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Ben Chananja · 1864-06-08 · 23 (8.6.1864) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
23 (8.6.1864)
Date
1864-06-08
Page
– (sequence 10)
Language
German
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489 490 Die Schicksale and Leslrebungen Ser ismeMschm Dcinemöe za Rechyitz. Ein Beitrag zur Geschichte der ungarischen Israeliten im 17. und 18 Jahrhundert. 93011 Dr. M. Zipfer, Oberrabbiner. (Fortsetzung. *) Nach dem Tode des N. Jsak Proßnitz kam hieher als dritter Rabbiner Abraham Halevi Epstein. Sein Familienname bekundet, daß er deutschen Ursprunges war, doch woher er gekommen, ist mir unbekannt. Epstein betrat das hiesige Rabbinat beiläufig um dieselbe Zeit, als R. Me'ir, Verfasser von sehr gelehrten rabbinischen Gutachten ((** פנים מאירות מחרם א״ש), mit Aufgebung des Proßnitzer Nabbinares nach der Nachbargemeinde Eisenstadt kam. In den eben erwähnten Gutachten des R. Me'ir (מהרם א״ש ה״ב שאלה,פח) befindet sich auch von Epstein eine gelehrte Abhandlung in Betreff der Wiederverehelichung einer Frau, deren Mann erschlagen, und sein Leichnam später aufgefunden worden ist. Derselbe spricht in diesem Gutachten den merkwürdigen, man könnte sagen, sehr reformatorischen Grundsatz aus, daß, wenn auch nach der Ansicht der Mischna (Jebamoth p. 120) die Gefichtszüge eines Menschen nach dem Tode blos in den ersten drei Tagen noch zu erkennen sind, dies nur von den heißen Gegenden Palästinas geltend gemacht werden kann; hingegen sind in unserm kalten Klima zur Winterszeit die Erkennungszeichen noch viel längere Zeit wahrzunehmen, und gestützt auf diesen Grundsatz erlaubte er der Frau die Eingehung der Ehe. Das ganze Gutachten zeigt von tiefer talmudischer Gelehrsamkeit; doch aus Bescheidenheit, die Krone unserer früheren Gelehrten, wollte er von seinem Ausspruche nur dann praktischen Gebrauch machen, wenn R. Me'ir Eisenstadl ihm beipflichtete, was auch vom Letzten! geschehen, aber ebenfalls unter der Bedingung, daß noch zwei berühmte Rabbinen mit ihm übereinstimmen werden. Datum und Unterschrift des Gutachtens lauten:כ״ר הכותב יובם ה׳ ניסן. ־ פה ק״ק רעכניטץ תעה לפק הקטן אברהם הלוי עפשטיין Bei dieser Gelegenheit wollen wir es nicht unterlassen, die Bemerkung zu machen, welch einer viel freier!! Ansicht in der Anordnung religiöser Gebräuche unserer alten wahrhaft frommen und gelehrten Rabbiner zu huldigen wußten, als dies bei unser!! heutigen talmudnnkundigen Frömmlern der Fall ist. Als Beleg diene Folgendes: Es ist bekannt, mit welchen Beschwerlichkeiten ein jüdisches Weib, besonders aus einem Dorfe und zur Winterszeit zu kämpfen hat, wenn es ein obligatorisches Bad zu nehmen verpflichtet ist. Nach der Vorschrift soll dies in der Nacht geschehen (יו״ר היי קצפ); nun *) S. Nr. 17, 20. **) Dieses Werk (D'V) verfaßte R. Meir, als er noch in Proßnitz war. j denke man sich, welchen Folgen man ausgesetzt ist, so man des Nachts bei strenger Winterkälte vom Bade kömmt. In Mainz, tvo in Folge , eines strengen Winters einst viele jüdische Frauen nach genommenem Bade erkrankten, hat sogar die ehemalige französische Regierung eine mildere Pra.ris in der Beobachtung dieser Observanz zu erzwingen versucht. (Encyclop. v. Ersch. und Grub. Art. Bad p. 56.) Nun machte wirklich vor mehreren Jahren ein auf talmudischem Gebiete als Autorität anerkannter und dab.'i aufgeklärter Rabbiner den Versuch, diesem Nebel theilweise abzuhelfen und wollte ein solches Bad, so es mit einem Tage später genommen wird יום״ה, bei Hellem Tage erlauben. Er berief sich dabei auf den ebenfalls von unserm Epstein ausgesprochenen Grundsatz, daß, wenn auch R. Jochanan (Nida p. 67, b.) den Ausspruch that, das ein selbst später genommenes Frauenbad nur des Nachts stattzufinden hat, dies blos von dem warmen Klima Palästinas gelten kann. Aber ״gegen Unsinn kämpfen selbst die Götter vergebens." Unsere neuorthodoren Frömmler erregten einen gewaltigen Sturm gegen diese kühne Neuerung, und hetzten die Gemeinde gegen ihren Rabbi auf. Vergebens zeigte der Verketzerte nach, daß sein Ausspruch buchstäblich im Talmud steht Juda erlaubte am achten Tage bei Tag zu baden in Pumbaditha der Kälte wegen. Der Talmud ist auch ein Ketzer, riefen die Fanatiker, wenn er solchen verderblichen Grundsatz lehrt. Zu unserm Epstein zurückkehrend, finden wir in einem aus den Jahren 1712—1720 verfaßten Gemeindebuche einen von ihm eigenhändig geschriebenen und als Zeuge unterfertigten Bierkontrakt vor, woraus zu ersehen, daß die Gemeinde nicht blos den ״Weintatz", sondern auch das Privilegium des Bierschankes besaß, wofür der Pächter an die Herrschaft 4 Groschen von jedem Faß, und an die Gemeinde, welche auch die Aussicht darüber führte, 50 fl. jährlich zu zahlen hatte. Im selben Buche sind auch mehrere von Epsteins Hand unterfertigte Quittungen aus den Jahren 1712—1719 über seinen, wie es scheint, nur sehr geringen wöchentlichen Ge- . halt vorhanden. Ueber sein ferneres Schicksal, wie auch über sein Lebensende, ist mir nichts bekannt, da ich trotz aller mir gegebenen Mühe seinen Grabstein auf dem hiesigen Friedhofe nicht finden konnte. Epstein befaßte sich nach damaliger Weise stark mit dem Studium der kabbalistischen Geheimlehre und befindet sich ein ihm zugehörig gewesener Sohar mit m ehreren von seiner Hand beigefügten Randglossen im Besitze des Herrn Engelsmann, Rabbiners zu Egerßeg. In einer Anmerkung daselbst erwähnt er eines von ihm, wahrscheinlich im kabbalistischen Sinne verfaßten Kommentares auf die 5 Bücher Mosis mit der Benennung בינת המשכיל. In der Zeit dieses Rabbiners (zu Anfang des 18. Jahrhunderts) fällt, wie wir oben bereits erwähnt, der hiesige Tempelbau. (Fortsetzung folgt.) Druck von Sigmund Burger in Szegedin.

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