Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 22 (29.5.1935)
- Date
- 1935-05-29
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 22 Der Israelit 29. Mai 1935 rechtfertigt. Der Schutz aller Bürger, auch der Juden, vor Diffamierung sei genügend gesichert. Die Petition geht vom Verein jüdischer Akademiker und .der Vereinigung selbständiger jüdischer Danziger Gewerbetreibender aus. Berichterstatter über diese Petition ist der Vertreter Großbritanniens im Völkerbundsrat, Lord Siegelbewahrer Eden. In der Einleitung zu seinem Bericht sagt Lord Eden u. a.: Der Völkerbundsrat könne den Bemerkungen des Senates in dem Punkte nicht zustimmen, der die Garantie der Verfassung durch den Völkerbund einschränke. Auch können Danziger Bürger, die von ihrem Rechte, sich an den Völkerbund zu wenden, Gebrauch machen, nicht der Illoyalität gegenüber der Freien Stadt beschuldigt werden. Lord Eden erinnert an den Artikel 73 der Danziger Verfassung, der besagt: „Alle Bürger der Freien Stadt sind vor den Gesetzen gleich, Ausnahmegesetze sind unzulässig. Männer und Frauen haben die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten. Gesetzliche Privilegien oder Benachteiligungen auf Grund von Geburt, Stand oder Bekenntnis sind ausgeschlossen." Es heißt dann weiter im Berichte: „Es dürfte kaum nötig sein, meine Kollegen daran zu erinnern, daß die Verfassung der Freien Stadt unter die direkte Garantie des Völkerbundes gestellt wurde, und daß es dem Völkerbundsrat obliegt, darauf zu sehen, daß sie Jerusalem, 27. Mai. Der Oberrabbiner von Palästina, A. J. Hakohen Kuk, hat an die Rabbiner in Polen, die vor kurzem die Opfer von Ausschreitungen übereifriger orthodoxer Elemente geworden sind, weil sie einen Aufruf für den Nationalfonds unterzeichnet hatten, ein Telegramm gerichtet, in dem er erklärt, daß die Arbeit für den Nationalfonds die höchste Mizwah sei und die Rabbiner auffordert, die Arbeit für den Fonds zu verstärken. * m » Wir können uns nicht denken, daß es Herr Oberrabbiner Kuk tatsächlich als „höchste Miz- \va" betrachtet, durch Unterstützung des Keren kajemeth zur Förderung des zionistischen Schul- Warschau, 27. Mai. Infolge einer Abänderung der neuen Wahlordnung zum polnischen Parlament haben sich die Wahlaussichten für jüdische Kandidaten gebessert. Es wurde nämlich bestimmt, daß in den Wahlkreisen Krakau, Wilna, Posen und Kattowitz nicht wie bisher vorgesehen nur je ein Abgeordneter, sondern zwei Abgeordnete gewählt werden sollen. Damit erhalten die Juden Wilnas und Krakaus die Möglichkeit, eigene Vertreter zu wählen. Dieselben Aussichten haben bekanntlich auch die jüdischen Einwohner von Warschau, Lodz und Lemberg. Eine zweite Reform der Wahlordnung geht dahin, daß je 500 Wahlberechtigte das Recht zur Aufstellung von Kandidaten bekommen. Nach den ursprünglichen Berlin, 27. Mai. Am 20. November 1934 hielt Prof. Dr. Erik Wolf von der Universität Freiburg i. Br. in der Ortsgruppe des Bundes Nationalsozialistischer Deutschen Juristen einen Vortrag, der jetzt im „Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie" als Abhandlung über „das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates" wiedergegeben wird. Es ausgeführt wird. Im Hinblick auf die fundamentale Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung der Verfassung, wie sie in den jetzt dem Rat vorliegenden Dokumenten zutage tritt, ist Ihr Berichterstatter zu dem Schlüsse gekommen, daß es zur Erleicherung der Aufgabe des Rates am besten wäre, ein aus drei Mitgliedern bestehendes Juristenkomitee einzusetzen, dessen Aufgabe es wäre, diese Petitionen sowie die Bemerkungen des Danziger Senats zu ihnen zu prüfen und dem Rat zu berichten, ob diese Prüfung die Tatsache der Verletzungen der Verfassung entweder in der Form von gesetzlichen Anordnungen oder in der Form von Handlungen oder Unterlassungen in der Verwaltung ergeben hat. Mit Zustimmung meiner Kollegen schlage ich dem Rat vor, seinen Rapporteur mit der Aufgabe der Namhaftmachung der Mitglieder dieses Komitees zu betrauen, wobei es sich versteht, daß der Rapporteur vor einer endgültigen Ernennung seinen Kollegen die Namen der von ihm in Aussicht genommenen Personen bekannt geben wird. Das Komitee soll sobald wie möglich zusammentreten, und der Rat wird anläßlich seiner nächsten ordentlichen Tagung im Besitz seines Berichtes sein. Ich habe die Ehre, dem Rate die Annahme dieses Berichtes und seiner Schlußfolgerungen vorzuschlagen." Es steht somit fest, daß die umfangreiche Petitionsschrift erst in der nächsten Tagung des Völkerbundsrates zur Prüfung kommt. werks mit seiner Erziehung zur vollendetennTS3 1j?Taund der Arbeiter-Kibbuzim mit ihrer völligen Negation von mnoi WVTp beizutragen! Es scheint also, daß Herr Rabbiner Kuk auf dem Standpunkte steht, das wirtschaftliche Gute, das der Keren kajemeth für jir leistet, bilde, halachisch gesehen, einen Ausgleich für die von den zionistischen Fonds ausgestreute Saat des Bösen. Wenn dem so ist, so wäre Herr Oberrabbiner Kuk vor G'tt und Menschen verpflichtet, diesen seinen Standpunkt öffentlich zu begründen und ihn der Kritik aller anerkannten ^K*W» zu unterbreiten.. Das jüdische Volk hat Anspruch auf klare religiöse Wegew e i s u n g. Bestimmungen hatten nur Gemeinde- und Wirtschaftsorganisationen dieses Recht. Da die Juden in diesen Organisationen in der Minderheit oder überhaupt nicht vertreten sind, wäre die Nominierung jüdischer Kandidaten auf große Schwierigkeiten gestoßen. Die Zuerkennung des Nominierungsrechtes an freie Wählergruppen entspricht einer Forderung der bisherigen jüdischen Sejmdeputierten. In jüdischen Kreisen ist man der Ansicht, daß jetzt, nach Durchführung dieser beiden Reformen, die Zahl der jüdischen Abgeordneten im künftigen Parlament verhältnismäßig nicht kleiner .sein wird als bisher, wenn sie auch infolge der Reduzierung der Mandate um die Hälfte absolut geringer sein wird. heißt dort u. a.: „Eine Rechtsidee, die im Volksgeist die Wurzel des Rechtes sieht und im Dienst am Volkstum sein Ziel, muß demnach fordern, daß den arteigenen Volksgenossen (die nicht das gleiche sind, wie juristische „Staatsbürger"!) gewisse, für den Aufbau der Volksgemeinschaft besonders wichtige Funktionen vorbehalten bleiben, weil Ausländern oder Staatsbürgern fremdrassiger Artung hierfür die völkischen Voraussetzungen fehlen. Dazu zählt die Aemterversehung und der Dienst in-der Wehrmacht. Diese Vorbehalte sollen keine Vorrechte im Sinne einer Privilegierung sein, sie bedeuten für ihre Träger eine Steigerung der nationalen und sozialen Pflichten. Sie bieten dem arteigenen Volksgenossen im Gegenteil zum artfremden Volksgaste keine individuellen und materiellen Vorteile. Gewiß besitzt der Beamte: eine Art von Existenzsicherung, gewiß genießt, der Soldat erhöhtes Ansehen im Volke! Aber diese ständischen Vorzüge sind doch mit einem erheblichen Verzicht auf individuellen Lebensgenuß verbunden. Vom Beamten und Soldaten: wird eine ganz andere Hingabe an den Beruf gefordert, als dies im freien Erwerbsleben der Fall ist. Auch tragen Beamte und Soldaten wesentlich verschärfte straf- und disziplinarrechtliche Verantwortung. Die rechtliche Sonderstellung; der Artfremden bedeutet also keine Deklassierung, auch keine Einengung des Handlungsraumes, der ihnen als Subjekten des Privatrechtszukommt. Selbstverständlich genießen sie uneingeschränkten Rechtsfrieden, vollen Rechtsschutz in Handel und Wandel, unbehinderte Kultausübung. Die formale „Gleichheit vor dem Gesetz" im Sinne des Gesetzschutzes ist ihnen im Dritten Reich genau so gut gewährt wie in der Vor- und Nachkriegszeit. Der Unterschied der Rechtsstellung wirkt sich allein, abe^ auch durchschlagend auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes: aus." Die Bezeichnung „Deutsch" in Firmennamen. Berlin, 23. Mai. Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, daß die Bezeichnung „deutsch" immer mehr in: der Bedeutung von arisch verstanden werde. Es sei daher unzulässig für ein Unternehmen mit jüdischen Inhabern, diese Bezeichnung zu gebrauchen, es sei denn, daß der in die Firma aufgenommene Familienname der Inhaber für jedermann klar und deutlich die nichtarische Abstammung ergibt. In einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts heißt es, daß infolge des Wandels der Anschauungen über Staat und Volk eine Einschränkung des Firmenzusatzes „deutsch" anzustreben sei. Er sei aber nicht nur größeren oder solchen Firmen vorbehalten, die als Exponenten dem Ausland gegenüber auftreten. Die Firma „Deutscher Kühlschrankbau Paul G." für einen Kaufmann arischer Abstammung, der deutscher Arbeitnehmer beschäftigt und deutsches Material verwendet, widerspreche nicht den guten. Sitten. Wahlen in Algier. — Keinerlei judenfeindliche Zwischenfälle. Algier, 22. Mai. In ganz Algerien wurden Neuwahlen der Stadt- und Gemeindevertretungen, durchgeführt. In der Stadt Algier ist bei den Wahlen die Liste der sogenannten „Nationalen Front" vollkommen durchgedrungen. Jüdische Kandidaten waren von dieser Partei nicht, aufgestellt worden. In O r a n erhielt die von Abbe Lambert geführte Liste eine starke Mehrheit. Die jüdische Bevölkerung hatte sich, nachdrücklich für diese Liste eingesetzt, die auch, den Namen einer volkstümlichen jüdischen Persönlichkeit, eines Kriegsverletzten, enthielt. In Constantine, dem Schauplatz der pogromartigen Ausschreitungen imvorigen Jahr, wonoch immer eine starke antisemitische Strömung vorhanden ist, wurden vier jüdische Stadtverordnete in den aus 32 Mitgliedern bestehenden Stadtrat entsandt. Die Juden bilden in Constantine fast ein Drittel der gesamten Wählerschaft. Auch in B o n e, S e t i f, Tlemcen und Ain Beida gelang es den Juden, Mandate in den Stadtvertretungen zu erobern^ Arbeit für den Nationalfonds ist höchste Mizwah? Modifizierung der Wahlordnung in Polen* Die rechtliche Sonderstellung der Artfremden im Beamten- und Wehrrecht.