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Der Israelit · 1932-03-03 · Heft 10 (3.3.1932) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
73 (1932)
Issue
Heft 10 (3.3.1932)
Date
1932-03-03
Page
– (sequence 1)
Language
German
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sFrankfurt a. M., den j^jper Israelif J) | Ein Centralorgan ffir das orthodoxe Judentum |l III Begründet von Dr. Lehmann in Main-. H| % iiui iw..... ......... ii ..... in ii in« Abonnement ab Juli 1929: Deutschland ILO Mark monatlich; Ausland: Brerteltabrpretse (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Versandes) Deutsch-Ssterreich: Schilling 8.—; Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; ab 1 Juli Frankreich35 Fr.; Belgien ab 1.7.37. Belgab. Holland 3fl.; Italien ab 1.1.33.18 Lire; Iugo» slavien 88 Din.; Litauen 7.50 SU.; Rumänien ab 1. 7. 37. 150 Lei; Polen 4 deutsche Gold» mark zum Tageskurs oder 7 Zloty; Schweiz 5 Fr.; Tscheche-Slowakei 35 Kronen; Ungarn Pengo 6 ab 1. Juli 1937; Dänemark 3.80 Krön.; Norwegen 3.30 Krön.; Schweden 3.50 Krön. Einzelnummer vierzig Goldpfennige. Der Israelit erscheint j Nonpareille-Zeile. Die 75 mm breite 9___ __— _. -- --- - Ehiffregebühr in Höhe eines dopv. Fernbrtefportos. Rabatt nach Tarif. Bei laufende» Jnserataufträgen tartfm. Preiserhöhung jederz. Vorbehalt. Jnseratenannahme durch den Verlag des Israelit D. m. d. 8., Frankfurt a. M. Rechneiarabenstratze 7, Tel. Hansa 31084 sow. durch sämtl. Annoncen-Erped. d.In- und Auslands. Alleinige Inseratenann. für Frankf. Teschäftsan,.: Jul. Schmidt. Oftrndflratze 83 Tel. 4586«. Platzoorfchr. ohne Berbindlichk. _„ .r direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt sNatn) Nr. 19813. — A rgrcoem Warschau Nr. 190757. - Postscheckamt Zürich Nr. VIII 7384. - Postscheckamt Amsterdam Nr.34889 Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten an: Postsparkasse 3üten Nr. 79608. — Postioactaisenamr Puoaoest Nr. 18431. — Postscheckkonto — Postscheckamt Prag Nr. 79.080 — Rumänische Kreditbank Bukarest und ihre sämtl. Filialen flch ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist Frankfurt a. M. Das neue preußische Zudengesetz und die »Jüdische Volkspartei". Der Vorsitzende der zionistischen volkspartei» Rechtsanwalt Dr. Max kollenscher, läßt durch -die „Jüdische Telegraphen-Agentur" in Angelegenheil des preußischen Iudengesetzes, dessen Entwurf bekanntlich vom Ministerium dem Staatsrat zur verfassungsmäßigen Begutachtung zugeleitet wurde, folgende Kundgebung verbreiten: „Die Mitteilung in Nummer 46 der ITA. könnte den Anschein erwecken, als handelte es sich um eine osii,stelle Kundgelmng des Preußischen Landesverbandes. Hiervon kann keine Rebe fein. Die offizielle Kundgebung des Preußischen Landesverbandes liegt in dem Beschluß des Großen Rates vom 10. Januar, der die vollständige Ablehnung des Regierungsentwurss enthält und zum Ausdruck bringt, daß die Bekämpfung des Entwurfs guck) dem Landtag gegenüber fortgesetzt wird. Dieser Beschluß ist formell in Wirksamkeit; praktisch liegt zu seiner Aufhebung keine Veranlassung vor. Der jetzt an den Staatsrat geleitete Entwurf unterscheidet sich in nichts von dem bisher bekannten Inhalt. Die Bestimmung über das Wahlrecht spricht zwar vom allgemeinen Stimmrecht, überläßt es aber doch den einzelnen Gemeinden, von dem allgemeinen Stimmrecht Abstand zu nehmen. Das Wahlrecht der Ausländer ist also in gar keiner Meise gewährleistet. Alle übrigen Angriffspunkte bleiben ebenso in voller Schärfe bestehen. Der Entwurf, der die Austrittsfrage an sich nicht regeln will, läßt für den Austritt aus der Gemeinde in der bisherigen Weise Tür und Tor offen. Er beseitigt den Rechtsbegriff des Judentums und lehnt damit auch die Möglichkeit des Austritts aus dem Judentum ab. Diese Losung bedeutet eine völlige Atomisierung der Judenheit, die Ausschaltung des preußischen Judentums überhaupt und die Zerschlagung in einzelne Synagogen gemeinden, aus denen der Austritt leicht ist, und die innerhalb dadurch zerrieben werden, daß der Gründung von Personalgemeinden weitester Raum gelassen ist. Die Anerkennung des Landesverbandes in der gewünschten Form ist nicht erfolgt. Die Autonomie der Gemeinden ist in schwerster Weise verletzt. Nach diesen Feststellungen verdient der Entwurf die schärfste Ablehnung durch die Gesamtheit der preußischen Juden. Meine Freunde werden ihn an allen entscheidenden Stellen aus das Schärfste bekämpfen und hoffen, wie bisher, die Zustimmung der gesamten Judenheit zu finden. Der Landtag aber, der das Recht der Autonomie bei den Kirchengesetzen der Evangelischen und der Katholiken in anerkennenswerter Weife gewahrt hat, wird sie den Juden nicht versagen und wird an einer oktroyierten Verfassung der Juden nicht Mitwirken." Wir hatten beabsichtigt, eine eingehende Besprechung des neuen Entwurfes aufzuschieben, bis er veröffentlicht sein und dem Landtag 'vorliegen wird. Gegenüber dem pronunciamiento Dr. üollenschers jedoch, das den trügerischen Anschein erweckt, als vertrete die Jüdische Volkspartei die G e s a m t h e i t der preußischen Juden, ist ein sofortiges offenes und entschiedenes Wort notwendig. Cs ist bekannt, daß sowohl vom Berliner Landesverband, in dem die Zionisten einen über ihre Ziffer weit hinausgehenden Einfluß ausüben, als auch vom gesetzestreuen Halberstädter Synagogengemeindenverband, der preußischen Regierung seit Jahren Cntwürse für eine Reuordnung des Rechtes der Synagogengemeinöen in Preußen vorliegen. Das Ideal des Berliner Landesverbandes, soweit ihm die Volkspartei den geistigen Stempel auförückt, wäre eine möglichst straffe und einheitliche Zusammenfassung sämtlicher preußischer Synagogengemeinden ohne Rücksicht auf ihren religiösen Standpunkt zu einer Verwaltungseinheit, die Ausstattung dieser verwaltungseinheit mit - dem Rechte der individuellen Zwangsbesteuerung, die zwangsweise Zugehörigkeit jeder Gemeinde zu dieser Verwaltungsgemeinschaft und zuguterletzt noch die Identifikation dieser die verschiedensten religiösen Richtungen zwangsweise zusammenfastenöen und dabei selber religionslosen Gemeinschaft mit dem Begriffe der „jüdischen R e l i g i o n s g e s e l l s ch a f t in Preußen." Cs sollte dann nach dem Ideale der Volksparteilichen Zwangspolitiker, für die das religiöse Moment und der Gegensatz der Weltanschauungen im Verhältnis zur Stammesgemeinschaft nur eine untergeordnete Rolle spielt, gemäß dem Vorbild, der katholischen Kirche und der einzelnen evangelischen Kirchen in Preußen nur noch einen Austritt aus der jüdischen Religionsgesellschaft als einem Ganzen existieren, so daß niemand die Möglichkeit hätte, aus der einzelnen Synagogengemeinde auszufcheiden und sich dabei dennoch ferner dem Staate gegenüber als Jude zu deklarieren. Cs kümmert diese Awangspolitikec nicht, daß die von ihnen ersehnte einheitliche jüdische Religionsgescllschaft juristisch und ethisch ein geradezu unmögliches Gebilde wäre, weil ihm der eindeutige religiöse Inhalt fehlt, der das Wesen jeder kirchlichen (Organisation ausmacht, und der bei jeder der sieben evangelischen Landeskirchen markant zum Ausdruck kommt. Cs kümmert sie nicht, daß infolgedessen mit der Aufrichtung eines solchen Zwangsgebildes der empörendste Gewissenszwang und für die Orthodoxie der Verlust aller in jahrzehntelangem Ringkampf erworbenen Gewissensrechte verbunden wäre. Die Jüdische Volkspartei konnte nun natürlich von vornherein einen Entwurf, der ganz diesem ihrem Ideale entsprochen hätte, auch im preußischen Landesverband nicht durchsetzen. Gewisse Zugeständnisse an die Gewissensfreiheit mußten sowohl den Konservativen als den Liberalen im Landesverband, als auch der unabhängigen Orthodoxie gemacht werden. Auch die Liberalen fürchten die zionistische Cntkonfessionalisierung, und auch sie rechnen mit der Möglichkeit, aus Gewissensbedenken eines Tages zuin Austritt aus zionistischen Volksgemeinden gezwungen zu sein. Aber inuncrhin gelang es der Volkspartei doch, durch mühesame Kompromißvcrhandlungen einen Landesverbands-Cntwurs zustande zu bringen, der in vielen für sic wichtigen Punkten dem zionistischen Ideal einigermaßen nahe kam. Dieser Cntwurf wurde dem Ministerium eingereicht. Auf der anderen Seite versuchte der Halberstädter Verband einen Entwurf öurchzusetzen, der vor allen Dingen grundlegend eine scharfe Grenzlinie zog zwischen der ohne gemeinschaftliche Weltanschauung bloß an das Territorium gebundenen Territorialgemeinde und der (früher Austrittsgemeinde genannten) L e k e n n t n i s g e m e i n d e, bei der die gemeinsame religiöse Gesinnung und die Gebundenheit an die religiöse Tradition das ausschlaggebende Moment der Gemeinschaft bildet. Die Regierung hat sich beide n Cntwürfen versagt und einen neuen geschaffen, der mit allen Beteiligten in monatelangen Verhandlungen gründlich durchberaten wurde. Deshalb nun, wie es die Volkspartei tut, ein großes Geschrei darüber zu erheben, daß die Regierung, indem sie an die Stelle der beiden Entwürfe einen eigenen Gesetzentwurf setzte, über die A u t o n o m i c der jüdischen R e l i g i o n gg e m e i n de n rücksichtslos hinweggeschrttten sei und der jüdischen Gemeinschaft ihr Selbstbestimmungsrecht rauben wolle, ist durchaus ungerechtfertigt. Man muß im Gegenteil zugeben, daß die Regierung mit ihrem dem Staatsgesetz für die evangelischen Landeskirchen nachgebildeten Entwurf, so wenig er sämtliche Wünsche der beteiligten beiden verbände erfüllt, einen vernünftigen Mittelweg beschritten bat, der d o r t Z n r ü ck h a l t u n g übt. wo nun einmal C i n h e i t und U e b e r e inst immun g aller beteiligten Kreise nicht erzielt werden kann. Wenn sich liberale Gemeinden (gewiß entgegen unserem jüdischen Fühlen und unserem allgemeineu Rechtsempfinden und aller guten jüdischen Tradition zum Hohne) dagegen wehren, zur unbeschränkten Erteilung des aktiven und passiven Wahlrechts an Ausländer, die vielleicht eben erst nach Deutschland gezogen sind, von staatswegen gezwungen zu sein, wenn sich andererseits aus ganz anderen, gewissensmäßigen Gründen die Orthodoxie unter Berufung auf das Religionsgesetz gegen die zwangsweise Auferlegung des Frauenwahlrcckts

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