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Der Israelit · 1938-07-28 · Heft 30 (28.7.1938) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
79 (1938)
Issue
Heft 30 (28.7.1938)
Date
1938-07-28
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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^PIPHPiPBIIB^BB^jl^^B^^^^P^^^ff iJ*»n>**"ift- PWP -vi mi^M0&MW%< fp^iSSK'":^^^-?^1 '-'28/ Juli.^938 '[A Der Israelit Nr. 30 Seite 5 Unsere Chäluzim -sind "nicht aus Not Poalim, sondern aus tiefster Ueberzeugung*. Wir tnüsseil den Gedanken-der gesättigten Bürgerlichkeit mit gesicherter Lebensversicherung beseitigen. Es darf keine andere Auffassung" als - die des Einsatzes für den Bau des Landes und die Erlösung des Bodens geben, Das Land ist G'ttes Land und soll entsteint und bebaut werden für das G'ttesvölk. In diesem Bewußtsein arbeiten unsere Chawerim und Chawerot für eine Volksgemeinschaft, deren Grund das Gesetz der Thora ist, deren soziale Ordnung in den Forderungen der Thora gründet, deren Rechtssystem auf dem Boden der G'tteslehre erwächst.* So ist der Gemeinsehaftsbegriff von G'tt gegeben, festgefügt und unverrückbar beglaubigt im Bewußtsein unseres Volkes. So lebe der jüdische Volksgedanke im Herzen unserer Menschen. Verantwortung erfüllt uns für die Gesamtheit des Volkes. Unter diesem 'Gesichtspunkt umfassender G'ttesherrschaft verstehen -wir die Worte, die Manfred Sturmann in seinem Gedicht „Die Siedler" geformt hat: - Der Same wird wachsen, den wir gesät, Wie die-Wurzel im kräftigen Boden besteht. Die Söhne sind Walter und Wächter. Wir geben die Pflüge in ihre Hand, Als lebendes Erbe das blühende Landj Die Heimat unserer Geschlechter, Korrespondenzen* Deutsches Reich. Jüdische Gewerbebetriebe. Berlin, 23. Juli, Unter dem 14. Juli hat der Reichsminister des Innern nähere Bestimmungen zur Ausführung der dritten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz über die K e n n z e i c h n u n g j'iL'd i s c h e r Gewerbebetriebe erlassen. Danach werden die Verzeichnisse der jüdischen Gewerbebetriebe bei den Behörden geführt, bei denen nach § .14 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Gewerbebetriebe anzumelden sind. Die Verzeichnisse trägen die Bezeichnung. „Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe in ..." Indiese Verzeichnisse werden die jüdischen Gewerbebetriebe nach der Buchstabenfolge eingetragen. _ Soweit ein örtliches Bedürfnis besteht, können die Verzeichnisse auch nach Geschäftszweigen., eingeteilt werden. Die Eintragung soll den Gegenstaad d e s G e w e r h e s möglichst - genau ersehen lassen. Allgemeine Bezeichnungen wie etwa „Handelsbetrieb" sind zu vermeiden. Bei einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft sind die Namen der jüdischen Gesellschafter, bei dem Gewerbebetrieb einer juristischen Person die Namen der jüdischen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates anzugeben. Die Verzeichnisse werden von den Behörden in vierfacher Ausfertigung hergestellt, eines zum innerdienstlichen Verkehr, ein zweites zur Einsichtnahme, ein drittes für die höhere Verwaltungsbehörde und ein viertes für den zuständigen Gauleiter. Die Behörden, denen die Fünrung' der Verzeichnisse obliegt, haben sich zunächst die für die Anlegung der Verzeichnisse notwendigen Unterlagen zu verschaffen. Sie setzen sich zu diesem Zweck mit den zuständigen Industrie- und Handels-- kammern und Handwerkskammern oder bei Erwerbsunternehmen, die Landhandel betreiben oder Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Reichsnährstandgesetzgebung sind, mit dem Kreisbauernführer, ferner den Parteidieüststelleri, den Finanzbehörden und mit sonstigen Stellen in Verbindung, die bereits über entsprechende Unterlagen verfügen. Außerdem sind von Amts wegen alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen zur Erfassung aller jüdischen Gewerbebetriebe zu treffen. In die notwendigen Ermittlungen für die Aufstellung der Verzeichnisse sind auch die amtsbekannten früher jüdischen Geschäftsbetriebe einzubeziehen, deren frühere jüdische Inhaber nach außen bereits ausgeschieden sind, bei denen aber die Vermutung naheliegt, daß sie die Betriebsführung trotzdem noch beherrschen (Tarnungen). Nur bei Betrieben, die nach dem 26. April 1938 veräußert worden sind, wird es im allgemeinen einer erneuten Prüfung nicht bedürfen. Es ist bei der Anwendung der Vorschriften zu beachten, daß der Begriff des jüdischen Gewerbebetriebes die -Beteiligung von Juden voraussetzt. Die Beteiligung jüdischer Mischlinge und jüdisch Versippter bleibt grundsätzlich außer Betracht. Dies schließt allerdings nicht aus, daß § 3 der Verordnung zur Anwendung kommt, wenn bei Mischlingen jüdische Verwandte, bei Versippten jüdische Ehegatten oder Verschwägerte beherrschenden Einfluß auf den Gewerbebetrieb ausüben. "v— - Die Verfügung der Eintragung ist dem Inhaber des Gewerbebetriebes mitzuteilen. Die Eintragung darf jedoch erst dann vollzogen werden, wenn die Verfügung nach Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist. Wird binnen zwei Wochen nach Zustellung der Eintragungsverfügung keine Beschwerde eingelegt, so ist die Eintragung zu vollziehen. Bei fristgemäßer Einlegung der Beschwerde ist die Eintragung solange auszusetzen, bis über die Beschwerde endgültig entschieden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn nach den Ermittlungen an dem Gewerbebetrieb ein Jude fremder Staatsangehörigkeit beteiligt ist. In diesem Falle jst der höheren Verwaltungsbehörde zu berichten. Die Anlegung der Verzeichnisse soll mit möglichster Beschleunigung ausgeführt werden. Vor einer Beschwerdeentscheidung soll der zuständigen Gauleitung der NSDAP sowie der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder dem Kreisbauernführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Hilfsverein der Juden in Deutschland e. V. B e r I i n , 22. Juli. ~ Der Hilfsverein der Juden in Deutschland teilt uns mit, daß demnächst' das neue Heft unseres Korrespondenzblattes „Jüdische Auswanderung" erscheint. Das neue Heft behandelt in erster Reihe die V e r e i n i g t e n Staaten von Amerika, .! sowie die zur amerikanischen Einflußsphäre gehören- > den Gebiete C u b a und die Philippinen. Die Anlage des Heftes weicht von der der vorigen ab insofern, als es bei der Behandlung der Ver- V einigten Staaten nicht so sehr darauf ankommen konnte, über ein bisher unbekanntes Gebiet Neues mitzuteilen, als vielmehr darauf, irrige Vorstellungen, die vor allem durch die Verallgemeinerung der New Yorker Verhältnisse entstanden sind, zu korri-; gieren und die wirkliche Weite und Mannigfaltigkeit des Landes und seiner Verhältnisse in ihrer Bedeutung für den Einwanderer aufzuzeigen. Vereinigung Jüdischer Kantoren. Berlin, 24. Juli. Die Vereinigung Jüdischer Kantoren in Deutschland sendet an sämtliche in Deutschland wirkenden Kantoren und Kultusbeamte folgende Ver öf f entlichung: „Die Vereinigung der Jüdischen Kantoren in Deutschland sieht ihre wichtigst^ Aufgabe in der Vertretung der Interessen sämtlicher in Deutschland wirkender Kantoren und Kultusbeamten. Die sofortige Anmeldung als Mitglied ist deshalb dringendst geboten. Anmeldung mit genauer Angabe der Personalien und der. einzelnen beruflichen Betätigungen ist unbedingt notwendig. Zuschriften sind an den Vorsitzenden: Oberkantor Magnus Davidsohn, Berlin-Wilmersdorf, Prager Platz 1, zu richten," Sitzung des Rates der Reichsvertretung. B e r 1 i n , 19. Juli. Auf einer Sitzung des Rates der Reichsvertretung am Mittwoch, den 27. Juli und Donnerstag, den 23. Juli, standen und stehen umfangreiche Satzungsentwürfe auf der Tagesordnung. Die Tagesordnung sieht folgende Punkte vor: 1. Bericht; 2. Satzung für die Reichsvertretung als Reichsverband der Juden in Deutschland; 3. Mustersatzung für die jüdischen Gemeinden; 4. Versorgung der Institutionen mit Koscherfleisch; 5. Verschiedenes. Den Mitgliedern ging ein umfangreiches Expose zur Einführung in die zur Beratung stehenden Gegenstände zu. Ungarn* Jahresbericht der Pester Israelitischen Kultusgemeinde. Budapest, 20. Juli. Der Jahresbericht der Pester Israelitischen Kultusgemeinde steht im Zeichen des für das ungarische Judentum so traurigen Endes der Emanzipation, das sich in dem Judengesetz, in dem Schächtverbot, dem Verbot an die Kultusgemeinde, im Jüdischen Spital Aerzte anzustellen, die infolge des Numerus clausus im Ausland ihr Diplom erworben haben, sowie in anderen Reöhtskü>2ungen ausdrückt. Es wird über zueigen gegeben. Ein gesetzestreuer, aber unkundiger Zuhörer rief dazwischen: -Bei meiner Trauung geschah aber der Ringefausch! Ich fragte, wer der Rabbiner gewesen sei, der solche Art der Trauung erteilt habe. Er nannte den Namen eines erstklassigen Thoragelehrten. Ich erwiderte: Bei diesem Rabbiner ist das ganz unmöglich. DochJ, erwiderte der Zuhörer, und hier, rief er, auf seinen Finger zeigend mir zu, ist der Beweis! An dem Finger befand sich tatsächlich ein Trauring. - Der Mann hatte selbstredend nicht bei der Trauung Ringe getauscht. Vielmehr hatte er sich wahrscheinlich einige Tage später einen solchen Ring zugelegt, um gleich den andersgläubigen Eheleuten einen solchen zu tragen. Der ' allgemein unter gesetzestreuen Ehemännern herrschende Brauch ist es jedoch, einen Ehering nicht zu tragen. Der Grund dieses Brauches kann nicht die Rücksicht auf Netiläth jadajim sein; denn dazu sind auch Frauen völlig im gleichen Grade wie Männer verpflichtet, und dann müßten auch Frauen einen Ehering zu tragen vermeiden; der Grund ist vielmehr: Man soll den Anschein meiden, als habe man bei der Trauung die Ringe nach außerjüdischem Brauche getauscht, also nie eine gültige Trauung vollzogen, Und diesen Anschein soll man, wie obiger Vorfall zeigt, doch nicht nur vor der Welt meiden, damit sie nicht den Betreffenden in falschem Verdacht habe, sondern auch vor sich selber muß man allen Anschein des Verbotenen meiden, damit man nicht in späteren Jahren, — — und auch in obigem Erlebnisse handelte es sich um eine jahrelang zurückliegende Trauung, — sich.selb.er über die früheren Motive des eigenen Handelns, täuscht. Den bösen Anschein vor sich selber zu meiden, ist also der letzte und; innerste Sinn des Gebotes: Seid rein vor G'tt und Menschen, Zu den Menschen, vor denen, man rein dastehen soll, gehört man eben allezeit auch selber. Niemand soll sich für besser halten, als er ist, aber auch niemand bringe sich „vor sich selber in falschen Verdächt". ' » Es ist nun bezeichnend, daß dieses Geboc, vor G'tt, Menschen und sich selber rein dazustehen, seine Quelle an der Stelle hat, wo nur der Anschein der vernachlässigten Bruderpflicht zu befürchten war. („Sollen eure Brüder zum Kampfe gelangen und ihr wollet hier sitzen"?). Danach haben wir sogar in den Geboten der Menschenliebe die Pflicht, darauf zu sehen, ' daß wir nur nicht wirkliche Herzlosigkeiten begehen, sondern auch den Anschein eines Mangels an Bruderliebe ängstlich zu vermeiden. Wo die Wohltaten ganz und zweckmäßig geschehen sollen, da muß auch die Liebe, mit der sie geleistet werden, zutage treten. So unrecht es ist, eine nicht vorhandene Liebe zu den Menschen vorzutäuschen, so unklug ist es, die Begeisterung, mit der man'die Bruderpflichten erfüllt, gänzlich zu verbergen, denn sie ist es doch vielfach, die erst den Wohltaten die selbstverständlich-brüderliche Atmosphäre verschafft, innerhalb deren keinerlei gegenseitige Beschämung .möglich ist und ebenso gern entgegengenommen wird. Wie aber bringt man es zuwege, daß bei allem, was man vollbringt, seien es G'ttesgebote, seien es Menschenpflichten, jeder böse Anschein vermieden wird, ohne daß man ein Mensch wird, der immerfort nach, der Meinung Anderer sich ängstlich umtut? Um so zu handeln, wie es G'tt und den Menschen gegenüber verantwortet werden kann, sagt Rabbi Asarja Vigo, ist es nötig, daß alles, was wir tun, vor allem „vor G'tt" getan werde. Darum, sagt Rabbi Asarja, ist in der Geschichte der Stämme Reuben und Gad so oft das Wort „vor G'tt" wiederholt. '„Vor G'tt" sollet ihr einher ziehen als Gerüstete; „vor G'tt" werde das Land bezwungen; alles, was ein Befolger der Thora aus G'ttes gehör s a m tut, das gerade tut er mit besonderem Eifer und besonderer Hingabe. Nicht so ist es mit dem Volk Israel, wie es jenes bekannte indische Märchen von den Motiven des Wohltuhs behauptet: Ein blinder indischer Bettler hatte einst einen Pfennig, eine gewöhnliche Münze und ein Goldstück erhalten. Er lief den Gebern nach und sagte: Sehen kann ich euch nicht, aber ich erkenne die Höhe eurer Gabe an den Motiven eures Gebens. Dem der ihm sagte, er habe., gegeben, weil morgen er selber verarmt sein könnte, erwiderte er: Du hast das Goldstück gegeben. Dem, der als Motiv das Mitleid angab, sagte er: Du hast die mittlere Münze gegeben. Und dem, der als Anlaß des Gebens das religiöse Gebot benannte, sagte er: Von dir habe ich den Pfennig. — Nicht so ist es in Israel. Was ein jüdischer Mensch aus G'ttesgehorsam tut, gerade das vollführt er mit besonderer Hingabe. Und gerade dann, wenn er weiß und auch stetig daran denkt, daß er mit seinen Beweisen der Menschenliebe dem Vater. aller Menschen selber eine Freude bereitet, opfert er den Mitmenschen sein ganzes Selbst, Die Stämme Reüben und Gad sollten ihre Verpflichtung nicht nur erfüllen, damit ihnen aufgrund des Tenäi kaful das dafür ausbedungene Land überlassen wird; das sollte nur der Nebenzweck ihres Tuns sein. Der eigentliche Antrieb ihres Mitkämpfens im Heiligen Land sollte der Willen sein, „vor G'tt" rein dazustehen. Selbst der jenseitige Lohn, sagt Rabbis Pinchas Elia im Ssefer habberith, soll nicht der eigentliche Anlaß unserer Erfüllung der G'ttesgebote sein. Wenn wir darüber staunen, meint der genannte Rabbi, daß n&

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