ganzen Königreiche Hungarn in Genere, in specie aber auf allen fürstlich Esterhazischen Gütern den Juden erlaubt ist." Der Bescheid lautet- Da wegen des Pulverhandels an unsere Judenschaft kein spezial oder partikular sondern das Universal-Verboth ergangen, so haben sich Suplikanten klar und wahrhaft zu erkundigen, auf welche Weise und Art und unter welchen Konditionen das Generalverboth an andern Orten aufgehoben und relarirt worden, damit sie sich demgemäß zu richten wissen. Im Jahre 750, aus dem uns drei Dokumente vorliegen, kam die Gemeinde bittlich um die Erlanbniß ein, auf der herrschaftlichen Weide Ziegen halten zu dürfen, da die armen Leute im Sommer durch diese Thiere ihre Kinder erhalten. Der Bescheid lautet: Suplikanten sollen sich deshalb beim Hofrichter anmelden, der ihnen einen Ort anweisen wird, wo sie einige Stücke ohne Schaden halten können. Ein anderes Bittgesuch betraf die Eintreibung der Gemeindesteuern; früher geschah dieses bei Ablegung eines Eides, daß man sein Vermögen richtig angegeben, da jedoch das viele und häufige Juramentiren zu 8n8p60t auszufallen scheint, so wird um die Auflassung desselben gebeten, die Anlage soll in der Folge mittelst Re- Partition durch verständige und raugliche Leute geschehen, was auch bewilligt wurde. (N. B. I. יו״ד Nro. 67.) Um diese Zeit gab es hierorts keinen Arzt, die Kranken mußten ihre Zuflucht nach dem nahen Güns nehmen, wo der Arzt, selbst alt und kränklich, sich nur schwer herbei lassen wollte, italienischer" Arz7"rir^?Ür1^ch'ö!l׳G»Mcheu..^,^Es,ktrm aber ein nahm mehrere glückliche Kuren und wußte sich das Zutrauen deö Ortes zu gewinnen. Als Fremder jedoch durste er sich nicht lauge aufhalten. Im eben erwähnten Jahre gab es in Folge einer außerordentlichen Sommerdürre viele Kranke im Orte, sowohl bei Christen als bei Juden, daß fast kein Hans verschont blieb. Graf Ludwig lebte damals zu Körmend. Es wurde also ein.Bittgesuch an ihn gerichtet : Er möge besagtem Medikus die Erlanbniß ertheilen, einige Zeit seine Kunst im Markte Rechnitz praktiziren zu dürfen. Der Bescheid vom Grafen Ludwig eigenhändig geschrieben, lautet: ״Es wird diesem sogenannten Judendoktvr hiemit erlaubt, sich in Rechnitz mit dem Beding aufzuhalten, daß selber sich in allem nach herrschaftlicher Verordnung ruhig anfführen und solche keineswegs übertreten werde, mithin ihm auch niemand etwas in ׳den Weg legen soll." Viele Mitglieder der hiesigen Gemeinde führten Ihre Maaren nach Slavonien, wo sie einen großen Theil des Jahres verweilten und blos auf die hohen Festtage nach Hause kamen, es wurden ihnen oft Hindernisse in den Weg gelegt, die sie aber durch Geduld und Ausdauer stets zu überwinden wußten. Im Jahre 750 wurde ihnen der Aufenthalt von dem dortigen Vizegespan gänzlich verboten. Die Gemeinde reichte zwar eine Beschwerde bei dem eben zum Palatin erhobenen Grundherrn ein, die Antwort, aus Preßburg Juli 751 datirt, lautet: In Slavonien können die Suplikanten nicht mehr Freiheit prätendiren, als überhaupt der übrigen Indenschaft zugelassen wird. Fortseynrig folgt. Druck von Sigmund Burger in Szegedin.