Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 21 (23.5.1862)
- Date
- 1862-05-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Lzegedin, den 83. Mai 1868. Nr. 81. Ws en ÄlmMNM. hisKZ für Mdische The Fünjster Jahiipncj. 4)crnus1jcöer nnl) ,KeÖafUßur: L. Löw, ilficnalifiiner zu Jeden Freitag erscheint ein ganzer Bogen.! Man abonnirt bei allen Postämtern und Buch-! Inscralc sind an die Redaktion in Szcgcdin Pranniiicralionsprcis: Handlungen des 2»- und Auslandes. oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig Ganzjährig 7 fl., halbjährig 3 fl. 50 kr.,! Nlnniisllriplc z» senden. Die zweispaltige Pctitzeile wird viereljährig 8 fl. vstcrr. Währ. | sind an die Redaktion zu senden. s mit 10 Nkr. — 2 Sgr. berechnet. Inhalt. Grnndzngc einer isr. (Lultusordnnng für Böhmen. Mitg. v. CS־. Wehli. Vors. d. isr. CultnSrepräsentanz in Prag. — Znr Abwehr. V. einem kath. Geistlichen. — Kulturgeschichtliche Aforismcn. B. L. Dukes. -- Die (Lochinchina-Hühncr. Von Z. Spicglcr, a. R. — Die Lebrcrkonfcrcnz zu Pest. V. L. M. Bauer. — Korrespondenz. Prag, Tcmesvar, Wien. — Literärischc Anzeigen. — Bemerkungen. Ijnm!>z1i!>e einer ifracfttifrtjcn (Musorimimq für .)löljmi’ii.*) Mitgcthcilt v. (5 ruft WebIi. Vorsitzer der isr. Kultuörepräsentauz in Prag. 1. Jede Vereinigung von Jsraeiiteu, um ihre CultuSbedürfnisse nach allen Richtungen zu befriedigen, bildet eine Cultus-Gemeinde. 2. Innerhalb der Cultus-Gemeinde können sich auch Synagogengemeinden bilden. Sobald sich mindestens zehn männliche Israeliten im Alter von über 13 Jahren znsammenfinden, um dauernd den Gottesdienst abznhalten, ist eine Synagogengemeinde vorhanden. 3. Jeder Jsraelite muß einer Israelitischen Cultusgemeinde angehören. 4. Die Cultusgemeinde ist als constituirt anzusehen, sobald die genügenden Mittel aufgebracht sind, um a) eine Synagoge, b) einen Rabbiner, c) einen Religionslehrer, d) einen Schächter, 6) ein Frauenbad, 1) einen Friedhof zu erhalten, jedoch kann der Rabbiner auch den Religionsunterricht besorgen. 5. Der Rabbiner ist der Verkünder der jüdischen Glaubenslehre, Rathgeber und Lehrer in religiösen Angelegenheiten der Gemeinde; ihm liegt die Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterberegister ob, er hat auch die Trauungen rechtsgiltig vorzunehmen. *) Die weitere Ausführung dieser Grundzüge ist einer aus 32 Mitgliedern bestehenden Kommisfion überwiesen worden. Die Komm, trat am 16. d. M. zusammen. D. Eins. 6. Jeder Rabbiner muß zum Rabbinate befähigt sein und die Maturitätsprüfung mit Erfolg abgelegt haben; er wird von der Cultusgemeinde gewählt und von der zuständigen Regierungsbehörde bestätigt. 7. Sobald die im 4. Absätze erwähnten Bedingungen zur Constiluirung einer Cultusgemeinde vorhanden sind, treteil die Mitglieder derselben aus dem Verbände derjenigen Cultnsgemeinde aus, welcher sie bis dahin angehörten. 8. Jedes Mitglied einer Cultusgemeinde hat nur zu jenen Auslagen beizutragen, welche für solche Bedürfnisse des Culkns entfallen, die das betreffende Mitglied der Cultusgemeinde nicht schon im Verbände einer Synagogengemeinde, der dasselbe angehört, befriedigen kann; jedoch sind die Auslagen für die Dotirung des Rabbiners in jedem Falle auf alle Mitglieder der Cultusgemeinde zu repartiren. 9. Die Rechte und Pflichten des Rabbiners werden durch Vertrag zwischen demselben und der Gemeindevertrelung festgestellt. 10. Die Auslagen der Cultusgemeinde sind auf deren Mitglieder nach einem, den Localverhältnissen entsprechenden, von der Majorität der beitragspflichtigen Mitglieder der Cultusgemeinde zu normirenden Steuermodns zu repartiren und haben hierzu auch jene Israeliten beizutragen, welche fremdzuständig sind, aber in der Gemeinde ihren bleibenden Aufenthalt gewählt haben. Die Vorschreibung der Beiträge zur Cultusgemeinde erfolgt mittelst eremtionöfähigen Zahlungsscheines, gegen welchen der Recurs cn die politischen Behörden zulässig ist. 11. Die Verwaltung der Cultnsgemeinden sowohl als