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Ben Chananja · 1864-01-20 · 3 (20.1.1864) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
3 (20.1.1864)
Date
1864-01-20
Page
– (sequence 3)
Language
German
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53 54 Behörden das Verhältniß des Rabbiners zur Gemeinde für ein dem katholischen oder evangelischen Geistlichen in jeder Beziehung analoges halten, obschon der Unterschied zwischen beiden ein wesentlicher ist. Auch wir erkennen in gewisser Beziehung in dem Amte und Berufe der Rabbinen einen geistlichen Charakter an; aber nur insofern es sich um die Lehre des ZudenthnmS, um das verbum divinum handelt. Der Rabbiner der Gemeinde war von jeher und ist noch immer nat eZofflv der Lehrer, der Nathgeber in Glaubens- und Gewiffenssachen und als solcher, wie wenige, geeignet, einen heilsamen Einfluß auf das Gemeinde- und Familienleben zn üben. Aber es gibt keine spezifisch-geistliche Funktionen im Judenthnm, keine solche, die nach jüdischen Religionsgrundsätzeu ausschließlich dem Rabbiner zustünden. Doch gesetzt auch — aber nicht zugegeben — das Amt des Rabbiners wäre ein dem christlichen Geistlichen in jeder Beziehung analoges; selbst bei einer solchen Auffassung, wäre die Ausschließung eines rite approbirten, wenn auch nur für eine einzelne Synagoge in der Gemeinde angestellten Predigers — er heiße nun Prediger, Rabbiner, CHacham oder wie immer, — von dem Rechte, den Trauungsakt zu vollziehen, dadurch gerechtfertigt? Wird es je einem höher gestellten Geistlichen in einer christlichen Gemeinde in den Kopf kommen, einen andern angestellten Geistlichen, wie immerhin seine hierarchische Stellung beschaffen sein mag, wenn er einmal in gesetzlicher und kirchlicher Form ordinirt ist, als zur Vornahme kirchlicher und geistlicher Funktionen ungeeignet zu erklären, und von solchen auöschließen zn wollen? Wir sind weit entfernt, behaupten zu wollen, daß die Vornahme jüdischer Traunngsakte dem ersten Besten, der sich dazu bereit findet, gestattet werde. Der Vollzug einer giltigen Eheschließung ist in staatsrechtlicher, wie in religiöser Beziehung, in seinen bürgerlichen, wie in seinen religiösen Folgen ein viel zu wichtiger Akt, als daß nicht dabei auf die kirchliche, wie auf die staatsrechtliche Qualifikation des Trauenden besondere Rücksicht genommen werden müßte. Der Staat hat das Recht, in beider Beziehung Garantieen zu verlangen. Diese liegen einerseits in der von einer geistlichen Autorität doknmentirten Befähigung zum Antritte eines geistlichen Amtes, anderseits in dem von der Gemeinde durch die Wahl ihres geistlichen Führers bekundeten Vertrauen zu dessen Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit. Ist diese doppelte Garantie gegeben, so muß jede andere Rücksicht weichen. Wer aber wollte wol bezweifeln, daß ein Mann, der von mehreren anerkannten rabbinischen Autoritäten mit Rabbinerqualifikationö-Urkunden התרות הוראה versehen, durch eine Reihe von Jahren in einer israelitischen Gemeinde als Nabbiner und Prediger fnngirt hat und nur in Folge einer ehrenvollen Vocation den gleichen Beruf in einer andern Gemeinde anzutreten bereit ist, und gegen dessen persönliche Würdigkeit in keiner Beziehung ein Bedenken obwaltet, auch wirklich die geforderten Garantieen biete? — Die hier entwickelte über jeden Zweifel erhabene Ansicht hat auch in der That in der neuesten Zeit, als derlei Fragen vor das forum 6xt6rnum zur Entscheidung gebracht wurden, von Seite der Behörden des österreichischen Kaiserstaates stets volle Anerkennung und Würdigung gefunden. Als vor etwa drei Dezennien der geregelte Gottesdienst mit Chor und deutscher Predigt, zum ersten Mal in Böhmen, in der hiesigen zum Tempel umgestalteten sögenannten *,Altschule" eingeführt und in der Person des dermaligen Berliner Nabbinatsassessors Dr. Sachs ein Prediger angestellt wurde, trat der Konflikt zwischen dem damaligen Rabbinat und dem neugewählten Prediger, wegen des Rechts des Letzter« zur Vornahme gütiger Trauungen zum ersten Male hervor, und gelangte zur behördlichen Entscheidung. Und die Behörde hat zu Gunsten des Predigers gegen das, das Recht der Tranungsvornahme änsschließlich für sich in Anspruch nehmende Rabbinat entschieden, obschon derselbe nicht Rabbiner der Gesammt-, sondern nur der Tempelgemeinde als solcher war.*) Und als nach der Berufung des Dr. Sachs nach Berlin an dessen Stelle der gegenwärtig fungirende Dr. Kämpf gewählt wurde, da galt dessen Berechtigung zur Vornahme von Trauungen dermaßen als eines gegen jede Anfechtung gesicherte ros judicatä, daß es keinem Mitgliede des das Rabbinat versehenden Oberjuristenkollegiums auch nur im Traume einfiel, dagegen Protest zu erheben; und in voller Uebereinstimmung mit ihrer früheren Entscheidung und dem in der Gemeinde durch einen mehr als 30jährigen Usus anerkannten Rechte hat nöch vor wenigen Jahren die böhmische k. k. Statthalterei kein Bedenken getragen, auch dem in der Nellsynagloge angestellten Prediger, Dr. Hübsch, das Recht zur Vornahme von Trauungen als ein seinem Amte inhärirendes, einzuräumen/ Nichtsdestoweniger wird nun gegen diese neuerliche Konkurrenz abermals demonstrirt(!) und wie erzählt wird, soll es dem Herrn R. wirklich gelungen sein, vdn der k. k. Statthalterei ein Dekret für sich zu erwirken, demgemäß' für die Folge kein Umbau oder NeUb'au eines Gotteshauses, keine Aufnahme eines Predigers, kurz keine Einführung׳ einer neuen Ordnung in Kultusangelegenheiken ohne dessen׳ Zustimmung stattfinden dürfe. Wir können nicht glauben, daß eiN^ Dekret in' diesem Sinne und mit einer solchen, jede freie Bewegungder autonomen Kultusgemeinde hemmenden' Tragweite", welches ebenso drückend für die Gemeinde , als seiner mancherlei *) Nicht ohne Einfluß dürfte die damals von dem gegenwärtigen Nniversitätö-Professor Dr. Wessely erschienene Broschüre: ״Wer iss nach Grundsätzen des österreichische» Rechts zur Vvrnahnss einer jüdischen Trauung berechtigst?" gewesen sein.

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