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Ben Chananja · 1861-12-13 · 50 (13.12.1861) · p. Seite 432

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Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
50 (13.12.1861)
Date
1861-12-13
Page
Seite 432 (sequence 8)
Language
German
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432 daß der Stab über sie gebrochen werde? — Der wahre Grund, weshalb der erste Gatte die von von ihm Geschiedene nicht wieder eheliche» darf, wenn dieselbe mittlerweile die Geschiedene oder Wittwe eines Andern geworden, liegt vielmehr darin, weil durch die Zurücknahme der geschiedenen und wieder verehelicht gewesenen Gattin die Scheidung fast als bloß fingirt erscheint, und cs das Ansehen gewinnt, als hätte der erste Gatte sein Weib einem Andern auf eine bestimmte Zeit abgetreten! Unter der Maske der Ehescheidung könnten solche Unthaten leicht verübt werden, und schon deshalb ist die in Rede stehende Wiederchelichnng ״ein Greul vor dem Ewigen (5 M. 24. 4)." In diesem Sinne interprctirt schon Jeremias das Gesetz: ״Wenn ein Mann sein Weib entläßt, und sie gehet von ihm. und wird eines andern Mannes: darf er wieder zu ihr kehren? würde nicht das Land entweiht (3, 1)?" Die Ehrenrettung der Sadduzäer rücksichtlich der Verunreinigung durch d. h. Schriften (36—38) beruht auf einem doppelten Mißverständniffe. Denn nicht nur die unwissende Masse war es. welche sich über die ReinigkcitSgcsetze hinwcgsctzte, wie der Vers, annimmt, sondern auch Kundige und Unterrichtete thatcn dies. Die geringste Beachtung fand die rituelle Unreinigkeit der Hände, welche auf den Genuß nicht geweihtcr Viktualien (הדלין) bekannter Maßen von keinem Belange war. Nur die Ahronidcn, welche Tcruma aßen, und diejenigen Asketen, die sich freiwillig den lcvitischcn NcinigkeitSgcsctzcn unterzogen, achteten darauf. Und da die Unkundigen unter denselben heilige Schriften und!heilige Viktualien zusammcnlegten, wodurch ersterc der Raub der Mäuse wurden, traf man die Verfügung, nach welcher die Berührung h. Schrift verunreiniget, wie ans Sabb. 14, a. deutlich zu ersehen ist. Die Worte, welche R. Jochanau b. Zakkai an die Sadduzäer richtete, und die der Vcrf. für baarc Münze nimmt, waren, wie schon frühere Erklärcr bemerken (s. Maimonides nnd Bertinoro z. St.), nichts als Ironie! Dies das zweite Mißverftändniß. Daß der Besitzer eines Sklaven den von leztcrem angerichtetcn Schaden nicht zu vergüten braucht, hat seinen guten Grnnd, indem sonst einem jeden gegen seinen Herrn cingcnonimcnen Sklaven Gelegenheit geboten wäre, sich an demselben auf eine listige Weise zu rächen, und sich der Züchtigung desselben durch allerlei plausible Vorwände nnd Entschuldigungen zu entziehen. Eine ähnliche Straflosigkeit des Sklavenbcsitzerö scheint auch in andern alten nnd neuen Sklavenstaatcu gewesen zu sein, Jueif sonst der Vers, die für seine Behauptung günstigen Analogicen angeführt hätte. Sein Raisonncment (38. 39) ist mithin nicht stichhaltig. Was S. 2. ff. über Sanh. 61, b. 82, a. gesagt wird, bedarf ebenfalls der Berichtigung. Wer die bezügliche Verhandlung im Thalmnd aufmerksam liest, muß sich überzengen, daß die Regel הבא ליבילך אין הורי׳ ל( aus dem Bedenken ruht, daß der Eifer auch unlautere, außerhalb der Sache liegende Motive haben könne, wie denn im Sinne der jer. nnd bab. Geinara selbst PiuhaS verdächtiget wurde, daß er für die Ehre Mosens in die Schranken trat. Die Tendenz der gemarischen Verhandlung ist also nicht die vom Vers, bezcichnete, sondern lediglich die Fcststcllnng der Marime, daß der standrechtlich eingreifende Eifer aus reiner, durchaus nncigennütziger Quelle fließen müsse. Die Polemik gegen Grätz S. 4L entbehrt eines jeden Grundes, indem Gr. nicht Ehag. 10, a.; sondern Ehag. 10, b. im Auge halte, wo das Zitat zu lesen ist. Die Apologie des Sadduzäischcn Ehegesetzcs in seinem Verhältnisse zum sarisäischeu (43 — 62) lst die schwächste Partie der ganzen Schrift, indem die Behauptungen des Vcrf. hier rein in der Lust schweben. Ans de» Quellen geht durchaus nicht hervor, daß die Sadduzäer anders über die Ehe dachten. als ihre Gegner. Die späteren haggadischen Allüschniücknngcu der Karäcr waren seblst ans deren eigenes Ehegesctz von keiner entscheidenden Einwirkung; auf die Anschannng der Sadduzäer kann vollends ans denselben kein Schluß gezogen werden. In dem Erkurse über Unsterblichkeit und Anferstehnng (63 — 137) ist Wahres und Falsches vermischt. In meinem unter der Presse befindlichcn Werke ררבה יהל הורה weise ich in Kürze nach, daß der Glaube an Unsterblichkeit und Auferstehung von den ältesten Zeiten in Israel einheimisch war. Die Thora übergeht diese Lehren mit Stillschweigen, um den Aegiptischen Auswüchsen derselben, wie der Todtenbeschwörung, keinen Verschnb zu leisten, weshalb auch das Grab Mosc's unbekannt bleiben mußte. Den von Schlacken geläuterten Glauben an Unsterblichkeit und Anferstehnng theilte auch Mose, und ist die Uebertragnng des Gebeines Josef'S nach dem heiligen Lande damit in Verbindung zu setzen. Das Vorhandensein der bezüglichen Lehren in späterer Zeit beweist der metaforische Gebrauch, welchen Jesajas. Ezechiel und die h. Sänger davon machen. Es ist natürlich, daß sich die eschatologischen Anschauungen von Geschlecht zu Geschlecht forterbten, bis dieselben von den Sofcrim in einer eigenen Eulogie (גבורות) gefeiert wurde. Die Pernschim hielten an diesem Glauben fest, währcnd die Sadduzäer sich unter griechischem Einflüsse davon lossagten. Der ans dem 1. B. d. Makk. geführte Beweis gegen die Aufcrstehnngslehre (107) hat keine Beweiskraft, da dieses Buch von einem Sadduzäer herrührt; im 2. B. ö. Makk. wird die in Rede stehende Lehre wirklich erwähnt. (Geigcr'S Urschrift, 286—230.) Der Wortlaut der Barajtha, welche der Verf. selbst S. 93 anführt, beweist deutlich genug, daß der ÄnfcrftchungSglaube an sich, nicht aber dessen pentatcuchische Begründung für fundamental gehalten wurde, worauf schon R. Jakob Emden in seinem Siddur-Kommcntare (Schir Ha-Jichud zum 3. Tage d. Woche) aufmerksam gemacht hat. Die Punkte, in welchen die bekannte historische Barajtha Kidd. 66. von Josefus abweicht, erklären sich einfach aus dem Umstande, daß in der thalmudischcn Relation die Geschichte zweier Personen, die des Johann Hyrkan und die des Alcrander Jannäuö, konfundirt ist. Der hierauf bezügliche Erkurö des Verf. (108—115) entbehrt ,crer soliden Basis.*) S. 150 ff. widerlegt der Verf. manche grundlose Hnpothescn Geigers, um an die Stellen derselben seine eigenen, noch grundloseren Hypothesen zu setzen. Der Schluß von den Meinungen der Karäer auf die der Sadduzäer bedarf keiner Widerlegung. Das, was über leztcre im Thalmnd nnd von JoscfnS berichtet wird, ist allein authentisch; die in neuester Zeit beliebt gewordenen Kombinationen sind leere Lnftgcbilde. Für die Flüchtigkeit, mit welcher der Verf. mindestens einzelne Tlieile seiner Abhandlungen schrieb, ist das Mißverständniß S. 150. Anm. charakteristisch, wo ein sehr nnzweidentigcs Bibclwort falsch erklärt wird: Der Vcrf. bezieht nämlich 2 בראשון. M. 12, 18. auf den ersten Tag des Festes, während cs sich offenbar nnd unbestritten aut den ersten Monat des Jahres bezieht!! Die Feier des Wochenfestcö betreffend habe ich in meinem Werke zugegeben, daß der einfache Wortsinn für die Sadduzäer spreche, die Pernschim sezten aber die Feier auf den 6. Sivan fest, um für die Offenbarung des ZehngeboteS einen eignen Gedächtnißtag zu gewinnen. Die ungeschichtliche nnd gewaltsame Verbindung der Karäer mit den Sadduzäern hat den Verfasser auch bei Betrachtung der Spczialitäten des Pessachopscrö irre geleitet: 160 ff.; er beruft sich hier ans Hcdessi, der aber in seiner Relation ohne Vergleich genauer und vorsichtiger ist, als der Verfasser. Was 154—157 über das Verhältniß thamlndischcr Eregcse zur grammatisch-historischen Schriftanölcgnng gesagt ist, will ich nicht näher belcuchlen, da der Gegenstand in Bezug auf die Frankel-Hirsch-Febde vielfach vcntilirt wurde. In meinem erwähnten Werke habe ich nachgewiesen, daß die alten Soferim mit dem natürlichen Schristsinne genauer vertraut waren, als wir, daß sie sich aber aus weisen, praktischen Rücksichten manche Abweichung davon gestatteten. Der saddnzäische Widerspruch zwang sic zu mancher hcrmeucntischcn Akkomodation. Im Lause der Zeit wurde das verkannt, so daß der Derasch nicht nur dem Peschat gleichgestellt, sondern sogar über denselben erhoben wurde. *) Die Angabe H.'S S- 110., daß die pricsterlichcn Gewänder außer der Zeit des Gottesdienstes nichk benutzt werden durften, widerspricht der Halacha: Joma 68 b. ff.; für den besprochenen Fall wäre Tos. zu Jomn 69, a. Schlagwvrre בגרי zu beachten gewesen. Die Behauptung, daß die Heiligkeit der priesterlichen Gewänder von der Legitimilät des Priesters abhängt, ist ebenfalls unstatthaft, illdem die auf die Priesteranzüge verwendeten Auslagen ans der Tempclkassc bestritten wurden. Joma 35, b., und daher erstere an sich zu den geweihten Sachen gehörten. R e d. Szegedin, Verlag von Sigmund Sorg er Leipzig, Lommisfions-Verlag von Franz Wagner. Druck von Sigmund Burger in Szegedin.

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