Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 3 (20.1.1938)
- Date
- 1938-01-20
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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20. Januar 1938 Oer Israelit Nr. 3 Seite 5 5r»r> Die Thora uns und den kommenden Geschlechtern zu erhalten, ist die unabweisbare Pflicht eines jeden Juden! Kannst Du nicht selbst durch „Lernen und Lehren"_diese Pflicht erfüllen, so verhelfe wenigstens andererf dazu. Stütze und fördere den K E R EN.H AT P RA H! , . . '. " .,v 1 Keren Hatorah, Hamburg, Heinrich Barthstraße 2 1,Postscheck ko nto: Hamburg 24753 y^ihi K-^^^l o d) Armenfürsorge. e) Erhebung der Steuern. f) Regelung der Warenpreise und Erlaß bindender Vorschriften für Handel und Verkehr. (Ch. M. 231 Tosefta Baba Meziah XI) g) Schutz der heimischen Gewerbe- und Handeltreibenden vor Fremden, die zu den Lasten nicht beitrugen. (Ch. M. 156) h) Schutz gegen Auswucherung durch einheimische Händler und Handwerker durch Festsetzung von Preisen usw. (Ch. M. 231) Innerhalb der Städte bildeten sich sodann noch Genossenschaften ohne räumliche Unterlage. Die Handwerker und Händler waren auf genossenschaftlicher Basis zusammengeschlossen. Es gab Zünfte der Bäcker, Färber, Schlachter, Schiffer, Eseltreiber usw. Ihnen unterstand die Regelung der Gewerbeausübung.zur Verhinderung einer Ueberproduktion (Ch. M. 231) sowie die Unterstützung armer Zunftgenossen und deren Versorgung mit Arbeit. (Sukka 51.) Das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Zunftge nossen war so groß, daß sie in Alexandrien z. B. nach Zünften geordnet ihre Plätze in der Synagoge einnahmen. (Tosefta Sukka IV.) In den gegenseitigen Garantieverträgen, welche in den Eseltreiber- und Schiffergenossenschaften üblich waren, (Baba Kama 116) ist der Keim eines jüdischen Versicherungsrechts zu erblicken. •Aus den am Eingang dieses Kapitels dargelegten Gründen entwickelten sich allmählich aus diesen Genossenschaften die Körperschaften, welche sich durch ein schärferes Hervortreten der Gesamtheit gegenüber dem Einzelnen von ihnen unterscheiden. An erster Stelle stehen hier die Stadtkörperschaften. Ihre wesentlichste Aufgabe ist die Einziehung der drückenden Steuern und Abgaben, welche den Juden allerorts auferlegt wurden. Da an der pünktlichen Zahlung in der Regel das Wohl und Wehe der-Gesamtheit hing, mußten die schärfsten Mittel bei der Erhebung angewandt werden. Schon der Rosch (Responsen VII, 11) erwähnt als allgemein üblich, daß man Steuerverweigerer durch YernäR" gung von Gefängnisstrafen gefügig machte. Später scheint dieses allgemein verbreitet gewesen zu sein. Zu der H^T? von HilleL Zu der Anfrage des Herrn E. Gut in der jüngsten Nummer dieser Zeitschrift gestatte ich mir folgendes zu bemerken: Die von Hillel angeordnete -ans wird in einer Peszachim 115 a und Sewachim 79 a angeführten Baraita erwähnt, und auch die Baraita weist auf den Satz von Peszach Scheni in Bemidbar 9, 11 und nicht auf den Satz von Peszach RiscKon in Schemot 12, 8 hin. Jedoch bereits Rabbi Schemuel Straschun (vgl. VV) nwan zu Peszachim 115a) wirft die Frage auf, weshalb nicht Schemot 12, 8 als Begründung angegeben wird. Zur Lösung dieser Schwierigkeit weisi Rabbi Schemuel Straschun darauf hin, daß in Schemot 12, 8 nur die Vorschrift ausgesprochen sei, M a - r o r mit dem Peszachlamm, nicht aber auch die Mazza mit dem Peszachlamm vereint zu essen. Heißt es doch in diesem Satz: tnfe»»» b'nn»!>» *i»jm »« tnn nWs ivm n« Da nicht steht V7>3K» 0">ll»i b9, müssen wir annehmen, daß Jvmn von abhängig ist. Der Vers ist demnach so wiederzugeben: „Sie sollen in dieser Nacht das Fleisch essen, am Feuer gebraten, und ungesäuerte Brote; mit bitteren Kräutern sollen sie es essen." Für diese Auffassung sprechen auch die Tonzeichen; vgl. auch Ramban zu Schemot 12, 8. Bemidbar 9, 11 hingegen lautet: ervini ivra» bv ^n5>3X'„mit ungesäuerten Broten und bitteren Kräutern sollen sie es essen". In diesem Satz erblickt Hillel einen Beweis dafür, daß sowohl Mazza als auch Maror mit dem Peszachlamm vereint zu genießen sei. Ist aber nar» bei Peszach Scheni eine Pflicht, dann erst recht bei Peszach Rischon; vgl. Peszachim 1?6a Toszafot Stichwort. S. Speier. (Andere Zuschriften zu diesem Thema gingen dem Fragesteller zur Prüfung zu. Red.). Zum Schutze der ständig bedrohten Gesamtheit war man gezwungen, Verleumder1 und sonstige Schädlinge töten zu lassen. (Rambam Hilch. Chauwel Umasik VIII, 11; Rosch, Responsen VI, 22). Auf diese Weise entwickelte sich allmählich eine autonome Straf gerichtsbarkeit, welche sich auf das Ausnahmerecht der Thora gründete und von den Landesfürsten sanktioniert wurde. (Vgl. Jam Schel Schlomo Baba Kama VIII Nr. 7; R. Isaak ben Scheschet, Responsen 251; Rischbo Responsen Bd. IV, Nr. 311). Für einen jüdischen Staat könnte unter Umständen diese Rechtsentwicklung von größter Bedeutung werden, Tief eingreifend war auch die Einflußnahme auf das Erwerbsleben der Einzelnen. Vielfach mußte die Ausübung von bestimmten Gewerben und die Betreibung bestimmter Handelszweige mit Rücksicht auf das Wohl der Gesamtheit untersagt werden. Insbesondere wurden Verbote gegen die Pachtung von Steuern erlassen. (Vgl. z. B. für die Vierländersyhode Jahrb. d. J. Lit. Ges. Bd. X, S. 310; Verbote gegen Maklergeschäfte daselbst S. 312). Häufig waren auch die Verbote gegen Mietesteigerungen. (Taschbaz II, 61, 132). Die ständige Besorgnis um die eigene Sicherheit machte ein ziemlich schroffes Vorgehen gegen nichtansässige Juden erforderlich, welche sich niederlassen wollten. (Beth Joseph Ch. M. 156 Ende). Zahlreich sind die Bestimmungen, die auf das Privatleben der Einzelnen Bezug hatten. Viele Gemeinden haben Verbote gegen Würfelspiele erlassen (Beth Joseph Jore Deah 228; R. Isaak b. Scheschet Responsen 171; Georg Caro Wirtschaftsgeschichte der Juden Bd. II, S. 84) oder übertriebenen Aufwand zu verhindern gesucht Im Rahmen der Stadtkörperschaften nahmen auch die Zünfte einen mehr körperschaftlichen Charakter an. Der Vorstand hat recht weitgehende Befugnisse gegenüber den Zunftangehörigen. Es untersteht den Zünften, die Aufsicht über die Ausübung des Handwerks, die Regelung der Preise und der Beschäftigung von Lehrlingen usw. (Vgl. insbesondere die sich über größere Gebiete erstreckenden Schneiderzünfte' in der Provinz Posen, The Jewish Quarterly Review Juli 1937, Seite 47ff.) Neben den Zünften entstehen allmählich auch kleinere Vereine zur Förderung des religiösen Lebens, von denen aber auch andere Aufgaben (z. B. Beerdigungswesen) übernommen werden. Der umfangreiche Aufgabenkreis der städtischen Verbände machte naturgemäß das Bestehen einer geregelten Verfassung erforderlich. An der Spitze der Stadtgenossenschaft standen die Notabein. (7 Tubei hair.) Ein Wahlverfahren ist ursprünglich nicht üblich gewesen. Man setzte die Vorsteher nach ihrer Würdigkeit ein, wobei ähnliche Prinzipien maßgeblich waren, wie bei der Auswahl der Mitglieder des Sanhedrins. Wer einen gewissen Teil des Gesetzesstoffes beherrschte, konnte Vorsteher in seinem Orte werden. Hatte er umfassende Kenntnisse, so konnte ihm ein größerer Wirkungskreis übertragen werden. (Sabbat 114a.) Eine gewisse Zustimmung der Bevölkerung war auch hier erforderlich. (Brochaus 55a.) Die Gesamtheit war in dem Maamad hair oder Maamad ansehe hair ursprünglich nur lose organisiert. Im Rahmen der Entwicklung zur Körperschaft bildete sich hieraus eine ständige Vertretung der Gesamtheit: der Maamad. (Responsen R. Isak ben Scheschet 249, 467; Lechem Raw 63). Letzte Instanz bleibt aber auch jetzt noch die Gesamtheit, welche ihre Rechte mehr und mehr im Wege des Wahlrechts ausübt. Dieses steht in der Regel allen Hausvätern zu und ist, insoweit finanzielle Fragen zu entscheiden waren, plutokratisch aufgebaut. Das ist eine Folge der Außerachtlassung jeglicher Scheidung von öffentlichem und privatem Recht, die es ermöglicht, dem Gerechtigkeitsprinzip entsprechend demjenigen mehr Rechte zuzubilligen, der mehr Pflichten hat. (Vgl. Rosch Responsen VII, 3.) Bei den Abstimmungen wird es jedem Einzelnen zur Pflicht gemacht, seine Entscheidung mit vollem Bewußtsein seiner Verantwortung vor G'tt und zum Wohle der Gesamtheit zu treffen. (Ch. M.. 163, 1.) In der Notabelnvertretung tritt eine gewisse Differenzierung insofern ein, als sich ein engeres Vorsteherkollegium abscheidet. Beispielsweise besitzt die Krakauer Gemeinde 4 Roschim, 5 Tuwim und 14 Kahal. (Jahrb. d. jüd. lit. Ges. Bd. X, S. 314ff.) Eine Fülle von Aufgaben, welche im modernen Staat überwiegend den staatlichen Organen unterstehen, werden auf diest- «^Weise durch das überaus reich pulsierende genossenschaftliche Leben gelöst. Dem allem lag die selbstverständliche Vorstellung zugrunde, daß es Aufgaben der Einzelnen selbst waren, an deren Lösung ein Jeder mitzuwirken hatte. Die Gemeindeverfassungen sind förmlich durchzogen von dem Streben, die Einzelnen in umfangreicher Weise zur Betätigung im Interesse der Gesamtheit heranzuziehen. Abgesehen von denen, welche Gemeindeämter (ehrenamtlich natürlich) versehen, haben auch die übrigen in keiner Hinsicht Veranlassung, sich als „Regierte" zu betrachten, So sorgt z. B. die Krakauer Gemeindeordnung für monatliche Versammlungen, in denen jedermann verpflichtet ist, seine Bedenken und Vorschläge nach bestem Wissen und Gewissen vorzubringen. (Vgl. Jahrb. Bd. X, S. 325.) Außerdem kann nötigenfalls jeder Einzelne zu laufenden VerwaU tungsähgelegenheiten herangezogen werden. Für jede Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Vorschriften sind alle Nachbarn gewissermaßen mitverantwortlich und zur Anzeige verpflichtet, (a. a. O. Bd. X, S. 358, Bd. XI, S. 96.) Im Zusammenhang hiermit wird es verständlich, daß es zur Ausbildung eines Bürokratismus im modernen Sinne nicht kommen konnte. Dieser beruht ja in erster Linie darauf, daß die Beamten sich nicht als Diener der zur Gesamtheit zusammengeschlossenen Einzelnen fühlen, sondern als solche des Staates. Da dieses durch die Scheidung von öffentlichem und privatem Recht noch sehr wirksam unterstrichen wird, führt es im Ergebnis dazu, daß der Beamte dem Staatsbürger als etwas Uebergeordnetes, als ein Hoheitsträger, gegenübertritt. Von wesentlicher Bedeutung für das Beamtentum ist weiterhin der Begriff der Subordination. Die Beamten sind durch Ueberordnung und Unterordnung in einem Instanzenzuge hierarchisch gegliedert. Dem Subalternen gegenüber gilt der Wille der höheren Instanz als kräftiger und inhaltlich besser. Daher ist der untergebene Beamte verpflichtet, den Befehlen zu gehorchen, die von den zuständigen Vorgesetzten innerhalb ihrer Kompetenz erlassen werden. Im jüdischen Staat ist der Beamte Diener Aar Gesamtheit. Er ist daher mit ihr verbunden. Seine Stellung wird durch dasselbe einheitliche Recht umrissen, das für alle Beziehungen des sozialen und individuellen Lebens die Richtschnur bildet. Er ist auf der anderen Seite auch stets unmittelbar diesem Recht unterworfen und kann sich daher nicht auf dem Recht zuwiderlaufende Befehle eines Vorgesetzten berufen. Jeder Beamte ist verpflichtet, Befehlen von Vorgesetzten, die nicht verfassungsmäßig sind, die Befolgung zu verweigern. (Jahrb. a. a. 0. Bd. X, S. 326.) Da gibt es kein Abwälzen auf Vorgesetzte. Bis zum letzten Beamten ist ein jeder