Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 73 (1932)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1932)
- Date
- 1932-03-10
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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gj 10»j März 1932 Der Israelit Nr. 11 Sette 1i! - Entwurf eines Gesetzes über die Synagogengemeinden in Preußen. \\ §1 Die bestehenden' und die ans Grund dieses Gesetzes gebildeten Synagogengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. § 2 (1) Mitglied der Synagogengemeinde ist jeder Jude, der in ihrem Bezirk seinen Wohnsitz hat. (2) Dies gilt nicht für Synagogengemeinden, deren Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung erworben wird. (3) Begründet ein Jude seinen Wohnsitz an einein Ort, der zum Bezirk mehrerer Synagogengemeinden gehört, so wird er Mitglied der Gemeinde im Sinne des Abs. 1, sofern er nicht innerhalb von 3 Monaten seit der polizeilichen Anmeldung seinen Beitritt zu einer der anderen Gemeinden gegenüber der Staatsbehörde schriftlich erklärt. Die Erklärung hat rückwirkende Kraft. (4) § 4 des Gesetzes, betreffend den Austritt aUs den Religionsgefellschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 119), bleibt unberührt. § 3 (1) Die Bildung . einer Synagogengemeinde im Sinne des § 2 Abs. 1 geschieht durch einen, von zwei Dritteln der Stimmberechtigten des Bezirks gefaßten Beschluß und durch zustimmende Beschlüsse der beteiligten Synagogengemeinden. Die Beschlußfassung ist herbeizuführen, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten des Bezirks oder eine der beteiligten Synagogengemeinden es verlangt. (2) Die mangelnde Zustimmung einer Synagogengemeinde kann auf Antrag einer anderen beteiligten Synagogengemeinde oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten des Bezirks durch die Staatsbehörde ersetzt werden. (3) Stimmberechtigt ist, wer am Tage der Abstimmung das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Ausgeschlossen ist nur, wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt, entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht. (4) Das Verfahren bei der Abstimmung wird von der Staatsbehörde geregelt. (5) Der Errichtungsbeschluß muß den Bezirk der Synagogengemeinde abgrenzen und ihre Verfassung festsetzen. 8 4 (1) Die Bildung einer Synagogengemeinde, deren Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung erworben wird (§ 2 Abs. 2) erfolgt durch Beschluß und Beitrittserklärung der Gründer. (2) § 3 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 8 5 Die Veränderung einer Synagogengemeinde _ erfolgt durch Gemeindebeschluß nach Anhörung der dabei in ihrer Gemeindezugehörigkeit Betroffenen. 8 6 Die Bildung und die Veränderung voir Synagogengemeinden bedarf der staatlichen Genehmigung. 8 7 (1) Wird bei der Bildung oder Veränderung von Synagogengemeinden eine Verinögensauseinandersetzung erforderlich, über die sich die Beteiligten nichteinigen, so entscheidet auf Antrag einer Synagogengemeinde die Staatsbehörde. (2) Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung steht den Synagogengemeinden gegeneinander die Klage im Verwaltungsstreitrerfahren beim Oberverwaltungsgericht offen. 8 6 (1) Organe der Synagogengemeinde sind die Geineindevertretung und der Vorstand. (2) Die Gemeindevertretung wird mit gleichem und, sofern nicht die Verfassung aus besonder n Gründen ein anderes bestimmt, allgemeinen Stimmrecht unmittelbar und geheim gewählt. Das gleiche gilt für' den Vorstand, falls dessen Wahl nicht der Gemeindevertretung Vorbehalten ist. (3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen; ihm gehört der Gemeinde rabbiner, beim Vorhandensein mehrerer wenigstens einer von ihnen, mit beschließender oder beratender Stimine an. (4) In Synagogengemeinden, die weniger als einhundert Mitglieder umfassen, kann die Gemeindevertretung durch die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder (Gemeindeversammlung) ersetzt werden. Für Gemeinden im Sinne des § 2 Abs. 1 ist hierbei die rrach dem Stairde der letzten Volkszählung ermittelte Mitgliederzahl maßgebend. 8 9 fl) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. (2) Die Gemeinde: eriretung (Gemeindeversammlung) beschließt über: 1. die Verfassung und die Aufstellung von Gemeindesatzungen. 2. die Erhebung von Steuern, 3. die Einführung oder Aenderung voir Gebührenordnungen, 4. den Verzicht auf Rechte der Gemeinde und den Abschluß von Vergleichen. (3) Die Verfassung kann auch in anderen Fällen die Beschlußfassung der Gemeindevertretung vorschreiben. 8 io Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlcerfahren sowie die Zusammensetzung .und Zuständigkeit des Vorstandes und der Gemeindevertretung bestimmt die Verfassung. 8 ii fl) Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) werden durch Auszüge aus der S i tz u n g s n i e d e r s ch r i f t bekundet, die der jeweilige Vorsitzende beglaubigt. f2) Die Willenserklärungen des Gemeindeoorstandcs verpflichten die Gemeinde nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied unter Verdrückung des Amtssiegels abgeben. 8 12 Als Rabbiner, Religionslehrer sowie als Vorsitzender des Vorstandes und dessen Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde. 8 13 Die Synagogengemeinden, sind berechtigt, zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse Steuern zu erheben. 8 14 fl) Beschlüsse der Synagogengemeinden bedürfen der staatlichen Genehmigung bei 1. Verfassungs- und Satzungsbestiminungen, welche die vermögensrcchtliche Vertretung oder die Ordnung der Vermögensverwaltung der Gemeinde oder das Steuerwesens betreffen; 2. Steuerbeschlüssen; 3. Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben; 4. Verwendung des Gemeindevermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken; ausgenommen sind Bewilligungen, die insgesamt für ein Jahr zehn vom Hundert der Solleinnahmen nicht übersteigen; 5. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen; 6. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnksplätzen oder der Gebührenordnung für die Benutzung; 7. Sammlungen, die nicht im Zusammenhänge mit einer göltest ienstl'chen Veranstaltung einer Synagogengemeinde vorgenommen werden. f2) Die staatlich genehmigten Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren bcigetrieben werden. 8 15 fl) Die Staatsbehörde ist berechtigt 1. in die Vermögensverwaltung der Synagogengemeinde Eins'cht zu nehmen und Gesetzwidrigkeiten zu beanstanden, 2. zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Vermögens- Verwaltung die Einberufung der Gemeindekörperschaften zu verlangen, 3. die Rechte der Organe der Synagogengemeinde auf vermögensrechtlichein Gebiete durch Bevollmächtigte auszuüben, wenn jene Organe nicht vorhanden sind, 4. die sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen, falls sich die zuständigen Organe der Synagogengemeinde weigern, gesetzliche Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen, festzusehen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.oder unbegründete abzuwehren. (2) Die Synagogengemeinde kann gegen die Beanstandung gemäß Abs. 1 Nr. 1 und gegen die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 binnen vier Wochen im Verwaltungsstreitverfahren das Oberrerwaltungsgericht anrufen. 8 16 fl) Synagogengemeinden können sich zwecks Erfüllung gemeinsamer öffentlich-rechtlicher Ausgaben zu einem Gemeindeverband zusammenschiießen. (2) Auf den staatlich anerkannten Gemeindeverband finden die §8 12, 14 und 15 entsprechende Anwendung. f3) Die Beschlüsse eines solchen Verbandes bedürfen der staatlichen Genehmigung auch bei Aenderungen der Verfassung, die den Zweck, den Bereich oder den Sitz des Verbandes sowie den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft betreffen. 8 17 fl) Der staatlich anerkannte Eemeindeverband ist befugt, die zur Deckung seiner Bedürfnisse notwendigen Kosten auf feine Mitgliedsgemeinden nach einem von ihm festzustellendeu Verteilungsmaßstab umzulegen. Der Umlagebeschluß bedarf der staatlichen Genehmigung. f2) Den Synagogengemeinden steht gegen die Heranziehung zu den Veroandsumlagen innerhalo eines Monats seit Zustellung der Zahlungsaufforderung Beschwerde an die Staatsbehörde zu. Gegen deren Entscheidung ist binnen vier Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren an das Oberverwaltungsgericht gegeben. 8 18 fl) . Die bestehenden Synagogengemeinden haben binnen einer von dem Staatsministeriunr zu bestimmenden Frist Verfassungen auf Grund dieses Gesetzes zu beschließen, und der Staatsbehörde zur Genehmigung vorzulegen soweit ihre bisherigen Verfassungen mit diesrnl Gesetz nicht in Einklang stehen. (2) In Synagogengemeinden, in denen eme zu Verfassungsänderungen be,ugte Gemeindevertretung nicht besteht. wird die Verfassung von den nach tz 3 Abs. 3 stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. 8 19 fl) Die über die besonderen Verhältnisse der Juden erlassenen Gesetze werden als staatliche Vorschriften ausgehoben. Bis zum Ablauf der nach tz 13 Abs. 1 zu bestimmenden Frist behalten sre die Wirkung einer Gemeindeverfassung. f2) Die Vorschriften über das Schul- und Steuerwesen bleibt unberührt. f3) Für den Bereich der Provinz Hannover, - des ehemaligen Kurfürstentums Hessen und des ehemaligen Herzogtums Nassau wird das Staatsministerium ermächtigt, hinsichtlich der bestehenden gemeinsainen Verwaltungseinrichtungen mehrerer Synagogengemeinden sowie zur Vereinheitlichung des Steuerwesens besondere Vorschriften zu erlassen. 8 20 fl) Das Staatsministerium bestimmt die Behörden, welche die hier festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben. (2) Der für die kirchlichen Angelegenheiten zuständige Minister führt das Gesetz aus. Beglaubigt Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbilt-ryn Grimine Begründung. Nachdem die Ausgaben, welche der preußischen Gesetzgebung gemäß Artikel 137 Abs. 8 der Reichsverfassung hinsichtlich der Reglung der öffentlich-rechtlichen Stellung der Religionsgesellschaften obliegen, gegenüber den christlichen Kirchen teils staatsgesetzlich, teils vertraglich im wesentlichen durchgesührt sind und im Verwaltungswege auch die Rechtsstellung einzelner kleineren Religionsgeseilschaften neu geordnet werden konnte, steht eine Ergänzung dieser tirchenpolitischen Maßnahmen noch hinhinsichtlich des Rechts der Synagogengemeinden aus. Die Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinden sind in den verschiedenen Gebietsteilen Preußens in einer Reihe von einander abweichender Gesetze geregelt, die zum Teil in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückgehen. Die in diesen Gesehen getroffenen Regelungen tragen überwiegend den Zeitverhältnissen nicht mehr Rechnung und befinden sich in vielen Punkten mit den kirchenpolitischen Grundsätzen der Reichsversassung nicht in Einklang. Seit langem besteht daher das Bedürfnis nach einer für das ganze Staatsgebiet einheitlichen Neuregelung. Deren 'Gegenstand muß in erster Linie die Rechtsstellung der einzelnen Synagogengemeinden bilden. Denn nach der geschichtlichen Entwicklung stellen sich im Bereich des jüdischen Religionsbekenntnisses grundsätzlich nur diese Gemeinden, und zwar jede selbständig als Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 137 der Reichsversassung dar, während sich jüdische Religionsgesellschaften.höherer Ordnung nur in einzelnen kleineren Rechtsgebieten, vor allem im ehemaligen Kurhessen, im früheren Nassau und in der Provinz Hannover finden. Dem entspricht der Aufbau des vorliegenden Entwurfs. der sich in vier Abschnitte gliedert: Die tztz 1 bis 15 behandeln die Synagogengemeinden, die tztz 14, 15 insbesondere die Staatsaufsicht; die tztz 16, 17 regeln die Rechtsstellung der Verbände von Synagogengemeinden; die §§ 18 bis 20 geben Ileberleitungs- und Schlußbcstimmungen. 8 1 ■ Die im Rahmen der geltenden Gesetze bestehenden Synagogengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 137 Abs. 5 RV. Der Fortbestand dieser Eigenschaft und ihre Verleihung im Falle einer Neubildung ist den Gemeinden durch die gleiche Vorschrift gewährleistet. Die vorliegende Bestimmung stellt dies auch gegenüber gelegentlich ausgetauchten Zweifeln klar.