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Ben Chananja · 1861-07-19 · 29 (19.7.1861) · page 1

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
29 (19.7.1861)
Date
1861-07-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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tlr. 29. Azegedin, den 19. Juli MrmMM. Vierter Znltt'gnng. <jerM5geker mld ZledMeur: L. Löw, Ükerruliliiuec zu tzzegediu. 1861. Jeden Freitaq erscheint ein ganzer Bogen. Präiliiliicraliolisprcis: Ganzjährig 7 fl., halbjährig 3 fl. 50 kr., viereljährig 2 fl. östcrr. Währ. Man abonnirt bei allen Postämtern und Blichbandlungcn des In- und Auslandes. Maiiusllripte sind an die Redaktion zu senden. Znscrale sind an den Verleger S. Burger in Szegcdin oder au Hrn. Franz Wagner in Leipzig zu senden. Die zweispaltige Petitzcilc wird mit 10 Nkr. — 2 Sgr. berechnet. Inhalt. Das gegenwärtige Stadium der Emanzipationsfrage in Ungarn., v. Herausgeber. — llungarica II. — Wandcrnngen im Gebiete jüdischer Vorzeit, v. vr. Carmoly. — Beiträge zur thalm. Sprachforschung und Alterthuniskunde, v. Radb. Eißler. — Literärische Anzeigen. Skreinka'S Beiträge, bespr. v. £. in Frankfurt am Main. — Müller'S Maße d. AlterthuniS, bespr. v. vr. Fr. Müller. — Inserate. Ü>a8 gegenwärtige. " ״ " .'״ in Jlngarn. L’ ossentiel pour 1' ordre public et leg moeurs n’ est pas que tous leg hommes aient la meine religion, mais quo cliaque liomme soit attachö a la sienne. Portalis. Daö Programm für die Aufgaben deö gegenwärtigen Reichstages enthalt folgende die Juden betreffende Stelle: ״Da das Repräsentantenhaus bereits die Absicht auögesprochen hat, unter den Einwohnern des Vaterlandes in Betreff des Genusses der bürgerlichen Rechte keinen Unterschied bestehen zn lassen, so erachtet es die Einsetzung einer Konnnission zu dem Zwecke für nothwendig, daß dieselbe über die bürgerliche Stellung der jüdischen DolkSklasse in Verbindung mit der Jnkolats-Angelegenheit im Allgemeinen und mit der Frage der Beseitigung der die soziale Verschmelzung der Inden und Christen verhindernden Verhältnisse — einen Gesetzesvorschlag auöarbeite." In dieser Form wird nun der Antrag auf die bürgerliche Gleichstellung der Juden vor das Haus der Repräsentanten gebracht werden. Welches Schicksal hat derselbe hier zu erwarten? Daö in den Einleitungsworten ausgesprochene Prinzip, nach welchem in der Folge anS der Verschiedenheit der Religion keine Verschiedenheit im Genüsse bürgerlicher Rechte fließen dürfe, wird ohne Zweifel allgemeine Zustimmung finden. Damit haben aber die ungarischen Juden offenbar noch nichts erreicht, indem ihr Bürgerrecht mit komplizirten Fragen der Gesetzgebung und deö Volkslebens, der ״Jnkolatsangelegenheit" u. d. ״sozialen Verschmelzung der Christen und Juden" in Verbindung gebracht wird, so daß die Nealisirung der prinzipiell zugestandenen Emanzipation leicht eine Verschiebung erfahren könnte, welche für die Juden von 1861 ohne Vergleich schmerzlicher und unerträglicher wäre, als sie für die Jud^n von 1791 war, in welchem'Jahre zuerst die Verbesserung der bürgerlichen Lage der Juden tit Ungarn zur Sprache kam. Ueberrascht hat uns die neue Wendung der Dinge nicht. Wir haben bereits im April (Nr. 15 d. Bl.) den Gesetzartikel angeführt, durch welchen in der Nevolutionsepoche am 29. Juli 1849 die Cmanzipatiou der ungarischen Juden ausgesprochen wurde. Wir haben zugleich aus die Möglichkeit hingewiesen, daß der gegenwärtige Reichstag die früheren Entwürfe und Vorschläge als Material benützen könnte. Von Seiten der Programms- Kommission ist dies nun wirklich geschehen. Der vor uns liegende Vorschlag von 7. Juli 1861 ist eine kurze Nekapitulativn des Gesetzartikels vom 29. Juli 1819; ein Fortschritt im Geiste der vollen Gewissensfreiheit ist leider hier nicht zu erkennen. Wird nun in dem Hause der Repräsentauten einer edlen, für gesetzliche Freiheit glühenden, von Europa mit Recht bewunderten Nation der Versuch gemacht werden, über diesen Standpunkt hinaus zu gehen? Als am 27. September 1791 in der französischen Nationalversammlung die neue Konstitution verkündet worden war, sagte Duport: ״Ich glaube, daß die gesetzlich ausgesprochene Freiheit der Kulte nicht mehr gestatte, irgend einen Unterschied zwischen den politischen Rechten der Bürger in Ansehung ans das GlaubenSbekenntniß derselben zu machen. Die Frage der politischen Eristenz der Inden wurde

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