Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 34 (23.8.1861)
- Date
- 1861-08-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 34. 1861. Szegedin, den 23. August en € Immtnja. WscheMM flr MNsche TheslsHie» Werter Jakrgrmg. tjermisgeker imd 3leÖafe(eur: L. Löw, i)6errafi0iner zu Szegedm. Jeden Freitag erscheint ein ganzer Bogen. Pränumcrationsprris: Ganzjährig 7 fl-, halbjährig 3 fl. 50 kr., viereljährig 2 fl. österr. Währ. Man abonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlirngen des In- und Auslandes. Mannskripte sind an die Redaktion zu senvcn. Inserate find an den Verleger S. ShfnjTc in Szegedin oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig zn senden. Die zweispaltige Beritzeile wird mit 10 Nkr. 2 Sgr. berechnet r Inhalt. Judenversolg. in d. Donaufürstenth. (Sin mcrkw. Manuskript. Vom HeranSg. — Z. Gesch. d. Jud. in Mähren. V- Vr. Duschak. — lieber lit. Bornirtheit u. Sykofantie. V. HeranSg. — Korrespondenz. Pest (Zulass. jüd. Adv.) — Pest (Wahrm.'S Religionsbuch. Stimmrecht d. Lehrer). — Ung.-Kanischa (Spende v. Frauen). — Lemberg (Peßikta AitSg. v. Buber). — Prag (Kravall. Rabb. Freund. T.-Thoraschule. Deränd. in der Repräs.). — Szegedin (Emanzipationsbeschluß des ung. ReichtagcS). — Litcrärische Anzeigen. Wilh. Erdkunde. Bon Duschak. — Stcrn's Alerander-Sage. — Jellinek'S Traurede. — Schorr'S Ebaluz. Angez. v. HeranSg. Judenverfolgung in den Donaufürstenthümern. Nachstehendes Zirkular hat einen großen Theil der jüd. Bevölkerung in den Donaufürstenthümern an den Bettelstab gebracht und in namenloses Elend gestürzt. Die franzöfischen imd englischen Inden werden sicherlich nicht unterlassen, ihren bedrängten Brüdern im Osten zu Hilfe zn eilen, um bei der Regierung in Bukarest die erforderlichen Vorftellungen zu machen. Zunächst wollen wir die Aufmerksamkeit derAlliance inParis auf dieNoth der Moldau-Wallachischen Juden gerichtet hab en. Das bezügliche Aktenstück lautet: Zirkularschreiben vom Minister des Innern an alle Bezirks-Präfekten der walachischen Provinzen (wörtlich aus dem Wallachischen übersetzt). Bukarest, 17. Juni 1861. Nr. 4839. Es wurde mir mitgetheilt, daß in einigen Kommrnen auf dem Lande sowohl einheimische als fremde Jsrae.iten sich ansäßig machten, indem sie daselbst Schank-Einkehchäuser oder Mäuerhöfe in Pacht haben. Die Israeliten w.'rden dadurch auf dem Lande angehäuft und es könnten nanche Konflikte mit den christlichen Landleuten entstehen, die in religiöser Beziehung verderbliche Folgen haben nürden. Ungeachtet noch vom Jahre 1849 unter Nr. 8718 ein fürstliches Edikt eristirt, das jene Geschäfte von der Jsraeliten zu treiben aus dem Lande gänzlich unte^'agt, ist dasselbe bis heute leider nicht nur unerfüllt gebli'ben, sondern es hat sich vielmehr seit der Zeit die Zahl ter Jsraeliten auf dem Lande dadurch bedeutend vermehrt. Ich wende mich daher an Euch, daß Ihr von nun aü keinem Israeliten gestattet, derartige Geschäfte in Landeöbezirken zu machen. Diejenigen Individuen aber, welche bereits daselbst ansässig sind, ohne Unterschied der Zeit ihres Aufenthalts und der Kategorie und d. NamenS, die die obgcnannten Geschäfte betreiben, werdet Ihr in Kenntniß setzen, binnen 15 Tagen jene Plätze zu räumen, daß keine Spur von solchen Anstalten zu finden sein sollen. — Ich hoffe, daß Ihr die Wichtigkeit dieser Angelegenheit (importantia aquestec chestia) begreifen, und der Erekution dieses Edikts pünktlich Nachkommen werdet, damit ich nicht genöthigt sein solle Euch, nochmals an Euere Pflichterfüllung zu erinnern rc. S. d. Min. d. un. P. Orbesen. Wir erhielten dieses Zirkular in Begleitung des folgenden Briefes: E w. E h r w ü r d e n! Aus beiliegendem Aktenstücke ersehen Sie, daß die düsteren Wolken des Mittelalters vom hiesigen Horizonte noch nicht gewichen sind, daß vielmehr die Intoleranz in voller Kraft fortwuchert. Die in dem Zirkulare enthaltene Beschränkung, von jeher vorhanden und vom Fürsten Stirbeh 1849 erneuert, blieb selbst von der absoluten Regierung unvollzogen, so daß es eigentlich niemals zu praktischer Geltung gelangte. Und gerade die gegenwärtige konstitutionelle Regierung, welche die Devise ״Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit" im Munde führt, und welcher die Konvention der garantirenden Mächte laut §. 46 zur Pflicht macht: ״allen Bewohnern der Fürstenthümer