Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 1 (1858)
- Issue
- 6 (1858)
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 242 — Statthalterei - Erlasse vom 28. Juni 1857, Z. 13,765, errichtete Privatschule für Rabbinats-Kandidaten, behufs deren höher» thalmudischen Ausbildung, in dem heurigen Schulkurse zu Eisenstadt eröffnet hat; bei der abgehaltenen ersten Semestral-Prüfung eine derartige, praktische Methode an den Tag gelegt habe, daß die Zöglinge dieser Schule zur größten Befriedigung der Prüfungsgäste, in jedem Zweige überraschende Beweise, sowol ihres als auch ihrer Lehrer Fleißes beurkundeten". Das löbl. Stuhlrichteramt fügt hinzu: „Nachdem nun diese öbgedachte Schule sich eines regen Zuspruches erfreuet, deren Zöglinge auf eine humane Weise behandelt werden, so zwar, daß diesfalls der Behörde nur jederzeit Lobesverstcherungen zugekommen sind, endlich aber diese Schule sowohl den wissenschaftlichen als - auch den streng religiösen Anforderungen vollkommen entspricht, so kann das Stuhlrichteramt nicht umhin, dem Inhaber dieser Schule für sein eifriges Wirken und seine oberwähnte Thätigkeit die vollste Zufriedenheit zuerkennen zu geben". Der Herr Schulbezirks-Aufseher „bezeuget auf Grund sechsjähriger Wahrnehmung, daß Hr. vr. H. der strengen Orthodorie seines Glaubens angehöre, und diese Richtung nicht nur in Tempel und Gemeindeschule, sondern vorzüglich auch in der ihm hochbehördlich gestatteten und am 7. Jänner 1858 unter dem erhabenen Motto: „Fürchte Gott und ehre den König" zur ersten Prüfung veranlaßten Rabbiner-Bildung durch Fortschritte in der höhern hebräischen Literatur, wie auch beziehungsweise in allen vöHeträgenen Lehrzweigen als Ziel seines rastkHn Strebens bekundet habe, daß man nicht anstehen darf, demselben hierüber ein ämtliches Zeugniß zu stellen". Wir freuen uns aufrichtig des schönen Erfolges, welcher unserm Kollegen, dem Instituts-Inhaber Hrn. vr. Hildesheimer zu Theil geworden ist. Auch wollen wir durchaus nicht untersuchen, ob das löbl. k. k. Stuhlrichteramt und das hochw. Bezirksschnl- Jnspektorat in Eisenstadt wirklich kompetent seien zu-bezeugen, daß die dortige Lehranstalt für Rabbinats-Kandidaten „den streng religiösen Anforderungen vollkommen entspricht", und daß der Instituts-Inhaber „der strengen Orthodorie seines Glaubens angehöre". Doch können wir die Bemerkung nicht unterdrücken, daß den Rab-