Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 2 (1859)
- Issue
- 3 (1859)
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 97 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2542917-2543094-2543098--0714-2544400- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
— 97 — Die ßmttStracfjf der RalMnen. 1. Sehördliche Anfrage. Z. 1744/pra68. An den Wohlehrwürdigen Oberrabbiner Herrn Leopold Löw in Szegedin. Ans Anlaß eines speziellen Falles sind Erörterungen über die Frage nothwendig geworden, ob int Grunde des mosaischen Gesetzes, der Anordnungen des Thalmud, oder positiver Gesetze, eine Amtskleidung der Rabbinen bestehe oder wenigstens zulässig sei, und wie sich dießfalls in Ungarn bis auf den heutigen Tag benommen worden ist. Indem man hierüber Ihre Erfahrungen zu vernehmen wünscht, werden Sie angegangen, solche hieher alsbald auszusprechen, und wenn eine Amtskleidung der Rabbinen besteht, davon eine möglichst deutliche Beschreibung zu liefern. Ofen, am 5. Mai 1858. Anguß. II. 157. Jüdisch-theologisches Gutachten. 1. Biblische Bestimmungen und Nachrichten. Das mosaische Gesetz enthält sehr ausführliche Bestimmungen über die Amtskleidung des Knltuspersonals. Dieselbe bestand bei dem gemeinen Priester aus vier, beim Hohenpriester aus acht Stücken. Die im 2. Buche Mosis 28, 4—42 enthaltene Beschreibung dieser Kleidungsstücke, welche eine verschiedene Auffassung zuläßt, hat von jeher nicht nur jüdische, sondern auch christ« liche Ausleger vielfach beschäftiget, und eine Literatur von nicht geringem Umfange hervorgernfen. Auch über den Zweck und die Bedeutung der Priestertracht sind die Schriftansleger getheilter üvll-kdaasuj» 1889. UI. 7