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Ben Chananja · 1858-01-01 · 2 (1858) · p. Seite 75

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
1 (1858)
Issue
2 (1858)
Date
1858-01-01
Page
Seite 75 (sequence 27)
Language
German
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75 — Es genügt, sich auf den erwähnten Fall zn berufen, um nachznweisen, welche Gefahr mit einem solchen, keiner Beschränkung oder Bedingung unterworfenen Vorgang bei der Beschneidungsoperation für das Leben der Menschen verbunden ist, und es ist dieser Anlaß ganz geeignet, in sanitätspolizeilicher Beziehung die Thätigkeit und Einflußnahme der Staatsbehörden zur Hintanhaltung ähnlicher Unfälle in der Zukunft auf das Eifrigste wachzurufen. — Da überdies von israelitischen Kultus-Gemeinde-Vorständen und Rabbinern hieher die Bitte gestellt worden ist, zur Abstellung dieser Unzukömmlichkeiten Maßregeln zu treffen, so findet man sich bestimmt, die k. k. Komitats-Behörde zu beauftragen, hierauf die israelitischen Kultus-Vorstände aufmerksam zu machen, damit für die Zukunft die Beschneidungsoperation, wo möglich, durch solche Individuen auögeübt werde, welche als Aerzte oder Wundärzte die hiezu erforderliche Fähigkeit und Kenntniß besitzen, und hiezu von der betreffenden Kultus-Gemeinde im Einvernehmen mit den Rabbinern als geeignet erkannt worden sind. — Es sind sonach Laien von der Vornahme dieser Operation nicht ausgeschlossen, doch wird Jedermann, der sich dazu berufen glaubt, vom 1. Juli l. I. an, sich mit einem ärztlichen Zeugniße über die erforderliche Geschicklichkeit bei dem Kultus-Vorstände auszuweisen haben. Auch ist darauf — als besonders gefährlich — hingewiesen worden, daß das übliche Anssaugen des Blutes unterbleibe. Hievon ist das zugewiesene Sanitätspersonal zu verständigen, und es hat die k. k. Komitatsbehörde durch ihre unterstehenden Organe die Ausführung dieser Anordnung genau zu überwachen. Diese Vorschrift ist auch in der, in israelitischen Kultnsgemeinden üblichen Art allgemein kund zu machen, und ist hiebei auf die allgemeine Sanktion für Uebertretung politischer Vorschriften (kais. Verordnung vom 20. April 1854) hinznweisen, so zwar: daß derjenige, der ohne Arzt oder ohne mit dem Befühigungszeugniße versehen zu sein, eine Beschneidungs-Operation unternimmt, wie auch derjenige, welcher ein solches Individuum zu dieser Operation herbeiruft, die durch die obgedachte Vorschrift 8- 7 und 11 vorgesehene Ahndung, und im Falle der, aus dieser

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