Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 49 (9.12.1863)
- Date
- 1863-12-09
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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915 916 mit ihm die große Zahl von alten Dorurtheilea wieder erwachte, die auch in der Schweiz wenigsten« io der Mehrzahl der Kantone ganz geeigneten Boden fanden. Der Vertrag von 1803. der damals noch in Kraft bestand, weil noch kein neuer an dessen Stelle getreten war, und der allen Bürgern ohne Unterschied der Religion die gleichen Rechte zuerkannte, schien mit Rücksichi auf Frankreich bezüglich der gleichen Thrilhaftigkeit der Juden an den den Franzosen überhaupt zugestaudenen Freiheiten zu liberal, und wir sehen z. B. den Kanlou Basel dem bestehenden Vertrage zum Trotz durch ein Gesetz vom 19. Juni 1316 da« Recht der Niederlassung von Fremden in der Schweiz von neuem regeln. In Folge diese» vom Geiste der Intoleranz diltirten Gesetzesollten französische und andere Israeliten, die da» unbestreitbare Rech« i» Vase! zu wohnen, innr batte». spätestenin 6 Jahren da» Land verlassen und in Zukunft sollte nie wieder einem Israeliten da- Niederlassung-recht crtheilt werden. Die Hoffnung, daß der neue Vertrag, der Humanität Rechnnng tragend, diese traurigen Verhältnisse ordnen werte, realisirtc sich nicht; vielmehr wurde anstatt in» Geiste früherer Verträge eine vollkommene Reziprozität herzustcllcn, in den unter Karl X. am 30. Mai 1827 abgeschlossene» Vertrag folgende Klausel ausgenommen: Die Franzosen werden mit Rücksicht auf ihre Person »nd ihr Eigenthum ganz so aufgenomincn und behandelt. wie cstnd und in Zukunft sein können Ne der Gerichtsbarkeit anderer Kantone nutcrworfencu Schweizer .... Der Verfasser zeigt, wie abgesehen davon, daß durch Liese Klau» sei ollen Begriffen von Recht und Gerechtigkeit Hohn gesprochen und dem Egoismus einzelner nicht ans der Höhe der Zivilisation stehender Kantone freier Spielraum gelassen wird, von einer wahrhaften Rezipro» zitä» gar keine Rede sein kau»; denn während die Schweizer in Frank« reich im Besitze aller allgemeinen Recht: sind, können Franzosen a»S dem einen oder dem ander!׳ Kanton verwiesen werde», ohne daß hier« durch gegen den bestehende» Vertrag gehandelt würde, indem man gegen die eigenen Landsleute ans einem andern Kanton auch so verfahren Der Verfasser zählt auch mehrere Opfer der Intoleranz ans, die Franzosen, sshriste» und Juden, in Folge diese- Vertragegeworden sind, in deren Name» er selbst Berufung eingelegt, die jedoch au-dem Grunde debestehrnden VeihälluiffcS ganz nutzlos geblieben ist. Unter andern erwähnt er des bekannte» Prozesse-, den die beiden Brüder Wahl geführt hatten, welche Inhaber eines Gute» in der Nähe von Basel geworden waren, und deren Kaufkontrakt, der in Gegen» wart eine- Notarabgeschlossen wurde, durch den Basler Rath für ungiltig erklärt, und deren Gut konsiszirt wurde, weil ein alte-Gesetz den Inden La« Recht in Basel Grundbesitz zu erwerbe», entzieht. Aste Schritte, die gemacht wurden, und wobei die genannten Brüder eine rühmcnSwerthe Ausdauer bewiese», blieben fruchtlos. Die hieraus bezüglichen hier mitgeiheilten Aktenstücke, so wie eine abweisende Antwort de- Minister- Thier-, sind höchst interessant. Der Minister Broglie hatte sich wohl der Angelegenheiten sehr warm angenommen, und sogar schon eineu königlichen Befehl von 25- Septb. 1835 zu erwirken gewußt, der die Basler zwingen sollte, die Menschenrechte aller Franzosen zu respektireu; doch bekam die! Sache durch einen plötzlichen Ministerwechscl, wodurch da« Portes,uisie in die Hände Thier» gerieth, eine andere und traurige Wendung. Ditser Minister hatte bekanntlich besondere Gründe, den Schweizern gefällig zu sein. Er verlangte die AuSlieserung oder Verweisung deut« scher und französischer Flüchtlinge, und so wurde auch jene Verordnung zurückgenommen und hierdurch, wie der Verfasser sich au-drückt, da« große Prinzip der Gerechtigkeit und der Toleranz, von Minister Broglie den Schweizern gegenüber so fest aufrecht erhalten, von dem Minister Thier« außer Acht gelassen. Die Brüder Wahl mußte» also endlich ihr Eigenthum-rrch« gegen eine ganz ungenügend« Entschädig»»- auf» geben und die Schweizer wurde» zu ähnlichen intolerante» Maß«» gel» rrmuthigt. Da« Hauder Abgeordneten hatte ,benfasl« zu wiederholte» Malen auf die Revision de« Vertrage« von 1827 gedrungen; doch wareu Versprechungen Seitender Minister Alle«, wa« die au-gezrichnetesteu Männer durch die trefflichsten Reden zu erringen im Stande war,«. Wir bekommen io der Broschüre die vortreffliche Rede, die iu dieser Angelegenheit der Lyoner Deputirte M. Fulchirou. iu dem die Gewis« senSfreiheit ihren wacker» Vorkämpfer gefunden hat, 1838 gehalteu, zu lescn, die wir nur de« zu engen Raume« wegen hier nicht mitlheilru köauen. Im Jahre 1819 machten die Gesandten Frankreich«, England« und den vereinigten Staate» von Nordamerika bei dem Dunde-ralh gemeinschaftlich Vorstellungen über die ungerechte Behandlung ihrer Konpatriolen mosaischen Glauben«. und erhielten zur Antwort, daß die Lösung dieser Frage den Regierungen der einzelnen Kantone über» lassen werden müsse. Wenn r« einerseits entmuthigend ist, daß so viele Anstrengungen fruchtlos bleiben, ei» Volk für dir große Idee der Gleichberechtigung und der Toleranz zu gewinne»; so ist e« audererseit« erfreulich zu sehen, daß ein gebildeter Staat wie Holland, auf Len von ihm selbst den Schweizern angebotenen Handelsvertrag nicht «ingeht, weil der BundcSrath!m Jahre 1863 auf eine Ausschließung der hslläodischen J-raeliteu non dem Genüsse der gegenseitig ring,räumten Rechte Wahrscheinlich werden die guten Schweizer bei der bevorstehende» Abschlicßiing de- Handelsvertrages mit Frankreich etwa» nachgiebiger sein und der Verfasser gibt auch die Klausel an, die in den Vertrag aufgenommcu werten dürste, um de» Franzosen mosaischen Glauben« in der Schweiz die Nirderlaffnng und die freie Ausübung ihre- Handels und ihre- Gewerbezu garautiren. Welche Absichten die französische Regierung bei der Abschließung diese- Vertragehat, ersehen wir aufolgendem Briese de« Minister« de- Aenßern an len Versasier der vorliegenden Broschüre, die wir mit großcr Befriedigung gelesen, deren Inhalt wir hier nur mangelhaft gegeben, und die zu lesen wir jedem sehr warm empfehlen. Herrn Zikel Köchli», ehemaligem Administrator in Mühlhausen (Nieder-Rhein.) Pari«, de» 3. Juni 1863. Mein Herr! Ich habe Ihre Briefe ck. d. 15. März v. und 1. d. M., womit Sir mich beehrt haben, ebenso die vielen aus da« Niederlassung-recht und die Handel-Verhältnisse bezüglichen Dokumente mit lebhaftem Jatrreff» gelesen. Die mir im Namen und im Interesse Ihrer Land-lrute, der Be» wohner Nieter-Rhein« gemachten Vorstellungen konnten nicht verfehlen während der laufenden Berathuageu über die Abschließung eine« HandelSvcrtrageS mit der schweizerischen Eidgenossenschaft in ernstliche Erwägung gezogen zu werden; die Sorgfalt der Regierung de« Kaiser« war übrigens schon >eit langer Zeit der niir iu Ihrem iuteruationale» Bericht geschilderten Lage der beiden angränzenden Länder zugeweudet. und ich bin schon in der Lage, Ihnen die Versicherung gebe» zu-köo» neu, daß wenn der Vertrag geschloffen wird, ebenfalleine besondere Verfügung den französischen Israeliten in Bezug auf ihre Niederlassung, und die freie Ausübung ihre« Handel« und ihre« Gewerbe« iu der Schweiz dieselben Rechte sichern wird, welche de» ander» Uuterthaoea de« Kaiserwerden eingeräumt werde». Empfange» Eie. . . Der Minister der au-wärtigeo Angelegenheiten Gez.: Drouyo de Lhuy«. Druck vo» Sigmund Burger i» Ezegedia.