Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 76 (1935)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1935)
- Date
- 1935-05-16
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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^p^pm^gp^^^^ppi^i^^^i!K§Ä8gSS5S!^p8!5S§^^ ■z*f&r*£tf5r?rl" Frankfurt a. M. _16, Mai 1935 13. Ijar 5695~ Nummer 20 Urteil im Bern, 15. Mai. In dem Berner Przoeß um die „Protokolle der Weisen von Zion" hat Gerichtspräsident Meyer Dienstag Nachmittag das Urteilverkündet. In dem Urteil wird erklärt, daß die sogenannten „Protokolle" eine Fälschung und ein Plagiat darstellen, das unter die nach dem Berner ■Gesetz über das Lichtspielwesen und Maßnahmen gegen die Schundliteratur verbotenen Schriften fällt,; da sie geeignet seien, Unruhen .gegen einen Teil der gleichberechtigten Schweiber Bevölkerung' hervorzurufen. Die Expertisen des' Obergutachters C. A. L o o s 1 i und des Gut- .achters Professor Dr. Baumgarten werden in dem Urteil vollständig anerkannt, die Expertise des Gutachters F leischhauer hingegen verworfen. Der Beschuldigte Theodor Fischer wurde zu 50 Franken, der Beschuldigte- Silvio £5 c h n e 11 zu 20 Franken Geldstrafe verurteilt. Der Richter betonte hierbei, er habe die Strafen -absichtlich so mild, bemessen, weil er keine Märtyrer schaffen wolle. Die übrigen drei Angeschuldigten Hai ler, Dr. Meyer und Aeber- .s o 1 d wurden infolge unzureichender Beweise ir ei gesprochen. Ihnen wurde eine Entschädigung von 400, bezw. 2ÖÜ und 50 Franken .zuerkannt. Eine Konfiszierung der „Protokolle" lehn t e der Richter mit der Begründung a b , «daß eine solche Maßnahme zwecklos" wäre, da .sich, seine Kompetenz, muv auf Bern, nicht aber auf die .gesamte Schweiz erstrecke. Die Verurteilten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der Begründung des Urteils führte der Gerichtspräsident ungefähr aus: „Ein Beweis für die Echtheit der Protokolle ist nicht erbracht worden. Artikel 14des bernischen Schundliteraturgesetzes stellt alle;Schriften unter Strafe, welche,.verrohende und unmoralische Wirkungen haben und zu Verbrechen anreizen. . Die 20 000 Schweizer Juden stehen unter dem: gleichen Schutz der Bundesverfassung wie die Christen. Wenn nun ein Schlußwort wie die Protokollausgabe: ivon Fritsch geeignet ist, Haß zu verbreiten, so ist der Tatbestand der Schundliteratur erfüllt. Ich schließe mich also den Schlußfolgerungen der Gutachten B aumg ar ten und L op s 1 i an und lehne das Gutachten F l eis c h h a u e r s ab. Die Protokolle sind sowohl- Fälschungen wie Plagiate; -und sie; fallen unter die Strafandrohung des bernischen Schundliteraturgesetzes. Auch der eingeklagte Aufruf fällt unter den Begriff der Schundlitera- : r - ° . . ■ . lur, ebenso -der „Eidgenosse" (die Wochenschriftdes Burides nationalsozialistischer Eidgenossen). Auch sie sind dazu angetan, Haß und Feindschaft gegen die Juden zu säen. Den Schutz der Pressefreiheit können wir nicht gewähren." Ueber den Gang der letzten Verhandlungen berichten wir an anderer Stelle. Hinzugefügt sei noch, daß kurz vor der Urteilsverkündung der Anwalt der Beklagten, Rechtsanwalt Ruef, erklärte, er" verabscheue jede Ungerechtigkeit gegen die Juden und wolle sich daher vor allem mit der((rein rechtlichen Seite des Prozesses befassen. Erl glaube nur, es sei Sache der Kläger gewesen, die Fälschung der Protokolle nachzuweisen, was seiner Meinung nach nicht gelungen sei. Er heilte die Sache für nicht geklärt. Es sei möglich{«Adaß dem Gutachter Fleischhauer gewisse Fehler und Unterlassungen unterlaufen wären, da die ihm gestellte Frist zu kurz gewesen sei. (Siehe Bericht auf Seite 5.) Aus dem Inhalt: Der Berner Prozeß......Seite 1 und 5 Zum Tode Pilsudskis ... Seite 2 und 10 Zertifikate für Ledige . ......Seite 2 Nachwirkungen der Maimonidesfeiern in Spanien........... Seite 2 Erneuerung des Judentums ..... Seite 2 Die Spaltung im Zionismus . . . Seite 3 Die hebräische Sprache und das gesetzestreue Judentum ......Seite 7 Die Liquidation der deutschen Judenfrage Seite 7 Jüdische Kulturbünde ........ Seite 8 Antijüdische Weltliga........ Seite 8 Aeußerungen gegen den Naumann-Verband Seite 8 Brief aus Mailand...... Seite 10 Erez Jisroe 1-Probleme. Von Dr. Isaac Breuer. IV. «"T^ n l w v b ny Das Galuth des jüdischen Volkes haben wir zugleich als das Galuth der Thora erkannt, indem wir feststellten, daß weiteste Teile des Rechtssystems der Thora im Galuth des jüdischen Volkes, der praktischen Anwendung entbehren und nur als Obersätze eines gänzlich Jehlenden Tatbestandes „gelernt" werden kön-, nen. Wir haben darauf hingewiesen, daß das werdende1 Erez Jisroel bereits heute, im Gegensatz zu den vergangenen Jahrhunderten des Galuth, ein'jüdisches Wirtschaftsleben entwickelt, das die berufenen Vertreter der Thora vor den unmittelbaren Zwang stellt^ sich nicht mehr mit dem Lernen der abstrakten wirtschaftlichen Obersätze der Thora zu begnügen* vielmehr das jüdische Wirtschaftsleben als neu gewonnenen Tatbestand der Thora in all seinen Beziehungen und in all seiner Problematik aufs genaueste zu erfassen; um-nicht nur die Obersätze der Thora richtig handhaben, sondern auch aus dem Inbegriff der Thora richtunggebende, programmatische Leitsätze,; entsprechend dem Idealbild der Thora, als wahre Wirtschaftsführer des thoratreuen jüdischen; Volkes, herausstellen zu können. Wenn aber das soziale Programm der Thora, verkündet von ihren berufenen Vertretern, selbst nur im Kreise der thoratreuen Arbeiter, geschweige im : Kreise der thora entfremdeten, wirksam und nachhaltig aufgenommen und propagiert werden solli; müssen unsere Arbeiter in Erez Jisroel dazu erzogen werden, dieses Programm nicht nur in sich, sondern auch in seiner Beziehung zur modernen Wirtschaft, in seiner Stellung zu den Problemen der modernen Wirtschaft zu verstehen, damit sie in der Lage sind, sich dafür einsetzen und auf Angriffe der Gegner Rede und Antwort stehen zu können. Bleiben unsere Arbeiter in den sozialen Fragen unwissend, so werden sie auf die Dauer der gegnerischen Propaganda zum Opfer fallen, statt ihrerseits dem sozialen Programm der Thora und damit der Thora selber neue Freunde zu gewinnen. Hier mündet die Wirtschaftsfrage in die Erz'iehungsfrage ein. Nicht nur in der .Wirtschaft, sondern auch in der Erziehung bedeutet das werdende Erez Jisroel eine Zeitenwende und stellt die verantwortlichen Vertreter der Thora vor neue Aufgaben. Erziehen heißt ausrüsten, heißt fürs Leben vorbereiten, lebensfähig machen. Der Sinn jeder jüdischen Erziehung gipfelt in der Ausrüstung des jüdischen Kindes für das Leben, das seiner harrt, auf daß es sich in diesem Leben als jüdische'Persönlichkeit bewähre und durchsetze. Eine Erziehung, die keinen Zusammenhang mit dem Leben hat, das dem Kinde bevorsteht, verfehlt ihren Zweck, Jede tiefer greifende Aenderung der Lebensumstände muß daher auch auf das Erziehungswesen eine umgestaltende Wirkung ausüben. Es gilt für das Erziehungswesen im Grunde das Gleiche, wie für das Recht: hier wie dort muß das Leben wenigstens als Tat- (Fortsetzung siehe Seite 3.)