Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 31 (2.8.1861)
- Date
- 1861-08-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ar. 31. Szegedin, Len 8. Äugust 1861. >en MamnM. Vierter Illlu'Mng. HerM8geber Md Kedicktenr: L. Löw, flßcrcaöBiiicc 51t Sjcijcöin. Jeden Freitag erscheint ein ganzer Bogen. Prnniimerattonsprris: Ganzjährig 7 fl., halbjährig 3 fl. 50 kr., viereljährig 2 fl. österr. Währ. Man abonnirt bei allen Postämtern und Buch- Handlungen des In-, und Auslandes. Manuskripte find an die Redaktion zu senden. Inserate sind an den Verleger S. Burger in Szegedin oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig zu senden. Die zweispaltige Petitzeile wird mit 10 Nkr. — 2 Sgr. berechnet. Inhalt. Stein'S Abdankung. V. Oberrabb. I. Kahn. — Gherechtliche Studien. V. Heranög. — Wanderungen im Gebiete jnd. Vorzeit. V. Ilr. Carmoly. — Aus der Selbstbiografie eines Rabbiners. — Korrespondenz. Linz (Jüd. Zustände, Trauung). — Wien (Thalmndansgabe). — Miszellen. Die Ehescheidung bei den Zaduzäern. V- R. Kirchheim. — Zur biblischen Naturgeschichte. V. vr. A. Müller. — Berichtigung. Slf.in’8 Mlimkimg. Von 3. K ahn, Obcrabbiner in Trier. Den Artikel ״Frankfurt am Main" in Nr. 28 des ״Ben Ehananja" habe ich mit tiefster Indignation gelesen, da derselbe durch lauter Sofismen das Verfahren des Franksurter Vorstandes gegen den so sehr verdienten Stein rechtfertigen will. Nicht allein ״die Rabbiner von ihrem Standpunkte aus geben Stein Recht", sondern auch viele gebildete Vorsteber und andere Israel, thnn dies, indem sie die ״Jnstruktion" des Franks. Vorstandes tadeln, da nach dieser der Rabbiner nicht Rabbiner und nicht das zu bewirken im Stande ist, wozu er doch dem Berufe, welchem er sich gewidmet, gemäß anf's Heiligste verpflichtet ist. Sie tadeln aber auch Stein, und von ihrem Standpunkte ans mit Recht, daß er dieser ״Instruktion" gegenüber die Stelle angenommen bat, was Stein in seiner Brochüre sich selbst vorwirft, jedoch durch die großen Hoffnungen und Erwartuugen, die er hegte, entschuldigt. Die gebildeten Vorsteher und andere Israeliten wollen nur dem Rabbiner keinen Einfluß auf die Verwaltung der Gemeinde, die mit der Religion nichts gemein hat, einräumen, worauf auch jeder Rabbiner sehr gern verzichtet. Dagegen nehmen sie in ihrer Instruktion für ihre Rabbiner, gerade im Gegensatze zu der Franks., was deren Hanptpflicht ist, auf: sich um den Religionsunterricht in der Schule zu kümmern, diesen entweder zu überwachen oder selbst zu ertheilen und bei den Berathungen und Anordnungen, den Kultus im GotteSbanse und die übrigen rein religiösen Gemeinde-Institutionen betreffend, sich wenigstens zu betheiligen. Solche 88, wie die von 5—10 in der Frankfurter Instruktion, finden sich gewiß in keiner andern, und es darf kühn behauptet werden, daß jene einzig und allein in ihrer Art dasteht. Der Korrespondent sucht diese Instruktion durch folgende Gründe zu rechtfertigen, die ich der Reihe nach beleuchten will. 1) ״Wer in unserm Freistaat lebt, wo es keine an- ״dere herrschende politische und kirchliche Macht gibt, als ״das Gesetz und seine Träger und eine vollkommene Gleich- ״heit und Ebenbürtigkeit im sozialen und Staats-Leben ״den Staatsangehörigen von Jugend auf gegen jede an- ״gestrebte Bevormundung einnimmt, der findet es ganz ״natürlich, daß man der kleinsten Ueberschreitung rabbini- ״nischer Wirksamkeit das starre Wort deS gegenseitigen Ver- ״trags entgegen hält." Ich glaube dagegen, ohne die Emanzipationsgeschichte der Israeliten Frankfurts hier zu erörtern, dennoch kühn sagen zu können, daß das hier geschilderte messianische Reich im Frankfurter ״Freistaate" damals im Jahre 1843 noch nicht so glorreich entstanden war; in keinem Falle aber bestand dasselbe zur gedachten Zeit schon solange, daß das damalige israelitische Geschlecht ״von Jugend ans" an diese vollkommene Gleichheit und Ebenbürtigkeit im sozialeu und Staats-״Leben" gewöhnt war. Ich erinnere mich zwar nicht genau der Beschränkungen, die im Jahre 1840 und vorher aus den Israeliten Frankfurts im ״sozialen und Staatsleben" noch lasteten, jedoch das weiß ich, daß in jedem Falle der die Israeliten erniedrigende Eid more judtiico auch in dem Freistaate damals in seiner strengsten Gesetzeskraft noch bestaub, der erstes später durch das energische