Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 8 (15.8.1860) 2. Hälfte
- Date
- 1860-08-15
- Page
- Seite 402 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 402 — den erwähnten Tagen wie bisher um 7 Uhr festgesetzt bleibe, mich gedrungen fühle, bei einer wohllöbl. Komitatsbehörde um die gnädige Erlaubniß zur Abhaltung eines besondern Gottesdienstes nachzusuchen, entschloß sich derselbe meinem Anträge zu entsprechen, und es wurde im vorigen Jahre in der zweiten Hälfte des Frühlings und im Sommer der erwähnte Gottesdienst um %'7 Uhr abgehalten. Da sich mm bei einer dem Ritualgesetze entsprechenden Rechnung gegenwärtig wieder die Verpflichtung herausstellt, den Morgengottesdienst spätestens um %7 Uhr zu beginnen, habe ich gemäß der jedem Rabbiner obliegenden Pflicht, die Zeit des Gottesdienstes nach den religiösen Vorschriften sestzusetzen, dem Gemeindediener, der während des ganzen Jahres die von mir ausgehenden nach dem Wechsel der Jahreszeiten erforderlichen Bestimmungen 'der Gebetsstunden promulgirt, die Weisung gegeben, zu veröffentlichen, daß der mehrerwähnte Morgengottesdienst wieder um 727 Uhr zu beginnen hat; der Kultusvorstand hat aber dem Gemeindediener diese Bekanntmachung verboten, und besteht fortwährend auf Unterlassung derselben, ohne irgend einen triftigen Grund dagegen anführen zu können. Nachdem ich nun״ durch dieses, jeder Berechtigung entbehrende Ergreifen des Kultusvorstandes mich nicht nur in der Ausführung meiner Beruföpflichten, sondern auch, wie aus den oben angeführten Gesetzesstellen hervorgeht, in der Erfüllung meiner Obliegenheiten als Jude gehemmt sehe, erlaube ich mir die ergebenste Bitte zu stellen: Eine wohllöbliche k. k. Komitatsbehörde geruhe nmter gnädigster Berücksichtigung obiger Gründe dem hies. Knltusvorstande die Weisung zu ertheilen, vom 12. d. M. an bis Ende August den Morgengottesdienst an Sabbathen und Feiertagen um y27 Uhr abhalten zu lassen, oder wie es in de» isr. Gemeinden üblich ist, für diejenigen, denen an einer genaue» Erfüllung des Ritualgesetzes liegt, einen besonderen Gottesdienst um 6 Uhr Früh einzurichten. Gleichzeitig sehe ich mich verpflichtet eine wohllöbl. k. k. Komitatsbehörde in gnädigster Berücksichtigung der Dringlichkeit