Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 4 (25.1.1861)
- Date
- 1861-01-25
- Page
- Seite 36 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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36 zu berichten. Aber die Prügelstrafe, die standrechtliche Noll- Ziehung derselben, die dem Juden nicht Zeit ließ, zu appclliren, und die Oeffcntlichkeit der Erekution, - diese mittelalterlich-barbarischen Dinge sind es, über welche die öffcntliebe Meinung den Stab bricht. Außerdem kann man sich bei Betrachtung der bisher vorliegenden Akten folgender Bedenken kaum cntscblagen. 1. Da eS wirklich etwas Unerhörtes ist, daß ein Jude sich an einem fast harmlosen Edelmann vergreift, so fragt es sich: warum hat Niemand den Vorfall im Ujhnzischeu Sinne an ein Journal berichtet? Wie kam es, daß fämmtlichc — ungarische und deutsche — Zeitungö-Korrespondenten den Juden als den angegriffenen, sich der Nothwehr bedienenden Theil schilderten? 2. Da weder im Scharoscbcr, noch überhaupt in irgend einem Komitate die ungarische Kriminal-Justiz wieder bergestellt ist, und nach gesunden Begriffen von der Rechtspflege in diesem Augenblicke schon deshalb nicht wicderhcrgestellt werden kann, weil die hiezu erforderlichen tora appcllatiora nicht vorhanden sind; so kann das Verfahren des StuhlrickterS Jrünyl im Sinne des Allerl). Diploms vom 20. Oktober v. I. nur nach 8- 248. deS öftere. Strafgesetzes beurlheilt werden, nach welchem die in Rede stehende Strafe, - selbst wenn deren Verhängung gesetzlich gewesen wäre, — nur nach vorauSgegangener Erklärung des Arztes, daß sie dem GesundheitSzustaude deS Sträflings unuachtheilig sei, und nicht öffentlich vollzogen werden durfte. Wie ist also Jränyi'S Verfahren, ganz abgesehen von der Humanitätsrücksicht, vom Standpunkte des positiven Gesetzes gegen den Vorwurf des Mißbrauchs der Amtsgewalt zu vertheidigen? ll. Gesetzt, daß eS die Herren im Scharoscher Komilate, welche sich bereit erklären, die Verantwortlichkeit für Jranyi's Verfahren mit zu übernehmen, vorzieben, sich auf den Standpunkt der alten ungarischen Kriminal jnstiz zu stellen, und das Verfahren, wie sie sagen, ״in allen seinen Theilen" zu rechtfertigen; — so ist die Geschichte, — abgesehen davon, daß Jränyi keinen Stnhlgeschwornen zuzog, und also selbst die Formen deS alten Herkommens außer Acht ließ, — um so trauriger!! Bilden sich denn die Herren Vizegespane im Ernste ein, daß sie der öffentlichen Meinung Europa's impvniren werden? Wirs Franz PulSk», der dem Scharoscher Komitate angehörte, dem Auslände gegenüber das Somoser Jnstiz-Attentat durch die Berufung auf die Jnfallibilität der Scharoscher Vizegespäne rein M waschen suchen? Schwerlich! Wol aber wird er geltend machen, daß die Plegajofylie nickt in ganz Ungarn, sondern nur im Scharoscher Komitate zu Hause sei, wie denn über- Haupt nach dem Zeugnisse der Geschichte der neuern Ungar. Legislatur daS Mittelalter im Scharoscbcr Komitate weder mit der Entdeckung Amerika'S noch mit der Reformation sein Endziel erreicht hat. Hoffen wir jedock, daß die Sabbatszene des 5. Iänners zu Somvö auch ihre wohlthätigen Folgen haben werde. Denn ob auch die Freunde des Stuhlrichters Jrrüwi behaupten, derselbe hätte einen Ebristen — natürlich einen diichtadeligen — unter gleichen Voraussetzungen ebenfalls prügeln lassen, und zwar nicht am Samstage, sondern am Sonntage, und nicht vor der Kirche, sondern vor der Synagvge; so wird doch der Psvcbolog sich kaum entschließen könneu, in dem vorliegenden Falle daö ReligionSbekcnntniß des Sträflings nicht mit in Betracht zu ziehen. Jrünvi ist von den Ehristen, nicht aber von den Juden des Scharoscher Kontitates zum Stnblrichter gewählt worden; ist also nicht in hohem Maße die Versuchung vorhanden, jene mit größerer Rücksicht, Menschlichkeit und Schonung zu behandeln, als diese? -- Dieser Umstand ist m der Thar so wichtig und bedeutungsvoll, daß es nur eines kurzen Nachdenkens bedarf, um sich zu überzeugen, daß für die Juden in Ungarn, wo nach der Verfassung sowol in Komi'taten, als in Städten alle Richter und Beamten gewählt werden, die Emanzipation nicht nur alö Quelle des Genusses bürgerlicher und politischer Rechte, sondern als alleinige Garantie der Sicherheit der P e r son und d e s E i g e n t h u m 6 betrachtet werden muß. Die Legislatur wird dieses Moment nicht aus den Augen verlieren! Ein ungarischer Geschichtschreiber ersten Ranges nennt die Ungarn die ״Franzosen des Ostens." Ich glaube nicht, daß die ungarische Nation diese Bezeichnung zurückweisen werde. Nun wolau! die Gleichheit der Kulte ist bei den Ungarn des Westens zur vollen Wahrheit geworden: im Staatsdienste und in der Armee sind die Juden Frankreichs durch treffliche Männer vertreten. Sollten die Franzosen des Ostens noch zaudern können, ihre Gesetzgebung von den Flecken einer bornirten, fanatischen Weltanschauung zu reinigen? In Frankreich erklärt auch Graf M o n t a le mb ert die Gleichheit der Kulte für ein kostbares Gut der französischen Nation; und auch unter den Ostfranzosen stehen die Grafen Zap und Barküezy mit ihrer freisinnigen Weltanschauung nicht isolirt. Eine von dieser Weltanschauung erzeugte und getragene Gesetzgebung ist es aber allein, die der ungarischen Nation und unserer Zeit würdig ist. Drillt von Tigiiiiiiid Burger in Szegcdi»