Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 9 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 411 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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— 411 Von den thalmudischen Hochschule» wurden für die Sohne der Reichen die Lehrer, für deren Töchter die Ehegatten geholt. Die Erhaltung der Jeschiboth war daher den jüdischen Gemeinden ein Gegenstand besonderer Fürsorge und Wachsamkeit, Als nach dem Tode des mährischen Landesrabbiners Bernhard Eskeles (1753), welcher in Wien seinen Wohnsitz hatte, R. Moses Lewuw zum mährischen Landesrabbiner gewählt, und die Verfassung der mährischen Judengemeinden einer Revision unterzogen wurde 7), kam die Regulirung des Jeschibawesens zuerst zur Sprache. Dieser Regulirung ist auch der erste Abschnitt der Statuten (!תקנות המדינו) gewidmet, welche aus der unter dem Vorsitze Lewuw's gehaltenen Konferenz der mährisch-jüdischen Notabeln hervorgegangen sind. Folgende Bestimmungen schienen den Mitgliedern der Konferenz zur Regelung des ganzen Unterrichtswesens hinreichend zu sein, ״Die Gemeinde zu Nikolsburg ist als die größte und wohlhabenste Gemeinde, in deren Mitte allerzeit der Landesrabbiner oder dessen Stellvertreter seinen Sitz hat s), verpflichtet, wenigstens 25 Thalmudjüngern Unterhalt zu geben. Außerdem müssen in jedem der drei Kreise Mährens?) zwei Jeschiboth. erhalten werden. Jede der zwei größten Gemeinden des Kreises muß minbestens 10 Thalmudjünger versorgen. Nichtmährische arme Studenten werden nicht geduldet und ist der Landesrabbiner für deren Abschaffung verantwortlich. An allen mährischen Jeschiboth muß gleichzeitig ein und derselbe Traktat des Thalmuds gelehrt werden, damit es den Studierenden leicht falle, die eine Jeschiba mit der andern zu vertauschen; die Bestimmung des Traktates hängt vom Landesrabbiner oder dessen Stellvertreter ab. Dieselben haben auch das Recht, den Tag festzusetzen, an welchem über das wöchentliche ') In derselben Zeit (1759) erschien die General-Polizei-Prozeß- und Kvmmerzialordnung für die Zudcnschaft im Markgrasthume Mähren. .באשר שם נמצא כל'עת ה״ה ה״רג נרו או העומד במקומו(8 9) Die mährische Zndenschast war in drei Kreise: den obern, den mitt- Lern und den untern, eingetheilt, welche Eintheilnng auch durch die jüd. Polizeiordnung 1754 beibehalten wurde. Scari System. Kest. S. 83.