Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 20 (17.5.1861)
- Date
- 1861-05-17
- Page
- Seite 184 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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184 Hur Tilgung gelangte, in zehn einjährigen Raten mit 5pEt. Verzinsung des jeweiligen Ueberrestes einzuzahlen, hierbei aber den durch zwei vom Prager Stadtrathe zu wählende beeidete Sachverständige, auf deren Ausspruch submittirt wird, festzustellenden Werth der in das Eigenthum der Gesammtgemeinde übergehenden, beziehungsweise schon übergebeucn Realitäten der bestandenen Judengemeinde statt barer Geldzahlung anzunehmen und vom obigen Einkaufökapitale abzurechnen. Die Kosten der Eigenthumöübertragung dieser Realitäten hat für den Fall, als dieselben eine bücherliche Einlage haben, die israelitische Kultuögemeinde zu tragen. 3. Die Verbindlichkeit der Einzahlung des Einkaufskapitales sammt Interessen übernimmt die israelitische KnltuSgemeinde als Gesammtkörperschaft. 4. Die Hauptgemeindc wird verpflichtet, aus ihre Kosten für den öffentlichen Unterricht der israelitischen Jugend in Prag in gleicher Weise wie für den der katholischen Jugend derart zu sorgen, daß bei Benützung der bereits bestehenden und etwa noch zu errichtenden städtischen UntcrrichtSanstalten kein Unterschied zwischen katholischen und jüdischen Kindern statt zu finden hat. 5. Die Prager Hauptgemeinde wird verpflichtet, für den Fall, daß die Errichtung einer besonderen koufessioucllen Schule für die Israeliten in Prag durch eine höhere Versüguug angeordnet werden sollte, die mit der Errichtung und Erhaltung derselben als Elementar-Haupt- und Unter-Realschule für Knaben und Mädchen nach dem jeweiligen Bedürfniß der isr. Jugend verbundenen Kosten aus den Stadtreuten zu bestreiten, dagegen wird es im Falle, als die Errichtung mehr als einer konfessionellen Schule für die isr. Jugend aubeordnet werden sollte, der israelitischen Kultusgemeinde obliegen, für die Errichtung und Erhaltung weiterer derartiger Schulen aus eigenen Mitteln zu sorgen. Auch wird die Errichtung und Erhaltung selbst einer einzigen konfessionellen Schule der isr. Kultusgemeinde dann obliegen, wenn diese Errichtung nicht über höhere Anordnung, sondern auf Grund eines Beschlusses der Kultusrepräsentauz erfolgen sollte. 6. Die jetzige Josefstädter Haupt- und Unter-Realschule verbleibt in der Erhaltungspflicht der Hauptgemeinde, in welche sie vom 1. November 1851 übergegangen, doch steht der Hauptgemeinde ohne Einsprache der isr. Kultusgemeinde das Recht zu, diese Schule aufzulassen, und daun für den Unterricht der isr. Jugend in anderweitiger entsprechender Weise zu sorgen. 7. Die Hauptgemeinde wird verpflichtet, daö au der jetzigen Josefstädter Haupt- und Unter-Realschule angestellte Lehrpersonal mit Inbegriff des Direktors noch durch zehn Jahre daö ist bis Ende des VerwaltungSjahreS 1870 (siebenzig) aus den Stadtrenten zn besolden, eS steht derselben aber auch daS Recht zu, sowohl inzwischen erledigte Lehrer- Posten durch christliche Lehrer zn besetzen, entbehrlich gewordeue Lehrer zn pensioniren, oder auch sämmtliche israelitische Lehrer unter Aufrechthaltung ihrer seitherigen Dotation und Genüsse mit christlichen Lehrern zu verwechseln, oder unter Sicherung der Eristenz dieser Lehrer nach dem seitherigen Ausmaße diese israelitische Schule zu sperren, und für den Unterricht der israelitischen Jugend in entsprechender, jedoch von der seitherigen verschiedenen Art, wie unter 4 und 0 bemerkt wurde, zu sorgen. 8. Sollte nach Ablauf der vorerwähnten zehn weiteren Jahre von dem gegenwärtig an der Josefstädter Haupt- und Unter-Realschule augestellten Lehrpersonale noch Jemand angestellt oder pensiontrt sein, so wird die israelitische Kultusgemeinde für die Pensionirung dieses Personales, beziehungöweise für den Fortbezng der Pensionöbezüge ans ihren eigenen Mitteln zu sorgen haben, falls die Hauptgemeinde dieses Personal nicht ganz oder theilweise anderweitig verwendet. 9. Die Bestallung und Entlohnung des Religionslehrers für die israelitischen Schüler bleibt stets, daher ohne Rücksicht auf das erwähnte Dezennium Sache der israelitischen Kultusgemeinde, welcher übrigens das Recht zusteht, zur Ertheilnug des jüdischen Religionsunterrichts die Josefstädter Schule, so lange dieselbe besteht, benützen zn können. Hievon wird die Prager israelitische Kultusgemeinde- Repräsentanz in Folge des hohen Statthalterei-Erlasses vom 27. Januar 1861, Nr. 5714, mit dem Bedeuten in die Keuntniß gesetzt, sich wegen der weitern Veranlassung in der Anschlußfrage mit der Gemeindevertretung der Stadt Prag in'S Einvernehmen zn setzen, in Betreff der Umlegung der Anschlnßsteuer aber sich nach diesem Erlasse zu benehmen." Dem aufmerksamen Leser dieses Aktenstückes wird es nicht entgehen, das d. 6. und 7. Punkte ein ausgesprochenes konkordatliches Gepräge haben. Seiner Zeit mag es der wackern jüd. Gemeinde-Repräsentanz thunlich erschienen sein, ans diese Punkte einzugehen; sind aber in allerneuester Zeit die erforderlichen Schritte gemacht worden, um die konfessionelle Autonomie in Betreff der Volksschule zn wahren? Druck von Sigmund Burger in Szegedin.