Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 39 (3.10.1862)
- Date
- 1862-10-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 39. Szrgedi», den 3. Oktober en, (fhananja. EEE ןן j^ 1862. 4iin|ter JakWang. sljerausQeüet uuti «Reöa&tcuc: L. Löw, Ößetmfifnner (’,u özegedm. Jeden Frcitaq erscheint ein Winzer Boizen. j Man abonnirt bei allen Postämtern nnd Buch- ' 3nfcr1UC sind an die Redaktion in Szegediu Priinniiicratkonsprris: ׳ handlnngcn des In- und Auslandes. oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig Ganrjäiirig 7 fl., balbjährig 3 fl. 50 kr., i _ Manuskripte i zu senden. Die zweispaltige Petitzeilc wird vicreljährig 2 fl. österr. Wahr. sind an die rliedaktion zu senden. > mir 10 Nkr. — 2 Sgr. berechnet. Inhalt. Sammlniigen und Spenden s. d. verunglückten Belgrader. — Geschichte der Inden in Osnabrück. Von Dr. M. Wiener. — Versuch' einer umständl. Anal. d. Sohar. Von I. Stern. — Adresse d. Szegcdincr isr. Gern, an Hrn. med. Dr. I. Hirschlcr. — Korrespondenz Ausland: Bukarest, Kopenhagen. Hnland: Briese eines Lehrers, von Silberstern. Szegediu, Stuhlwcißcnburg, Brünn, Lätornljn-llgkelv, Semlin, Gr.-Jenikan, Ösen. — Literarische Anzeigen: Jcllinek'S Predigten. Bespr. v. Dr. Duschak. — Inserate. — Seilagr. 311 Angelegenheit Ser Mgtailet XVII. Für die Belgrader Verunglückten spendete die isr. Kultusgemeinde in Wien neuerdings 815 fl. österr. Währung. Aelchichte Der Men in ilfnaliiM. Unter Berücksichtigung gleichartiger Verhältnisse der Jude» in anvercn deutschen Städten geschildert von Dr. M. Wiener in Hannover. Wie in vielen Städten Deutschlands, so war auch in der alten Bischofsstadt Osnabrück ein bei den Bürgern und Einwohnern fühlbar gewordenes Bedürfniß die Veranlassung zur Ausnahme der Juden. Da eS näinlich wie überall auch dort Leute genug gab, die des Geldes bedurfren, und Zinsen zu nehmen von der Kirche verboten war, so hatte man sich, weil die christliche Liebe nicht so weit gieng, die Bürger zu veranlassen, sich unter einander Capitalien ohne Gewinn vorzuschießen, nach Fremdlingen umsehen müssen, welche den Credit gegen einen angemessenen Nutzen zu vermitteln bereit waren. Namentlich scheint ׳die Geistlichkeit in Osnabrück häusig in Geldverlegenheit gewesen zu sein und daher bewog schon im Jahre 1283 Bischof Conrad II. den Rath der Stadt sechs Lombarden aus Asti in der Stadt aufzunehmen und ihnen auf 10 Jahre Schutz und Privilegien zu ertheilen. Allein sei es, daß die Bedingungen, unter denen jene Lombarden sich zu Geldvorschüssen verstehen wollten, zu hart waren, oder daß dieselben sich sonstige Unzuträglichkeiten zu Schul-! I den kommen ließen, der erwähnte Bischof mußte schon vor! Ablauf der gedachten zehn Jahre dem Rathe schwören, die Lombarden, wenn ihre Zeir um sein würde, zu entfernen und nie wieder dergleichen zuzulaffen.') Nachdem dieselben wiederum abgezogen waren, mußte man auf andere Mittel und Wege sinnen, dem Geldmangel vorzubeugen und den Bedürftigen eS möglich zu machen, sich Kredit zu verschafsen und diesem Umstande verdankten die Juden wahrscheinlich die Erlaubniß, sich in Osnabrück niederlassen zu dürfen. Wann diese zuerst ertheilt worden ist, läßt sich zwar nicht genau angeben; doch wird man schwerlich irren, wenn nian daö Ende deö 13. Jahrhunderts als die Zeit annimmt, in welcher die ersten Juden ihren Wohnsitz in der genannten! Stadt nahmen. Um jene Zeit verftattete man dem dortigen Rathe, 100 Mark von den Juden zu entnehmen.") In Urkünden werden jedoch die letzteren nicht vor dem ersten Dezenium des 11. Jahrhunderts erwähnt und war es eine der ersten Handlungen des Bischofs Engelbert II., welcher etwa 13 jüdische Familien in Osnabrück vorfand, daß er gleich zu Anfänge seiner Regierung in einer Urkunde von 28. November 1309, der frühesten, die wir von diesem Bischöfe kennen, die Schöffen für die in der Stadt wohnenden Juden, welche er mit Namen anführt, um Schutz nnd Schirm gegen jede denselben auzuthuende Beleidigung oder Gewalt bat, und sich verpflichtete diese Bitte alle Jahre zu widerholen. Selbst wenn er oder seine Diener die genannten Juden sollten beleidigen wollen, möchten es die Schöffen zu verhindern suchen. Bei dieser Gelegenheit bestimmt er, wie eö gehalten werden solle, wenn unter den Juden Erzesse vorkämen. Schlägt ein Jude Jemanden in