Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 73 (1932)
- Issue
- Heft 51 (15.12.1932)
- Date
- 1932-12-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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15. Dezember 1932 IlTKislew 5693 Nr. 51 Frankfurt a. M., den Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum V MsBsBb&bB JII Dearündek von Dr. Lehmaim ln Maiiu. A» 1 A Begründet von Dr. Lehmarm ln Main-. «sdühirfi Abonnement ab Juli 1928: Deutschland 1.30 Mart monatlich: Ausland: Vrerteltahrpreise (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Konen des Streifband-Versandes) Deutsch-Österreich: Schilling 6.—; Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; ab 1 Juli Frankreich 23 Fr.; Belgien ab 1.7.27. Belga5. Holland 2 fl.; Italien ab 1.1.28.18 Lire; Ingo» slavien 53 Din.; Litauen 7.50 Lit.; Rumänien ab i. 7. 37. 150 Lei; Polen 4 deutsche Gold» mark züm Tageskurs oder 7 Zloty; Schweiz 5 Fr.; Tschecho-Slowaket W Kronen; Ungar» Pengö 5 ab 1. Juli 1927; Dänemark 8.50 Krön.; Norwegen 8.50 Krön.; Schweden 3.50 Krön. Einzelnummer vierzig Goldpfennige. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 50 Toldpf. für die stebengesp altene Nonpareille-Zeile. Abonnenten zahlen bet Stellengesuchen und Famtlienanzetgen nur 40 Pf. Die 75 mm breite Reklamezeile: letzte Textseite 3.— Mk., vorletzte Textseite 250 Mk.; Ehtffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbrtefportos. Rabatt nach Tarif. Bei lausende« Inserataufträgen tarifm. Preiserhöhung jederz. Vorbehalt. Inseratenannahme durch den Berlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt a. M . Rechnetarabenstraße 7, Tel. Hansa 31084 sow. durch samt!. Annoncen-Exped. d. In- und Auslands. Alleinige Inseratenann. für Franks. Teschäftsanz.: Jul. Schmidt, Ortendflratze 83 .Tel. 45866. Platzvorfchr. ohne Berbindlichk. Zahlungen direkt an den Berlag auf Postscheckkonto Frankfurt lNarni Nr. 194)2. — Aagecoem an: Postspackaife Ären Nr.79695.—Pockipackaisena nt Budapest Nr. 18434.—PostsHeckkonto Warschau Nr-190757. — Postscheckamt Zürich Nr. VIII7351. — Postscheckamt Amsterdam Nr. 24869 — Postscheckamt Prag Nr. 79.060 — Rumänische Kreditbank Bukarest und ihre sämtl. Filialen Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Gesehgebungsfragen in Grez Iisroel. i Mt 6cm wirtschaftlichen und kulturellen Werden l und Wachsen der neuen Siedlung Im heiligen Lande s sind naturgemäß auch bedeutungsvolle gesetzgeberische Probleme verknüpft, an deren Lösung die Mandatarmacht und die Palästina-Regierung sich teilweise seil Jahren versuchen, die aber angesichts der Gegensätzlichkeit der in Betracht kommenden Interessen der Bevölkerung noch immer einer befriedigenden Klärung harren. Ls sind Gesetzgebungsprobleme außenpolitischer, kulturpolitischer und finanzpolitischer Art. Im Mittelpunkt der Lrörterung steht in der letzten Zeit wieder einmal der Legislative Council d. h. der vorläufige Ersatz für ein formgerechtes Parlament, eine Art Volksvertretung en miniature, bei der die Regierung zwar ein entscheidendes Wort mitzureden haben wird, die aber nichtsdestoweniger in ihrer Zusammensetzung doch immerhin bis zu einem gewissen Grade ein Spiegelbild der zahlenmäßigen Stärke der im Lande wohnenden Bevölkerungsgruppen bieten muß. Es liegt daher auf der Hand, baß die Juden im Gefühle ihrer Minderheitsstellung im Lande in der Bildung eines solchen gesetzgebenden Rates grundsätzlich eine schwere Gefahr für ihre Interessen erblicken, und daß sie ihn daher ablehnen. In der Tat hat sich, nachdem der High Eommissioner in Genf eine Erklärung. abgegeben hat, daß die Mandatarmacht der Bildung eines Legislative Council in absehbarer Zeit nähertreten und feine Entstehung durch die Weiterbildung der kommunalen Selbstverwaltung vorbereiten wolle, in der palästinensisch-zionistischen'Presse und in der zionistischen Öffentlichkeit überhaupt ein Sturm erhoben, der seinen Widerhall auch schon in Volksversammlungen und feierlichen Protestresolutionen gesunden hat. Wir sind ö>:r Meinung, daß dieses Verhalten der Indischen öffentlichen Meinung, so sehr es p s ch o - logisch begreiflich war, ^keineswegs im Einklang mit hen w a h r e.n jüdischen Interessen steht. Cs ist ein Ding der Unmöglichkeit, überall in der Welt auf Dolksrechte und demokratische Gelbstverwaltungsprinzipien zu pochen und im heiligen Lande auf dauernde Ignorierung dieser volksrechte zu plädieren. Daß die englische Regierung unter keinen Umständen einen Legislative Council ohne politische Kautelen schassen wird, der von vornherein die Möglichkeit der Unterbindung der jüdischen Einwanderung und der Erdrosselung des Rational-Home, also die Vereitelung eines wichtigen Manöatzweckes herbeiführen wird, unterliegt unseres Crachtens keinem Zweifel. Werden aber genügende Kautelen dafür geschaffen, daß die verhetzte arabische Volksstimmung nicht auf dem Wege eines Legislative Council die jüdischen Rechte beeinträchtigt, dann erblicken wir in der Möglichkeit jüdischarabischer Zusammenarbeit im Rahmen einer gesetzgebenden Körperschaft, einen wünschenswerten Fortschritt gegenüber dem derzeitigen Zustand. Die Fäden zwischen Arabern und Juden sind zur Zeit vollkommen abgeristen. Das ist eine unerträgliche Lage, die nur Vogelstraußpolitikern erwünscht scheinen kann, die Erneuern Sie sofort beim Postboten die Bestellung auf den „Israelit“ für den Monat Januar Wird dies versäumt, so tritt eine Unterbrechung der Zusendung ein, ohne daß wir selbst Kenntnis davon erhalten. Für verspätete Bestellungen rechnet die Post einen Aufschlag von 20 Pfg. Verlag des Israelit G.m.fo.H., Frankfurt a.M, aber auf die Dauer zur gefährlichsten Entfremdung und damit schließlich zu unabsehbaren Katastrophen führen kann. Auf die Dauer kann die Position der Juden in Crez Iisroel nicht auf die englischen Maschinengewehre gegründet werden, und wenn das Stichwort des Legislative Council auch nur dazu dient, um vernünftige Auseinandersetzungen zwischen Kimbern und Juden herbeizuführen, so ist es schon zu diesem Zwecke ein wertvolles Vehikel weitschauendcr Politik. . Aktueller noch als dieses Grundproblem der palästinensischen Verfassungsfrage sind zwei Gesetzentwürfe innerpolitischer Art, hie zur Zeit der öffentlichen Kritik unterliegen. Der eine ist die Verordnung über das Erzi e h u ng sw e s.e n , die in ihrem ersten Teile schon vor Monaten, in ihrem zweiten Teile, der die einzelnen Ausführungsbestimmungen enthält, vor zwei Wochen in der Regierungszeitung erschien. Mit der Erfassung des Erziehungs- Problems, dessen sollte sich die palästinensische Regierung bewußt sein, greift die Staatsverwaltung aufs Reffte in das Gebiet des religiösen Gewissens ein, das nun einmal, insbesondere in einem Lande wie Crez Iisroel, nirgends empfindlicher ist, als wenn es sich um die Erziehung der Heranwachsenden Geschlechtes zum G'ttcsbewußtsein und zu einem dem religiösen Ideal entsprechenden Leben handelt. Gilt das für alle Konfessionen, so erstrecht für die Bekenner des Iudenllims, das im T h o r a st u d i u m geradezu den allbeherrschenden Grundstoff religiöser Lcbeusbetätigung von der wiege bis zum Grabe er-' blickt, und das ohne die vollendete Hingabe an die geistige Durchdringung des gewaltigen Lehrstoffes der Thora von frühester Kindheit an keinerlei Kläglichkeit für ein wahrhaft jüdisches Einzel- und Gemeinschaftsleben kennt. Hier entscheidet sich der Kampf um die geistige Zukunft und damit um die dauernde Existenz des jüdischen Iischuw im heiligen Lande. Hier klafft auch der schärfste Gegensatz, ein Antagonismus auf Tod und Leben zwischen der die Macht beanspruchenden zionistischen Organisation und dem geschichtlichen Judentum, wie es die Agudas Iisroel und die Orthodoxie überhaupt vertritt. Wir halten es daher schon für einen ungewöhnlichen und nach Lage der Sache übereilten Schritt, daß-,die palästinensische Regierung ohne weiteres Verordnungen über das Lr-- ziehungswesen ausgearbeitet hat, ohne vorher gründliche Aussprachen mit den Vertretern der Konfessionen und konfessionellen Richtungen im heiligen Lande zu pflegen. Es ist ein Unterschied, ob die mit der Ausarbeitung solcher Entwürfe betrauten Beamten, über die Grundlagen der religiösen Weltanschauung, die hier maßgebend sind, von deren Vertretern orientiert werden, bevor sie an die Arbeit geben, oder ob erst nachträglich, nachdem schon Entwürfe in mühevoller Arbeit geschaffen und veröffentlicht sind, die Kritik einsetzt. Zur Kritik bietet dex Entwurf nun reichlichen Anlaß. Die Einmischung dev Verwaltung in die inneren Angelegenheiten des religiösen Gewissens kommt in der vorliegenden Verordnung zu schärfstem Ausöruck und ist u. C. mit den Grundlagen des Palästina- Mandates nicht vereinbar. Die Verordnung beschränkt sich nicht darauf, die allgemeine äußere Ordnung, die Beachtung der hvgicnischcip Vorschriften und ähnliche Dinge im Schulwesen zü sichern, sondern sie führt einen Konzessionszwang ein, der der Willkür der Verwaltungsorgane Tür und Tor öffnet. Ganz besondere Ursache zur Beschwerde hat aber das eigentlich historische, das orthodoxe Judentum, dessen Zehntausende