Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 1 (4.1.1861)
- Date
- 1861-01-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Hzrgcdin, den 4. ZSinier «r. I 1861. MMMM. Vierter Jahrgang, ^mmsgcliei־ iml) JlcÖaRlcur: L. Löw, ßfierniliihncr zu 5zegedin. Jeden Freitag erscheint ei» ganzer Bogen. Pranumernlilttisprcig: Ganzjährig 7 fl., halbjährig 3 fl. 50 fr., vierteljährig 2 fl. vstrrr. Währ. Man abonnirt bei allen Postämtern und Buch- Handlungen des In- und Auslandes. Mannsliriptc sind an die Redaktion zu senden. Iiiscrntr sind an den Verleger S. Burger in Szcgedin oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig zu senden. Die zweispaltige Petitzeile wird mit 10 Nkr. 2 Sgr. berechnet. Zttbalt. Die »ngarischen Munizipicn und die Inbcn I., vom Herausgeber. — Litcrär.- histor. Bcitr., von Dukes. — Schulwesen: Das Dircktorat Israel. Bolfsschulcn. von Rabl׳. Hochmnth. — NeligionSgesetzlicheS: Die Kohenfragc. von Obcrrabb. Hirsch B. Fasse!. — Wandernngen ans dem Gebiete jüd. Vorzeit, von Di׳. l5armol>). — Korrespondenz r (Ausland.) London. — (Inland.) Pest. — Fnnfkirchen. — Briefe ans Grosi-Kanischa. — Literarische Anzeigen, Hegjvn Ha-Nefefch, besprochen vom Herausgeber. Nie uiiganschei» ZllmiWim uni) die Duften. 1. Die Emanzipation Dev Juden hat in allen Staaten, wo sie zur Wahrheit wird, insoferne denselben Charakter »nd dieselbe Tendenz, inwieferne sie allenthalben die von einer bornirten Weltanschauung errichtete legislative Scheidewand zwischen Christen und Inden niederreißt, und für alle Staatsangehörigen, ohne Rücksicht ans ihr bezügliches Glaubeusbekenntniß, gleiches Recht in's Leben treten läßt. Dagegen hat sie in Rücksicht auf das Wesen und die Beschaffenheit dieses Rechtes in verschiedenen Ländern verschiedene Bedeutuug, indem die christlichen Bürger, denen die Emanzipation die Inden gleichstellt, nicht überall dasselbe Maß bürgerlicher Rechte besitzen. Das relative Moment der Emanzipation bleibt allenthalben dasselbe, nicht aber das absolute. Die bürgerliche Gleichheit ist von der Emanzipation nnzertrennlich, nicht aber die bürgerliche Freiheit. Dem russischen Juden würde die vollständigste Emanzipation nicht die Freiheil bringen, deren Genuß heutzutage auch den jüdischen Sohn Albion'S so stolz und so glücklich macht. Die Ner- Weigerung der Emanzipation ist mithin an allen Orten, wo sie stattfindet, gleich bitter und niederschlagend; die Gewährnng derselben bildet aber nicht an allen Orten dieselbe Errungenschaft. Ja, in einem und demselben Lande kann die Bedeutsamkeit der Emanzipation nach Maßgabe der Ent- Wickelung der politischen Institutionen bald steigen, bald sinken, bald von weiterer, bald von engerer Tragweite sein. So hätte die Emanzipation der ungarischen Juden dieselben im Jahre 1840 den Nichtadeligen gleichgestellt, welche zu jener Zeit weder adelige Gründe besitzen, noch Komitats- oder höhere Aemter bekleiden durften. Ohne Vergleich umfassendere Wirkungen hätte die Emanzipation gehabt, wäre sie bei den zwei folgenden Landtagen, 184*4/י und 184T/S, zum Gesetze erhoben worden. Leider ist dies nicht geschehen. Der nächste Landtag wird aber ohne Zweifel der unrühmlichen Anomalie ein Ende machen, nach welcher in diesem Augenblicke Ungarn das einzige konstitutionelle Land Enropa's ist, wo in Betreff der Juden Beschränkungsgesetze fortbestehen, die aus der Zeit der Herenprozesse stammen. Wir werden nächstens in unseren Betrachtungen über das Csalomjai'sche Sendschreiben"), auf die Form znrückkvmmen, in welcher die ungarische Gesetzgebung die Emanzipation wird auszusprechen haben, vorausgesetzt, daß dieselbe eine vollständige sein soll, und die Legislatur ihre bisherigen Prinzipien nicht dementiren, sondern auch auf die Bekenner des jüdischen Glaubens anSdehneu wird. Hier haben wir nur den höchst beachtenöwerthen Umstand hervorzuheben, daß die ungarischen Munizipien, vermöge der ihnen nach Gesetz und Herkommen eigenthümlieben Machtvollkommenheit die Emanzipation der Inden in einzelnen Stücken antizipirt haben: so wurde in manchen Gespannschaften und im Jahre 1848 auch in manchen Freistädten jüdischen Aerzten das Phpsikat übertragen, und ist diese Maßregel von der öffentlichen Meinung vollkommen gebilligt worden. Es steht daher mit Gewißheit zu erwarten, daß aufgeklärtere Städte und Dorfgemeinden bei der bevorstehenden Organisation ihrer Gemeinde-Repräsentanz den Juden das aktive und passive Wahlrecht bereitwillig zuge- *) S. B. 1§I>. III. 025-627