Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 1 (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 1 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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1 — Der politische Ehekonsens. Wir haben vor drei Monaten die drückenden Uebelstände und die schädlichen Einflüsse zu schildern versucht, welche von dem zur Schließung einer giltigen Judenehe erforderlichen politischen Ehekonsense unzertrennlich waren *). Unsere Leser wissen bereits aus den politischen Blättern, daß alle diese tief eingreifenden Beeinträchtignngen des Familienlebens nicht mehr vorhanden sind. Mit tiefgefühltem Danke gegen unfern erhabenen Kaiser und Herrn registriren wir auch in diesen Blättern die hierauf bezügliche kaiserliche Verordnung. Dieselbe lautet wie folgt: ״Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes, finde Ich für den ganzen Umfang des Reiches zu verordnen, wie folgt: §. 1. Der §. 124 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach zur giltigen Eingehung einer Judenehe bisher die kreisamtliche Bewilligung erforderlich war, wird außer Kraft gesetzt, und es sind in Zukunft in denjenigen Kronländern, in welche» besondere Vorschriften bezüglich des politischen Ehekonsenses bestehen, dieselben sowie bei Christen gleichmäßig auch bei den Juden in Anwendung zu bringen. 8- 2. Auch die vor Kundmachung dieser Verordnung ohne kreisamtliche Bewilligung eingegangenen Jndenehen sind wegen dieses Mangels allein, wenn ihnen sonst kein gesetzliches. Hinderniß im Wege steht, nicht mehr als ungiltig auzusehen. §. 3. Denjenigen Personen, welche sich durch Eingehung einer Judenehe ohne kreisamtliche Bewilligung, oder durch Mit- Wirkung hiebei der im 8- 507 des allgemeinen Strafgesetzes und im 8- 781 des Militär-Strafgesetzes bezeichneten strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, erlasse Ich hiemit aus Gnade die *) S. Ben. Chan. II., 437-442. Bon-Chan. I. JMO. 1