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Ben Chananja · 1860-01-01 · 6 (1860) · p. Seite 314

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
3 (1860)
Issue
6 (1860)
Date
1860-01-01
Page
Seite 314 (sequence 54)
Language
German
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314 — Pest, 26. Mai. An den hiesigen Kultus-Gemeinde-Vorstand ist diese Tage folgender Statthalterei-Erlaß herabgelangt: ״Das h. k. k. Ministerium des Innern fand vermög h. Erlasses vom 9. Mai 1860. Z. 12057. den von hieraus mit Bericht vom 30. August 1859. Z> 25826. an das bestandene Handelsministerium vorgelegten Recurse der Pester Fleischer-Innung gegen die Verordnung der k. k. Statthalterei-Abtheilung ddto. 2. April 1859. Z. 7655. wornach bezüglich der Koschersieischausschrottnng in Pest verfügt wurde, daß die isr. Kultus-Gemeinde die Wahl unter den befugten Fleischhauermeistern selbst treffen könne, durch welchen sich die Gemeinde mit Koschersteisch versorgen zu lassen beabsichtige, wobei jedoch die in der Verordnung vom 2. November 1854. ausgesprochene Anzahl von 10 Koscherbänken nicht überschritten werden darf, und daß in diesen Bänken nur solche Bankknechte die Ausschrottnng des Koscherfleisches zu besorgen haben, welche von der isr. Kultus-Gemeinde in ritueller Beziehung als hiezu sähig erkannt worden sind — keine Folge zu geben, und die gedachte Verordnung der k. k. Statthalterei-Abtheilung mit Hinweglassung der Beschränkung der Koscherbänken auf die ausgesprochene Anzahl von 10 Bänken zu bestätigen. Hievon wird die Gemeinde mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß unter Einem der Pester Magistrat und die k. k. Polizei-Direktion von dieser Entscheidung verständiget werden und die Gemeinde sich bei allfällig vorkommenden Anständen in der Durchführung dieser Entscheidung an den Magistrat als Gewerbsbehörde erster Instanz zu wenden habe. Ofen, am 13. Mai 1860. Cseh. w. p. Unsere liturgische Kommission arbeitet nnermüdet fort. Vor Kurzem traf sie die Bestimmung, daß nach Maßgabe der ganzen, halben und vtertel-Beleuchtnngstare, welche bei Trauungen entrichtet wird, der ganze, halbe oder viertel-Chor zu snugiren habe. Ein Antrag, daß die Namenertheilung bei Mädchen mit einer Stola verbunden und dem H. Oberrabbiner übertragen werde, ist noch nicht durchdrungen. Dagegen soll sich die Kommission dahin geeiniget haben, daß die Konfirmation fortan für alle hiesigen Kinder verpflichtend sein sollte. Bei der am lezten Pesachtage stattgefundenen ersten Konfirmation ist die Ablegung des Glanbenöbekenntnisseö nach den Grundsätzen des Repräsentativsystems erfolgt: es sprachen Einige für Alle. Auch wurde den Konfirmanten vor Rabbiner und Schächter in Galizien. Die jüd. Geschichte wird diejenigen mit besonderer Verehrnng nennen, die selbst unter so trüben Verhältnissen nicht aushören, den Fortschritt dnrch Wort und That zu fördern. Red.

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