Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 14 (1.4.1863)
- Date
- 1863-04-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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«gSföidtte WeUssge 5«!r» ״Wen Sir. H4. Der Eid *more jndaico“ in Ungarn. Zweite Abtheilung. ,Betrag(unge 11 und Gutachten üöcc die Beeidung der Fullen. שומרים הפקד לעירף יל חיום וכל הלילה Kcrotolb zum große» Sabbatb. VIII. ׳Die Jlfflflciu Des Jk66tners. Es gibt nur Eine Art echter und rechter Jndcnemanzipation: die bürgerliche und politische Gleichstellung der Juden mit den anderen Staatsangehörigen. Dagegen gibt eS verschiedene Arten der Jndcnbedrückung und JndenauSschließung, welche, ob sie auch nicht gleich bitter empfunden werden, im Wesentlichen doch einen und denselben Charakter haben, den der Religionsversolgung! Wenn, wie dies z. B. in Böhmen der Fall ist, daö Zeugniß des von der Regie« rung ernannten oder doch bestätigten jüdischen Matrikelführerö erst durch die Bestätigung deS katholischen Pfarrers seine Giltigkeit erlangt, so ist dies ein moralischer gelber Fleck, der den Juden angcheslel wird. Die jüdischen Bürger« meister in Mähren geben sich selbst als ambulante Ghetti zu erkennen! Dieselbe Bcwandlniß hat cS mit der Beeidung der Inden. Aus dem Standpunkte der Gerechtigkeit, der (Zivilisation und der Bildung deö Jahrhunderts kann sich die gerichtliche Beeidung deö Juden von der deö Christen nur darin unterscheiden, daß bei jener die Anwendung christlicher Svmbole und christlich-dogmatischer Lehren, — wenn letztere bei der Beeidung der Christen im Gebrauche sind, — unterbleibt, und der schwörende Jude seine Hand auf die Bibel, am passendsten auf 2 M. 20, 7. legt, wie denn auch letzteres nach einem weit ve ' reiteien Gebrauche bereits geschieht. In allen übrigen Stücken muß die Beeidung deS Juden der deS Christen gleich sein, und ist gegen jede wie immer geartete Verschärfung der erster«, gegen jede Umgebung deö Juden« eideS mit Personen und Formalitäten, die bei der Beeidung von Christen nicht staltsinden, mit aller Beharrlichkeit und Ausdauer anzukämpfen, als gegen einen Schiuipf, der an dem Juden verübt wird, und auf der heiligen Stätte verübt wird, wo daS keinen Unterschied der Person kennende Recht seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat, und unparteiische Pflege und Handhabung fordert! Der widersinnigste und haarsträubendste Judeneid ist der Navarresische aus der ersten Hälfte deS vierzehnten Jahr« Hunderts, welchen Dr. M. Kayserling 1861 in seinem schätz« baren Werke ״die Juden in Navarra, den DaSkenländern und aus den Balearen" zuerst einem weitern Leserkreise zu» gängllch gemacht hat. Derselbe schließt mit einem ungeschicht« lichen Faktum, und einer Verwünschung, die ihrer Seltsamkeit nach kaum ihres Gleichen hat: ״Der Herr Zebaoth bringe über dich solche Zcrnichtung, wie über die zwölf Stämme, welche TituS unk VeSpasian, zwei heidnische Könige, im Schiffe über daS Meer führten ohne Ruder; du mögest ein HauS begründen, nicht mit Jü» binnen, sondern mit maurischen Frauen')!" Der mildeste Judeneid des MitteltalterS stammt merkwürdiger Weise ebenfalls auS Navarra, er war daselbst in früheren Jahrhunderten üblich gewesen: der Jude hatte zehnmal ״ich schwöre" und zehnmal ״Amen" zu sprechen. Sonstige Formalitäten waren dabei nicht vorgekommen *). In neuerer und neuester Zeit sind in Nordamerika, Jamaika, Frankrclck. Italien, Holland, Belgien die besondern Judeneide gänzlich geschwunden. In Deutschland sind die Gesetze verschieden, worauf wir noch zurückkommen werden. Zuvörderst haben wir die Assistenz des Rabbiners bei der Beeidung eines Juden ins Auge zu fassen, da Herr Oberr a b b i n e r D r. M e i s e l, wie uns aus zuverlässiger Quelle gemeldet wird, in einem ämtlichen Schreiben an den Vorstand seiner Gemeinde auf seinerindem bereits angeführten Gutachten ausgesprochenen Meinung besteht, und die Assistenz deS Rabbi« nerS als unerläßliches Requisit 'deS JudeneideS fordert. Die Genesis dieses Gutachtens ist, wie wir nunmehr auS öffentlichen Blättern erfahren, eine höchst merkwürdige. Ein jüdischer Zeuge war in Pest ohne Intervention eines Rabbiners beeide! worden. Der Rech,Sanwalt der Gegenpartei will die Aussage wegen mangelhafter Bekräftigung durch den Eid annulliren, und fordert, daS Gutachten Dr. MeiselS vorzeigend, eine wiederholte Beeidung deö Zeu« gen m i t rabbinischer Assistenz. Nach jüdischen ReligionS« grundsätzen darf aber der Zeuge in dem vorliegenden Falle seinen Eid nicht wiederholen, indem er bereits einmal eineu vollkommen giktigen Eid abgelegt hat! In seinem ämtlichen Schreiben an den Vorstand beruft sich Herr Oberrabbiner Dr. Meisel auf daS, was in Men׳ delösohnS Werken über die ErmahnungSformel beim Juden« eide gesagt wird. Daselbst heißt eS wörtlich: 2» der Schrill: ״t5irkular an sämmiliche Regierungen und Ober-LandeS-Justiz« Ecllegia zur tlrläukerung einiger Vorschriften drr Prozeß« ordnuog. Berlin. 1763 bei Decker* heißt et Seile 69 von den Juden»,de»: ״Ad $. 151 ibid. wegen der Judeneid» wird den Collegll» ״hieneben 8ub 0 eine Anweisung mitgeiheill, welche über diese Ua«