Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 51 (23.12.1863)
- Date
- 1863-12-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Scrijfler Jahrgang. 51.Syflfüin, Den 23. Äezemker 1863. Jeden Mittwoch erscheint ein prSnomkrallonsprels: Ganzjährig 7 fl.. balbj.3 fl. 50 kr., vierteil. 2 fl. oft. W. Man abonnirt bei allen Post, ämtern u. Buchhandlungen de« In- »nd Auslandes. Dm GmmmM. UJod)cnf)fuü für jüdische EOcofoijic. Herausgeber und Redakteur: Obcrrabbiner zu Szegedin. Znsrrsle find and. Redaktion ioSzegedi» oder an Hrn. Tea»j MglM i, tn'lijlg zu senden. Dir 21'paltig» Peiiizeile wird mit 10 Mt. --2 Egr. berechnet. Nkbaktle»: Z.tkronen-Gaffe. Politzer'sche» Inhalt. Einladung zur Präuuuicralio» aus den siebeiucn Jahrgang de« ״Den Ehanauja." — Die nrurftk Geschichte der Aabbala (Zchluß.) Vom HrrauSgrber — Dcr 10. Maimcnidi'cht GlaubrnSarlikcl. Bou Albcn Eohn in Paris. — Korrespondenz. Anrland. BreSlau (Borke, sungen.) Znlanv. 'R9cn sBeth-ha-Midraich-Borleiungk» ) Pest (Borlrsung bei״, ung. rsr. Bcrciii.j Szrgrdin (Wohltbätigkrit.) Preßburg (TvdeSscicr.) Gr.׳׳.<kani,sa (GoltftciiiS Tod.) Gr. - Kanizsa Wohlidätige B,reine. Nulrrftützuiig der Lchulc.) Duna-Földvür (Rabbiner Fischer.) MakS (Wohllhäiigkeil) Rcchnip (Picks Jubiläum,) Aus Mähren (Rabbinerwahl in Brunn.) Inserat. — Bemerkungen. — Berichtigung. Li'Miiiig zur ITninumcraüon auf den siebenten Inhrgattg des Hm (ijlianaitja. Die Pränu>ncrationö׳Bedingniffe bleiben unverändert. Man pranumcrirt bei allen Postämtern und bei allen soliden Buchhandlungen (in Lcipsig bei ./t׳a») Wagner): Ganzjährig mit 7 fl. —kr. ö. W. Halbjährig ״ ״ ״ (51 ״ 3 ״ Vierteljährig ״ ״ ״ — ״ 2 ״ Die PrännmeraüonSgelder werden franko eingesendct. 26er bis Enke Iäner ganzjährig abonnirt, erhält einen der ersteu drei Jahrgänge keS ״Ben Ehanauja" gratis. Sammler erhalten aus sechs Eremplare ein Freieremplar. Briese und Paquete wolle man gefälligst adreffiren an die Uedaktion des ״Sen Lhananja" in Szegedin. Äie " Mlhichle öcr JfaOfiafa. Dritter Artikel. (Schluß.') Besondere Ausinerksamkeit verdient die allegorische oder vielmehr metaforische Auffassung ans dem gesetzlichen Gebiete der Thora. Daß hier einzelne Aussprüche melasorisch zu verstehen sind, ist leicht einzusehrn. Schon Aden Esra ') S. Nr. -10. 4l. -13. -14. 45. Nrbcr Altcgorir vrgl D»kr» im ״B. OK." v. I. L. 4,1!)3. 203,.210 Daß da- Hohrlirt auch von Karärra ollrgorisch ausgrltgt wurtr. rclirtll aus LlcinichnrldrrS Out. cod. hebr. bibl. acad. Lugd. Bat S. 131. erinnert in dieser Beziehung an die Worte: .״Beschneidet die Vorhaut eures Herzen- und lasset nicht starr sein eueru Nacken" (5 M. 10, 16), welche nur einen metaforischeu Sinn znlasien. Manches Gebot läsit eS zweifelhaft, ob eS buchstäblich oder metaforisch zu nehmen sei. So geben die Karäer dem Gebote der Filaktcrien und der Inschriften an den Thürpfostcn nur svuibolische Bedeutung, wcShalb sie der rabbauitischen Ucbuug dieser Gebote den biblischen Ursprung absprechcn. Eine ähnliche Divergenz herrschte angeblich zwischen Juden und Samaritanern in Betreff dcS Verbotes: ״Du sollst vor den Blinden keinen Anstoß legen." (3 M. 19, 1-1.). Hier sollen sich die Disiidenten an den Buchstabea geklammert haben, während die orthokore SchristauSlegung — ohne Zweifel mit Recht — das Verbot auch im metaforischc» Sinne nahm. ') Merkwürdiger Weise konnten sich aber selbst die rechtgläubigen Schristgclehrten zuweilen nicht darüber einigen, ob die Worte dcS Gesetzes in eigentlichem oder metafonschcm Sinne anSgclegt werten sollen. Der tech- Nische Ausdruck für die literale Aufsaffung ist : eures דברים die Worte, wie sie geschrieben sind; die Metafer heißt כשיל, Gleichniß. Die entschiedenste Vorliebe für die metasorische Auslegung hat R. ISmael, dcr größte Eregct der rhan׳ naitischen Zeit, während R. Eliezer b. HyrkanoS, wel» cher alle selbstständige Kombination auf dem Gebiete der Gesetzeskunde verwirft, unverrückt am Buchstaben sesthält.*) Diese hcrineneutische Differenz ist schon auS der Jndividualität dcr beiden Lehrer so leicht erklärlich, daß man durchaus keinen zureichendcil Grund hat, hierin mit Geiger eine« Kamps zwischen der alten und neuen Halacha zu erblicken. Außer der crllusiv bildltchcn Auffassung, welche den bnchstäbltchen Sinn ganz und gar fallen läßt, deutet der Talmud manche gesetzliche Vorschrift melasorisch, ohne dem Literalsiiine die volle Berechtigung adzusprechen. So wird der Lagervorschrift 5 M. 23, 11., auch die moralische Deuittiig gegeben: ״Verschließe, wo frivole Worte gesprochen D-C