Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 74 (1933)
- Issue
- Heft 1 (5.1.1933)
- Date
- 1933-01-05
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 8 Nr. 1 DerJsraelit 5. Januar 1933 Die rabbinifche Kompetenz über die Schechito in Kurhessen. Im Kurhessischen Gesetz vom Jahre 1823, das noch immer seine Gültigkeit hat, heißt es im 8 6: „Die Bestellung besonderer Schächter findet nicht weiter statt, und es bleibt den Juden überlassen, zum Schlachten ihres Viehes Personen, welche dazu von einem Rabbiner tüchtig erklärt worden sind, nach eigener Wahl zu gebrauchen." Diese unglückselige Fassung einer besonders wichtigen gesetzlichen Bestimmung hat fast seit Bestehen des Gesetzes, also seit mehr als hundert Jahren zu unliebsamen Auseinandersetzungen zwischen Rabbinat und Metzgern geführt. Die Metzger deduzierten, es bliebe ihrer Wahl überlassen, sich einen Schächter zu wählen, sofern er nur von einem Rabbiner für tüchtig erklärt worden ist. Die Rabbiner vertreten die Ansicht, nur ein von ihnen autorisierter habe das Recht, rituelle Schächtungen oorzunehmen, da ja nach dem gleichen Gesetze sie die Aufsicht über alle im Bezirk vorzunehmenden Handlungen und Einrichtungen haben. Diese Differenzen bezüglich der Auslegung des genannten Gesetzesparagraphen wuchsen sich bisweilen zu ernsthaften Konflikten aus und es ist nur eines merkwürdig, daß bisher niemals der ernsthafte Versuch gemacht worden ist, die berufenen Instanzen zu veranlassen, eine klare Deutung dem umstrittenen Paragraphen zu geben. Es sind wohl hier und da einmal solche unerquicklichen Angelegenheiten den Behörden unterbreitet und auch von diesen entschieden worden, aber die Entscheidung verblieb in den Akten des betreffenden Amtes und damit war die Sache erledigt. Als sich in der letzten Zeit die Streitfälle häuften, wurde das Landrabbinat erucht, nunmehr zur Frage Stellung zu nehmen, um einen offiziellen Entscheid zu erwirken. Das geschah in der Sitzung des Landrabbinates vom September d. I. Hier wurden in Gegenwart des Neferenten der Staatsregierung vom Antragsteller die Schwierigkeiten aufgezeigt, unter denen die Rabbiner zu leiden hätten. Die sehr ausführliche Debatte, bei der völlige Einmütigkeit herrschte, schloß damit, daß der Herr Referent sich bereit erklärte, auf ein entsprechendes Gesuch an den Herrn Regierungspräsidenten, diesen zu veranlassen, im Sinne des Antragstellers eine Interpretation des bstr. Paragraphen durch die Herren Landräte den beteiligten Bürgermeistern zur Kenntnis zu bringen. Die am 10. Dezember ergangene Verfügung hat folgenden Wortlaut: Der Regierungspräsident Kassel, 10. Dez. 1932 A I d. Von dein Landrabbinat Kassel wird mir vorgestellt, daß unter Berufung auf 8 6 der Verordnung vom 30. , Dezember 1823, die gemeinheitlichen Verhältnisse der I Israeliten betreffend, die Metzger sich vielfach für berechtigt halten sich zum Schlachten des Viehes, das zum Genuß der rituell lebenden Juden bestimmt ist, nach freier Wahl einen Schächter zu nehmen, der von irgend einem Rabbiner dazu für befähigt erklärt worden ist. Diese Auslegung ist nicht richtig. Wenn § 6 der Verordnung vom 30. Dezember 1823 von „einem Rabbinen" spricht, so meint er damit zweifellos, daß nur ein denr Geltungsbereich dieser Verordnung angehoriger Rabbiner zuständig sei, Personen zum Schächten für tüchtig zu erklären. In diesem Sinne ist 8 6 hier bisher stets ausgelegt worden. Im Regierungsbezirk Kassel gibt es zur Zeit 5 Rabbiner, die 4 Provinzialrabbiner in Kassel (Landrabbiner), Hanau, Marburg und Fulda und einen Kreisrabbiner in Eschwege. Nur die von einem von diesen Rabbinern für befähigt erklärten Schächter genügen daher den Anforderungen des 8 6 a. a. O. Ich ersuche, diese Verfügung den in Frage kommenden Herren Bürgermeistern bekanntzugeben. gez. Dr. Friedensburg. Wie bedeutungsvoll diese Verfügung ist, zeigt ein Schreiben, das ein Mitglied des Vorsteheramtes Kassel, das als Delegierter dieses Amtes nach dem Gesetze als Mitglied dem Landrabbinate angehört, an den Antragsteller gerichtet hat. Er lautet: „Zu dem Erfolge in Sachen der Interpretation des 8 6 der Verordnung vom 30. Dezember 1823 spreche ich Ihnen meinen Glückwunsch aus. Endlich ist den mancherlei Quertreibereien, die die nicht ganz präcise Fassung der Verordnung ermöglichste, ein Riegel vorgeschoben, und die Autorität der Prooinzialrabbiner in der Schächtfrage hat die notwendige Stärkung erfahren." Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß die 4 Prooinzial-Rabbinen Kurhessens eine schriftliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben, daß keiner von ihnen dem ihm unterstehenden Schächter gestatten werde, in dem Rabbinatsbezirk eines der anderen Provinzialrabbinen ohne dessen Erlaubnis Schächtungen vorzunehmen. G. Briefkasten. A. L. in A. Ihre Deutung des Wortes V21W ist zu unwahrscheinlich, kommt auch zudem zu spät' In ihrem' Inventur-Verkauf bietet die unfern Lesern wohlbekannte Firma Porzellanbär, Stiststraße 8/10 (siehe Inserat) eine einzigartige Gelegenheit für Neuanschaffungen. Brautpaare sparen viel Geld, .wenn sie in diesem alten gediegenen Geschäft ihre Einkäufe machen, Hausfrauen, wenn sie dort ihre Bestände ergänzen. Bei größeren Einkäufen sendet die Firma Porzellanbär diese gern ins Tauwelbad und von da aus weiter an die gewünschte Adresse. .. 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