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Der Israelit · 1932-03-10 · Heft 11 (10.3.1932) · page 14

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Journal
Der Israelit
Volume
73 (1932)
Issue
Heft 11 (10.3.1932)
Date
1932-03-10
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Beite 14 Nr. 11 Der Israelit § 2 Die Vorschrift kennzeichnet die schon :rch herigem Recht bestehenden Arten von Syr.agög. meinden. Sie. unterscheidet Gemeinden, die aus dein sosogenannten Wohnsihprinzip beruhen (Abs. I) unksolche, deren Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung oder Abstammung von einem zu ihnen gehörigen Erziehungsberechtigten erworben wird (Abs. 2). Für das gegenseitige Verhältnis beider Arten von Synagogengemeinden will Abs. 3 einen schon für das Synagogenwesen in Frankfurt a. M. (Gesetz vom 21. März 1899) verwirklichten Rechtsgedanken verallgemeinern. Abs. 4 schränkt die Vorschriften in Abs. 1 und 3 ein, da durch diese nicht in die Bestimmungen über den Austritt aus den Relig io ns g e s ells ch aste n öffentlichen Rechts eingegriffen werden soll. §§ 3 bis 7 Die Errichtung neuer Synagogengemeinden (§§ 3, 4) hat durch einen rechtsschöpfenden Akt der künftigen Mitglieder zu erfolgen. Für die Synagogengemeinden, die auf dem Wohnsihprinzip beruhen sollen (8 2 Abs. 1), ist hierbei eine Urabstimmung sämtlicher innerhalb des in Betracht kommenden Bezirks wohnenden Juden vorgesehen, deren Stimmrecht für diesen Fall in Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Staatsrechts ausgestaltet ist (§ 3 Abs. 1, 3 und 4). Wird durch die Neuerrichtung eine bereits bestehende Synagogengemeinde betroffen, so ist auch diese zu beteiligen (§ 3 Ab st 1 und 2). Die Bildung sogenannter Personalgemeinden (8 2 Abs. 2) kann in einem einfacheren Verfahren erfolgen (§ 4). Entsprechend den für die christlichen Kirchen geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt die Bildung von Synagogenegmeinden staatlicher Genehmigung (§ 6). .Ein ähnliches Verfahren wie bei der Bildung ist für die Veränderung von Synagogengemeinden vorgesehen (§§ 5, 6). " Für den Fall, der Bildung oder Veränderung von Gemeinden trifft § 7 in Anlehnung an gleichlautende Bestimmungen der für die christlichen Kirchen geltenden Gesetze dahin Vorsorge, daß eine etwa notwendig werdende Vermögensauseinandersetzung zu einem billigen Ausgleich führt. 8§ 6 bis 13 Diese Paragraphen regeln die Verfassung der Synagogengemeinden. Ebenso wie in der Gesetzgebung gegenüber den christiüycn Kirchen sind einerseits einige staatsgesetzliche Bestimmungen für den Aufbau der Gemeindcorgane und ihre Befugnisse vorgesehen; andererseits waren diese auf das Notwendige zu beschränken. Die Gliederung der Organe der Synagogengemeinden (§ 8 Abs. 1 und 4) schließt sich an die überlieferten Verhältnisse an, sucht dabei aber der Selbstbestimmung der Gemeinden weitergehenden Spielraum zu lassen, als es nach dem bisher geltenden Recht der Fall war. Dem Vorstand, der gemäß 8 9 Abs. 1 gesetzlicher Vertreter der Gemeinden ist, gehört — jedenfalls mit beratender Stimme — der Gemeinderabbiner an, was in der bisherigen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist, aber der schon gegenwärtig fast ausnahmslos von den Gemeinden beobachteten Regel entspricht. Das Wahlrecht zu den Gemeindekörperschaften regelt der Entwurf nur in den Grundzügen, um. es im übrigen der Selbstbestimmung der Gemeinden zu überlassen (8 8 Abs. 2, § 10). Durch das Erfordernis des gleichen Stimmrechts ß. 2 Abs. 2) ist die Einführung eines Zensus., wie er im Nahmen der bisher geltenden Gesetze statthaft war, ausgeschlossen. In der Regel soll das Wahlrecht auch das allgemeine sein; mit Rücksicht auf die hierüber innerhalb des jüdischen Bekenntnisses bestehenden verschiedenen Auffassungen ist jedoch der Satzungsgewalt der Synagogengemeinden — unbeschadet der gemäß 8 14 Abs. I Nr. 1 erforderlichen staatlichen Genehmigung — dabei ein gewisser Spielraum gegeben. r Das Erfordernis der Reichsangehörrgkeit für die wichtigsten Gemeindeämter (8 12) entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Staatskirchenrechts. Hinsichtlich des Besteuerungsrechts der Synagogengemeinden hält 8 12 in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 des Entwurfs den bestehenden Rechtszustand aufrecht. 88 14, 15 Diese Bestimmungen sind den Artikeln 6, 10 und II des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassung der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 (Gesetzsamml. S. 221) und den 88 15 bis 17 des Gesetzes über 10. März 1332 die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585) nachgebkldet. Sie finden ihre Begründung in der auch den Synagogengegemeinden zuerkannten Stellung äls Körperschaften des öffentlichen Rechts. 88 16, 17 Die Vorschriften über die Rechtsstellung der Verbände von Synagogengemeinden stellen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in Preußen und namentlich für den Geltungsbereich des preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847 eine Neureglung von erheblicher rechtlicher und praktischer Bedeutung dar. Gerade der Mangel solcher Bestimmungen wird gegenwärtig vielfach als Hemmung empfunden. - Die in der Rechtslehre umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Gemeindeverbände gemäß Artikel 137 Abs. 5 Satz 3 RV. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, läßt der Entwurf offen. Er stellt jedoch fest, daß nur solche Gemeindeverbände nach Maßgabe des öffentlichen Rechts eine Umlage erheben können, die durch die Staatsbehörde als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt worden sind (§ 17). Im übrigen finden auf die anerkannten Gemeindeverbände im wesentlichen die Vorschriften über die Synagogengemeinden entsprechende Anwendung (8 16 Abs. 2). 88 16 bis 20 Neben den allgemeinen Ueberleitungsbestimmungen (ß '18) sind besondere Uebergangsvorschriften für diejenigen Rechtsgebiete erforderlich, in denen nach bisherigem Recht gemeinsame Verwaltungseinrichtungen mehrerer Synagogengemeinden (Vorsteherämter, Bezirks- und Landrabbinate uff.) . bestehen. Sollen diese Einrichtungen, wie es dem Wunsche der Beteiligten entspricht, ausrechterhalten werden, so bedarf es der Umwandlung des für sie maßgebenden Rechts im Wege autonomer Beschlußfassung. Zu den im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden staatlichen Maßnahmen wird zwecksmäßigerweise das Staatsministerium ermächtigt (8 19 Abs. 3). Ebenso wie die Vorschriften über das Steuerwesen (vergl. oben zu 8 13) müssen im Rahmen der vorliegenden Neureglung auch die bisherigen Bestimmungen über das Schulwesen unberührt bleiben (8 19 Abs. 2). Vermischtes. Köln, 6. März. Am vergangenen Donnerstag wurde am jüdischen Reformrealgymnasiuin „Jawne" in Köln zum ersten Mal eine mündliche Reifeprüfung abgehalten. Dia Prüfung fand unter dem Vorsitz des Oberschulrats Dr. Jungbluth und in Anwesenheit des Eemeinderabbiners Dr. Rofenthal als Vertreter des Kuratoriums statt. Sämtliche 13 Oberprimaner (innen) wurden zugelassen und erhielten das Zeugnis der Universitätsreife. Von den Prüflingen bestanden Fräulein Fanny Mandelbaum „Mit Auszeichnung", Earl Benjamin und Sally Dünner mit dem Gesamtprädikat „Gut". Es verdient hervorgehoben zu werden, daß die Absolventen über besonders große Kenntmffe in sämtlichen jüdischen Disziplinen verfügten. So konnte in der mündlichen Prüfung die Interpretation der vorgelegten Prophetenterte in hebräischer Sprache erfolgen. Der Vorsitzende Oberschulrat sprach der Schule und den Abiturienten seine besondere Anerkennung mit den auf allen Gebieten — oft unter erschwerten äußeren Bedingungen — erzielten Leistungen aus. Am darauffolgenden Schobbos ergriff Herr Rabbiner Dr. D. Carlebach im Anschluß an den G'ttesdienst das Wort, um mit begeisterten Worten an feierlicher Stätte der großen Freude und Befriedigung der Adas Jeschurun- Gemeinde über den Erfolg der von seinem Vater, Herrn Rabbiner Dr. Emanuel Carlebach s. A., gegründeten Anstalt Ausdruck zu verleihen. Berlin, 6. März. Das Elternkomites der Adatz Jisroel Schulen, Siegmundhof 11, (Realgymnasium, Oberlyzeum, Volksschule) beabsichtigt am Schuschan Purim, den 23. Mürz d. I., abends 9 Uhr, im Brüdervereinshaus, ein Fest zur Erhaltung der Wohlfahrtseinrichtungen dieser Schulen zu veranstalten. Bedeutende Künstler und Künstlerinnen haben sich in selbstloser Weise in den Dienst der Sache gestellt, und bieten eine Gewähr dafür, daß oieser Abend ein Ereignis des Berliner jüdischen Lebens werden wird. Im ersten Teil (Konzert) werden Mitwirken: Eva Liebenberg, (Gesang), Walter Lustig, ein musikalisches Genie im Alter von 9 Jahren, das Wittenberg Quartett, Menfred Lewandowski und das Maria Rapp-Janowskaja- Quartett (das jüdische Volkslied). Für den 2. Teil (Kabarett) haben sich zur Verfügung gestellt: Dorothea Albu, Blandine Ebinger, Genia Nikolajewa, Lotte Werkmeister, Manfred Geis, Alexander Granach, Paul Morgan, Paul Nikolaus. Die Konference hat liebenswürdigerweise Herr Dr. Salomon Hildesheimer übernommen. Der Abend wird daher ein künstlerisch hohes Niveau tragen- Der Festausschuß (Frau R.-A. Dr. Aron Barth, Frau Ludwig Bier, Frau Willi David, Dr. S. Hildesheimer, Dr. Ludwig Peltesohn, Prof. Dr. Hermann Pick) upd ein. Stab von bewährten Mitarbeiterinnen scheuen keistei Mühe, auch dem gesellschaftlichen Teil eine besondere .Note geben. Zwischen dem Konzert und dem Kabarett werden die Gäste Gelegentheit haben, an kleinen Tischen den Tee zu nehmen, in verschiedenen Verkauspavillons Erfrischungen zu erstehen und sich des kalten Büfetts zu bedienen. Eine reichhaltige Tombola verspricht insbesondere das Interesse unserer Freunde und Gönner zu erregen. Wir werden die Liste der kostbaren Gewinne demnächst veröffentlichen. Die Besucher dieser Veranstaltung werden nicht nur durch die zahlreichen gediegenen Darbietungen auf ihre Kosten kommen, sondern auch mit dem Bewußtsein das Fest verlassen, daß sie dazu beigetragen haben, zahlreichen jüdischen Kindern auch weiterhin Gelegenheit gegeben zu haben, die Jahre ihres Werdens und Lernens geschützt vor gesundheitlicher Gefährdung und unberührt von politischer Verhetzung zu verbringen. Berlin, 2. März. Am 16. Februar fand die Generalversammlung der Vereinigung Jüdischer Akademiker Berlin — der größten deutschen Vereinigung im Bunde Jüdischer Akademiker — statt. Die Redner der Generaldebatte brachten zum Ausdruck, daß die V. I. A. stärker als bisher sich mit den Fragen des Tages beschäftigen und auseinandersehen müsse. In Notzeiten ist der Akademiker mehr denn je zum geistigen Führer berufen. In dieser Richtung müsse die Arbeit der V. I. A. Berlin aktiviert werden. Das neugewählte Präsidium, bestehend aus den Bbr. Bbr. stud. phil/ H. Sonn, Dr. S. Wollheim, stud. phil. E. Pleßner und stud. phil. H. E. Hildesheimer hat diese Anregungen ausgenommen und für das kommende Sonrmerfemester einen Arbeitsplan unter dein Titel „Die Problematik unserer Zeit" entworfen. Im Rahmen dieses Planes sollen u. a. folgende Gebiete in Arbeitskursen behandelt werden, „Moderen Wirtschaftsformen", „Geistige Bewegungen in der zeitgenössischen Judenheit", „Probleme der jüdischen Jugend", „Probleme der moderenen Literatur", „Das physikalische Weltbild der Gegenwart", „Prinzipielle Auseinandersetzung mit Fragen des modernen Rechts". Als Kursierter stehen Fachautoritäten zur Verfügung. Daneben sollen Führer der jüdischen Oeffentlichkeit zu diesen Fragen in größerem Kreise Stellung nehmen. Das Präsidium glaubt, hier eine Grundlage für eine Annäherung der Wissenschaft an die Fragen der Zeit gegeben zu haben. Briefkasten. P. in Z. Lehrer. Solche Uebersetzungen gibt es nicht. H. S. D. Fs. 30.— für Abonnement verbucht. E. M. in G. Ein Bericht über den Vortrag ist bei uns nicht erschienen. L. W. in Z. Sfs. 5.— für angegebenen Zweck verbucht. Frankfurter Vereinskalender. Verein Mekor Ehajtm. Samstag morgen nach Schul im Hörsaal: Dinim, Herr Dr. E. Posen — nachmittags % Stunde vor Mincho im Vereinslokal Mikro, Herr Dr. W. Hofmann. — 1 Stunde vor Nacht (ebenso Sonntag 8.30 Uhr vorm.) im Vereinslokal Gemoro. Herr I. Soffer. — 8.30 Newiim, Herr Dr. Marcus Lange. Sonntag abend 6 Uhr, im Dereinslokal. Langestraße'18. Vortrag des Herrn Gemeinderabbiner I. Horowitz über: „Mufsar-Gedanken zum Jahr". Sonntag morgens nach Schul (ebenso Mittwoch) mk "v — vormittags 9.15 Uhr (ebenso Dienstag 6.30 Uhr) Gemoro. Montag (auch Donnerstag) nach Schul: Mischna Mitgliederlernen. — abends 7 Uhr (auch Mittwoch) Gemoro. Herr Rabbiner Dr. Jos. Breuer. — abends 8.15 Uhr (auch Donnerstag) Gemoro Herr Dr. E. Posen Dienstag (auch Freitag) nach Schul: Mischna. Herr Dr. E. Posen. Von Montag bis Freitag morgens nach Schul im Sitzungszimmer Gemoro. Herr Dr. S. Ehrmann. Sonntag, Dienstag und Mittwoch abends 8.15 Uhr im Vereinslokal Schaßlernen. Herr Herz Holpern. Agudas Jisroel-Jugendgruppe e. V. Winterarbeit, a) Schiurim Hlichaus Schabbos. Dozent: Herr B. Rachelsohn, Zeit. Montag 20.30—22 Uhr in der Wohnung Zeit 2 Bawo Kamo (Gemaro). Dozent: Herr Dr. W. Hofmann, Zeit: Dienstag 20.15 -21 Uhr (Mauerweg 34), Schabbos 14.30—15.15 Uhr im Heim. Schulchan Aruch. Dozent: Herr Leop. Oppenheimer, Zeit: Mittwoch 21—22 Uhr in der Wohnung Bärenstr. 12 Mischna Seder Maued). Dozent: Herr Gerson Schnerb, Zeit: Donnerstag 20.45—22 Uhr in der Wohnung Kantstraße 4. Schulchan Aruch. Dozent: Herr Louis Kahn, Zeit: Schabbos 11—12 Uhr im Heim. Schulchan Aruch. Dozent: Herr Th. Spiegel, Zeit: Schabbos 15.30—16.30 Uhr in der Wohnung Ostendstr. 11 Besondere Schiurim der Mädchengruppe: Jehoschua. Dozent: Herr Jul. Lewin, Zeit: Schabbos vorm, nach Schul im Heim. Thauro. Dozent: Herr Konrektor Hirschberg, Zeit: Schabbos 16-17 Uhr im Heim. Dinim. Dozent: Herr Konrektor Hirschberg, Zeit: Mittwoch 20.30—22 Uhr 14 tägig im Heim. Schiurim des Herrn Herz Holpern in der Ortsgruppe der Agudas Jisroel. Täglich 9-11 Uhr Lernen jeglicher Art. 11 — 12 Uhr Gemoro avioa. 12—1 Uhr Das Jomt. Liwjalh Chen. Samstag nachm. 41/4 Uhr im Hörsaale Friedberger Anlage, Vortrag des Herrn Dr. S. Ehrmann. Jüdische Frauenvereinigung E. B. Mittwoch, den 16. März, nachm. 5.30 Uhr, im Sitzungszimmer der I. R. G., Friedberger Anlage 6: 23. ordentliche Hauptversammlung. Tagesordnung: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes; 2. Wahl des Vorstandes; 3. Wahl zweier Revisoren. ■’TjpD N2V Freitag abend 5.55 Samstag NQ2DN 6.45 Samstag morg. 8.00, Samstag nachm. 1.00 u. 4.30 Samstag abend 7.10 Wochengottesdienst: Morgens 6.30 Nachmittags S.60 Tefillin-Legen am Morgen 5.35

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