Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 46 (18.11.1863)
- Date
- 1863-11-18
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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M 46. Öen 18. .)[oocinöcr 1863. Scrijflcr Jahrgang. Jkdea Mittwoch «rschiint nn Präuomerallonrpre«»: Ganzjährig 7 fl., balbj. Z fl. SV kr., virrtclj. 2 fl. oft. SB. Man abonnirt bet aftro Post, ämtrrn u. Viichhandtiingeo de« Ja« und AuSlandr«. mmmya. WocOrnOrnft für Mi'fche Theofogie. Herausgeber und Redakteur: ILÖW. Obrrrabbincr zu Szrgrdia. find and. RrdaNion io Szrgedi» odrr an Hrn. /ranz HTngazr in tripjia zu srndrn. Dir 2fpa(tisc Priiijtilr wird mit!VNk^--S Sgr. berechnet, klrdaklts,: 3 Aronkn-Gaffe. Politzer'sche« Inhalt. Die Kethiiba und der Sch'tar Ehaliza als BestcuerunpSobjkkle I. vom HerauSgtber. — Hören, sehen »lld schweigen, von Duke». — Drr Reichsapfel. Von DilkeS. — Die Stellung der Landlehrer. Bon L. Cilberstern. — Korrespondenz. Zolani». Pest (Lehrerverein. Deklei« düng armer Schüler.) Peepdurgcr Briese II. (Oelhodorie mid Reform.) Prag (Das Waisenhaus und die Steiierpächter.) Prag (De. Chrcuit.) Brünn (Lchachterftcuer) MiSkolcz (NuSbruch der Verzweiflung in Cjikßü.) Nachod (Gesetz und SBillkür.) H. M. Büs-irhely (Bekleidung armer Schüler.) - Literarische Anzeigen. Darkah schel Thora. Bon H. M. Pinele«. Besprochen vom Herausgeber. — Literärischer ^Kolbo. Don NehemiaS Brüll. — Jus erat. Die ,Mjuört imb Der Sdj’lnr (ffjnfija nfs Weilerungsoüjcftle. 1. Protokoll, lUifQcncmmrn durch den k. f. Finanz-Vczirkö-׳Kom>nissär Fer. dinand Karav in Gegegenwan deS MagistratSrarheS der kön. Frcistadt Szegedin Johann FarkaS mit dem Dbcrrabbiner der israelitischen EultuSgemeindc in Szegedin Leo. pold Löw. Veranlass u ng ist der Auftrag deS hohen PräsidiiimS der k. k. Finanz« LanteSdirellionSAbcheilung in Ösen vom 17. August!. I., Z. 1888-)>r., über die ungestempelt anSgesertiglen Trau- 11 n d Verinehrungöbriefe, dann der Ehaliza der Israeliten bei dem Nabbinate, und nöthigenfalls bei den NabbinatS-Assessoren eine Revision vorzunehnien. 1. Bei den Israeliten ist eö seit uralten Zeiten ein tal« mudisch-rabbinischcS Gesetz, daß bei jeder Vermählung von Seite deS Bräutigams seiner Braut (als künftigen Gattin) ein gewisser Betrag mittelst eines in der Talmudsprache au'gls.rtigten und von ihm in Gegenwart zweier Zeugen gef!׳rtiglcn Vertrages alö Morgenangabe für den Fall verschrieben wird, falls der Tod des Gatten, oder eine Eheschcidung erfolgen würde. Dieser Vertrag heißt in der hebräischen Sprache Keßuba daS ist Traubricf, und eS muß dieser einer jeden Ehegattin ohne Unterschied, ob selbe eine Mitgift brachte oder nicht, wenn selbe eine Jungfrau war, auf 200 st. und wenn sie eine Witwe war, auf 100 fl. gefertigt werden und heißt auch in diesem Sinne Keßuba Deoraiso daS heißt gesetz« sicher Traubrief. 2. Bei Vermählung eines wohlhabenden Brautpaares ist jedoch häufig der Fall, daß nebst deS oberwähnten gcsetzli« chen TraubricfeS dem gegenseiligen Uebereinkommcn zufolge entweder vor oder nach der Trauung noch ein zweiter auS, gesenigter VermehrungS-Traubrief vom Bräutigam gefertigt wird. Dieser heißt in der hebräischen Sprache Tosafaß Keßuba daö heißt VermehrungS« oder Zniag-Tranbrief. ES wird dann nicht eher eine Ehescheidung bewilligt, bis der Ehemann seinen V ' _ nachgckommen ist. 3. Ein Ehaliza ״ Brief, d. h. SchuhauSzichungSbrief wird von dem Bruder deS Bräutigams auSgefertigt, welcher die Ehaliza zu geben verstichlet ist, falls seine Schwägerin eine kinderlose Witwe bleiben sollte, damit sie als Witwe dann wieder eine Ehe cingehen könne. Alle diese drei Trau- und VermehrungSbricsc werden außer den gewöhnlichen mit dem klassenmäßigen Stempel verseltenen, in der Landessprache verfaßten Ehevcrtrage in der hebräischen Sprache auSgefertigt und von denselben bei Ehe, scheidungen und TodcSsällen Gebrauch gemacht, daher dieselben als förmliche Verträge mit dem gesetzmäßigen Stempel zu versehen sind. Um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob der gesetz, lichen Stempelpflicht Genüge geleistet wurde, wären sämmt« liche diese Verträge einzusehcn. Ta Sie behaupten, daß keine dieser Verträge bei dem Nabbinate ausbeivahrl werden, werden Sie aufgefordert, gewiffeuhast unter Eidcöpflicht auzugeben, wo denn diese Verträge sich befinden, und auf welche Art die Einsicht derselben am zweckmäßigsten und leichtesten bewirkt werden könnte? Ich glaube, mich vorläufig jeder Auskunft enthalten zu müssen, u eil ich, auf meine Qnellenknude gestützt, die Ueberzengung habe, daß eS handgreifliche Mißverständnisse sind, auf deren Grund die in Rede stehenden Schriftstücke der