Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 78 (1937)
- Issue
- Heft 49 (9.12.1937)
- Date
- 1937-12-09
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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sspiips^gps v^^^^W^^^^^^^^^^^^^^^ 85P^S^'9P?'S'??S*^?P9?5!|v' 'sv*rs~i —■cv^-v«*-,. 9ri Dezember, 1937 1 i t Nr. 49 , Seite 3 (Fortsetzung von Seite. 1;). Der Galut-Judenstaat ist das überraschend iNeiie, das aufregend Unvorhergesehene unserer Tage. Er stellt uns vor eine geschichtliche Situation, für-die wir eine Analogie nicht besitzen. vDas; Verfassungsrecht eines solchen Staates findet sich nirgends in unserer Literatur unmittelbar gebrauchsfähig ausgearbeitet. Der unvergeßliche Chofez Chajim hatte die Sorge, es könnte der Erlöser keine Priester antreffen, des Opferwesens kundig. An den — Galut-Judenstaat dachte auch er .wohl nicht. Sonst hätte die Sorge ihn gequält; ob nicht am Ende der Galut-Judenstaat der Staatsrechtslehrer der Thora entbehren möchte. II. ' ' Ein erster Ausweg. Die Trägheit des Geistes und des Herzens ist leicht geneigt, angesichts des Neuen nicht ' nach einem Weg, sondern nach einem Ausweg Umschau zu halten, Ein solcher Ausweg wäre es, wollte man sich jeder Anstrengung abhold, gegenüber dem Galut-Judenstaat mit der allgemeinen Forderung begnügen, er'müsse die Herr- .schaft der Thora anerkennen. Diese Forderung hat hinsichtlich religiöser Gemeinden einen genauen Inhalt: Erziehungs¬ und Bildungsstätten der Thora, Anstalten zur Betätigung des tagtäglichen Lebensdienstes der Thora und ihres sozialen Liebesdienstes, alles der obersten Leitung von Männern der Thora •anvertraut. Aber diese Forderung ist gegenüber dem Galuth-Judenstaat dermaßen unbestimmt, daß der formalen Weite ihres Umfanges die gähnende Leere ihres Inhalts genau entspricht. Sie ist nichts, als die — Ueberschrift zu einer thorage- _ mäßen Verfassung des Galut-Judenstaates, aber wahrlich nicht thoragemäße Verfassung selber. Wollen wir uns begnügen, den Kampf um eine — Üeberschrift zu führen? Ein solcher Kampf wäre nicht nur aussichtslos, sondern auch lächerlich. ' Nicht um die Ueberschrift der Verfassung ■des GalutrJudenstaates müssen wir kämpfen, sondern um die Verfassung selber, um jeden Einzelnen ihrer Paragraphen. Dazu bedarf es freilich, wollen wir nicht vom Anbeginn ins Hintertreffen geraten, eines ausgearbeiteten Verfassungsentwurfes, vielleicht sogar verschie- .--Liener Entwürfe. Diese Entwürfe müssen nicht * nur ausdem Gesetz und dem Geist der Thora .geboren sein, sondern auch den modernen Anforderungen entsprechen, die an solche Werke in rechtstechnischer Hinsicht zu stellen sind. Und sie müssen auch — ausführbar sein. Sind unsere Thoragrößen bereits an der Arbeit? Haben sie sich bereits geeigneter und wohl auch notwendiger Helfer versichert? Auf zionistischer Seite ist man fieberhaft beschäftigt. Sollen wir uns am Ende mit der bequemen Kritik zionistischer Entwürfe begnügen? Und wie, wenn ein boshafter Zionist oder eine nichtsahrtende Mandatarmacht uns nach unseren Entwürfen fragte? Soll die Antwort in einer — Üeberschrift bestehen? Nurallzugleich könnte sich herausstellen, daß der Ausweg ein Abweg ist. . v . III. "" E in zweiter Ausweg. Die Neigung, unserer Galut-Erfahrung ohne weitere Nachprüfung, schon aus Bequemlichkeit, auf Mas völlig neue Phänomen des Galut- Jüdenstaates in Anwendung zu bringen, könnte einen zweiten Ausweg nahelegen, der sich leicht als ein noch schlimmerer Abweg erweisen möchte, als der erste Ausweg. In dem Kampf um die Selbständigkeit der thoratreuen Gemeinden hatten wir uns den Staaten gegenüber stets auf das Prinzip der Gewissensfreiheit berufen. Auch 'die unabhängige Gemeinde in Jeruscholajim hat sich, mit Recht, dieser Waffe bedient. Können wir am Ende auch unseren Standpunkt zum Galut-Judenstaat als den Standpunkt der Gewissensfreiheit begreifen? Gewisse Anzeichen sprechen dafür, daß manche bereit wären, die Frage zu bejahen. Wenn wir bisher den nichtjüdischen Staaten und auch der Mandatarmacht .das Prinzip der Gewissensfreiheit entgegenhielten, so verlangten wir für die Thoratreuen nichts, was wir nicht den Thoragegnern zuzubilligen bereit gewesen wären. Meist verlangten wir sogar lediglich, was die Thoragegner längst hatten. Dies gilt namentlich für das Gemeinde- und Erziehungswesen. Hier wünschten wir regelmäßig dasselbe Recht zu genießen, das der Staat den Thoragegnern eingeräumt hatte und beriefen uns darauf, daß unsere religiöse Ueberzeugung uns keine Rechtsverkürzung zuziehen dürfe, Im übrigen ließ das Prinzip der Gewissensfreiheit, wie wir es folgerichtig handhabten, die Struktur des Staates als solche und seine verfassungsmäßige Ordnung völlig unberührt, zumal wir dem religiösen Gewissen dieselbe Enge der Interpretation zuteil werden ließen, die in Westeuropa der Begriff der Religion überhaupt erfahren hatte. Wollten wir nun dieses aus den Stürmen der großen französischen Revolution hervorgegangene Prinzip der Gewissensfreiheit auch auf den Galut-Judenstaat anwenden, so könnten wir uns in der Tat, und das ist das gefährlich Verlokkende daran, die Mühe sparen, mit Verfassungsentwürfen hervorzutreten. Wir könnten uns sogar, vermutlich, jeden Kampf sparen, denn auch die ausgesprochenen Thoragegner werden kaum ernstlich daran denken, unser Gewissen, natürlich im westeuropäischen Sinne des Wortes — und einen anderen Sinn hat es nicht — fühlbar zu kränken. Sie würden sich sogar von der erstaunlichen Bescheidenheit unserer Forderung aufs Angenehmste berührt finden, denn wenn der erste Ausweg offensichtlich unserer Forderung einen grandiosen Umfang gibt; so erfährt sie beim zweiten Ausweg eine nicht minder grandiose Schrumpfung. Mit dem westeuropäischen Prinzip der Gewissensfreiheit legitimieren wir den Galut-Judenstaat in seinem Raum, den Thoragegnern die Möglichkeit zu jeder die Thora schändenden Handlungsweise zu gewähren. Jedes Gebot und jedes Verbot, das namens der Thora geltend gemacht wird, bedrückt das Gewissen derer, die sich, ihrer Ueberzeugung entsprechend, radikal von der Thora losgesagt haben. Wenn wir aus Gewissensfreiheit im neuen Staat thoragemäß wollen leben können, so müssen wir zwangsläufig zügeben, daß im Namen der gleichen Gewissensfreiheit die Thoragegner sich ungehemmt entfalten. Daß also der neue Staat etwa ein Sabbatgesetz erlasse, das über den Rahmen eines allgemein bürgerlichen Ruhetages hinausgeht, und das öffentliche Rauchen verbietet, wäre danach, unter unserer eigenen Mitwirkung und Verantwortung, gänzlich ausgeschlossen. Daß etwa die Ehegesetze der Thora im - neuen Staat zur Anerkennung kommen; könnten wir vom Standpunkt der Gewissensfreiheit nicht nur nicht allgemein, sondern nicht einmal für den Kreis der Thoratreuen verlangen, da uns mit Fdg entgegen gehalten würde, daß bei der in Westeuropa zwischen Staat und Gewisisen erfolgten Aufteilung der Welt die Regelung des Familienwesens nicht dem Gewissen, sondern dem Staat zugefallen is^. Im Grunde genommen führt die Anwendung des Prinzips der Gewissensfreiheit auf den neuen Staat zu der Konsequenz, daß wir in ihm nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich gar keinen jüdischen Staat erblicken, und daß wir uns ihm gegenüber gar nicht anders verhalten, als gegenüber jedem nichtjüdischen Staat in der Gola. Berufen wir uns auf die Gewissensfreiheit, so gehen wir bereits davon aus, daß der neue Staat kein Staat der Thora sein werde, der sich der Herrschaft der Thora — vergleiche oben.' — vorbehaltlos unterwirft. Veil dem so ist, folgern ,wir daraus, daß der neue Staat eben kein jüdischer Staat sei. Und weil dem wieder so ist, erheben, wir ihm gegenüber die Fahne der Gewissensfreiheit. Das klingt alles ganz unwiderleglich. Es steckt auch gar kein Denkfehler darin. Nur die Wirklichkeit ist falsch gesehen. Daher die restlose Absurdität des bereits am Sabbat-Gesetz exemplifizierten praktischen Ergebnisses. Wenn die Logik die Wirklichkeit nicht zum Gegenstand nimmt, gleicht sie einer Mühle ohne Korn. Der Staat ist keine — Religionsgememde. Der Staat ist die stärkste unübersehbarste Realität. Von der Religionsgemeinde kann ich mich durch „Austritt" .retten. Vom Staat nur durch Verlassen des Staatsgebiets. Ich kann neben die von mir verlassene Religionsgemeinde eine andere, eine .thoratreue setzen und kann mich dann so verhalten, als wäre für mich die thorawidrige Gemeinde gar nicht existent. Aber ich kann nicht neben den Staat einen zweiten setzen, und ich kann auch den Staatswillen nicht ignorieren. Denn er ist auch für mich fortgesetzt vorhanden. Vorhanden, nicht als ein von Nichtjuden, sondern als ein von Juden gebildeter und ausgeübter Staatswille. Was zwang uns denn, sofern die Möglichkeit dazu geschaffen war, zum Austritt aus den thorawidrigen Gemeinden? Hörten je die Menschen thorawidrigen Verhaltens für uns auf, Juden zu sein, Juden mit der unentrinnbaren Verpflichtung zu Treue und Gehorsam gegen die Gesetze der Thora? Fühlten wir uns nicht weiter trotz unseres Austritts, für sie verantwortlich, für sie verpflichtet, sie von jeder thorawidrigen Tat fernzuhalten, sofern es nur irgendwie in unserer Macht stand? Nicht die Menschen haben wir verlassen, da wir aus der thorawidrigen Gemeinde austraten, sondern eben die Gemeinde, haben sie verlassen, wenn wir ihrer für unser eigenes thoragemäßes Leben nicht bedürften, vor allem wenn wir selber thoragemäße Gemeinden zu gründen in der Lage warön, weil eben die Freiwilligkeit unseres Verbleibens in der thorawidrigen Gemeinde unsere Duldung des thorawidragen Verhaltens der Thoragegner in sich schloß, unser Zugeständnis, daß sie minder zu Treue und Gehorsam gegen die Gesetze der Thora verpflichtet seien, denn wir, mit anderen Worten: weil die Thora eben das Prinzip der Gewissensfreiheit im Verhältnis von Juden zu Juden nicht kennt, sondern völlig negiert. Und nun sollen wir, ausgerechnet wir, den Thoragegnern im Namen des Prinzips der Gewissensfreiheit einen Freibrief ausstellen, im neuen Staat sich betätigen zu können, wie es ihnen gefällt? Die Wirklichkeit ist, wie leider nur zu oft in den Dingen des heiligen Landes gänzlich falsch gesehen. Staatengründung ist keine Gemeindegründung. Gerade aus Solidarität mit den Thorafremden kann und muß ich, wenn und weil die Möglichkeit dazu besteht, an Stelle der thorawidrigen Gemeinde im selben Räume eine thoragemäße hinstellen und alle Juden dieses Raumes, alle, ohne Ausnahme dazu aufrufen, teilzuhaben -und teilzunehmen am thoragebotenen Werk. Aber den thorawidrigen Staat kann ich nur bekämpfen, indem ich die Faktoren be- <!!: Herren- und Berufskleidung, pf3|J pa Maß-Ko ri f e k!/' i o n Fähre 1 V D - V e r a t b e i t U n g ( t/fWiiüte-von Ww. I a s s o 9 4 der Konstabier Wache LICHT DER EWIGKEIT 'von Rabb. Dr. Elle Münk in Ansbach broschiert RM. 4.ÖO Lwbd, RM. 5.oo VERLAG DES ISRAELIT UNO HERMON GMBH., Frankfurt a. M. Schützenstr. 12 Postsch. 19802