Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 72 (1931)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1931)
- Date
- 1931-07-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Dabei hatte sich herausgestellt, daß die Thora durch ihre gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht den Krieg verbietet, wohl aber ihn durch die gleichfalls in ihren Gesetzen enthaltenen volkserzieherischen Maßnahmen fast zu einer Unmöglichkeit macht. Bei gleicher Gelegenheit statten wir gesehen, daß auch die Todesstrafe auf dem gleichen Wege von der Thora bekämpft wird, und zwar so, daß heutzutage auch dann, wenn irgendwo eine jüdische Gemeinschaft eigene Gerichtsbarkeit auf allen Gebieten erlangte, ein Todesurteil nach jüdischem Recht nicht zustande kommen könnte. Hiergegen ist nun ein scheinbar gewichtiger Einwand ausgesprochen worden. Sanh. 46a lehrt R. Elieser ben Jaakob, -in gewissen Fällen dürfe jedes jüdische Gericht nach eigenem Ermessen Todesstrafen diktieren, die nicht einmal in der Thora vorgesehen, sind. Bei näherem Zusehen aber bemerkt män,chaß diese Fälle ausdrücklich als. «st v jo als rechtswidrige Notmaßnahmen bezeichnet werden.' Für den Kampf um die Todesstrafe scheiden sie daher völlig aus. Denn auch die Gegner der Todesstrafe dürften kaum der Meinung sein, man müsse auf sie auch dann verzichten, wenn ohne Standrecht die Uebermacht derjenigen nicht zu brechen ist, die sich außer Gesetz und Recht gestellt haben und etwa als mordbrennende Horden das Land durchstreifen. Auch die Tatsache, daß Rabbi Elieser b. Jaakob und noch später Rabbenu Ascher nicht solche Gemeinschädlinge, sondern die Verbreiter von Leichtsinn und Unsiitte unter Ausnahmerecht stellen, kann an unserer Stellung zur Todesstrafe nichts ändern, denn in fo unruhigen Zeiten war oft nur ein kleiner Schritt von sittlicher zu rechtlicher Zügellosigkeit. (Wie ja auch in den Nachkriegsjahren von manchen Statistikern das Ueberhandnehmen der Lustmorde auf die verheerende Wirkung zurückgeführt wurde, die auf haltlose und herabgekommene Charaktere der Anblick der heutigen Mode ausüben muß.) Schließlich waren ja diese Großen Israels Heroen des Geistes und Charakters und hatten darüber zu wachen, daß außer der allgemein menschlichen auch die besonders durchweihte Gesittung des G'ttesvolks unversehrt blieb. 2. Ein wichtigerer Einwand war jedoch der, daß die praktische Abschaffung, wenn schon nicht das Verbot der Todesstrafe sich nur auf die inner-jüdische Rechtspflege und nicht auf die noachidische Gesetzregelung der Thora bezieht. In Wirklichkeit ist aber -auch diese Einschränkung ohne Folge für unser Verhalten zur Frage der Todesstrafe. Aus Hilchoth Melochim 9, 14 ist zu ersehen, daß auch für „Bne Noach" zur Zeugenschaft nur männliche Personen zugelassen sind. Damit scheidet der Indizienbeweis völlig aus, und mit ihm die überwiegende Mehrheit der heutigen Todesurteile. Außerdem läßt es sich nicht Nachweisen, daß nicht auch den Noachiden das Recht freistehe, ihre Mörder und sonstigen Delinquenten mit anderen als den äußersten Mitteln zu richten und, wo es angebracht scheint, erziehliche oder andere sichernde Maßnahmen auch gegenüber Schwerverbrechern anzuwenden. Insbesondere wird das dann gelten, wenn, wie heutzutage, die Degenerationsmerkmale in den Richtern ebenso, wenngleich latent, vorhanden sind wie in den Gerichteten. „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll durch Menschen vergossen"werden"; — durch welche? Wer darf sich so . nennen? 3. Ueberhaupt ist bei.Betrachtung der Rechtsgrundlage der Thora die geistesgeschichtliche Weltansicht der jüdischen Lehre nicht außer acht zu lassen. Das Aufhören der religionsgesetzlichen Vorbedingungen für Todlesurteil und Kriegserklärung, — die Tatsache, daß uns seit Aufhören der Semicha auf absehbare Zeit hinaus das Erstellen einer Behörde mit so schwerwiegenden Kompetenzen unmöglich gemacht ist, fügt sich harmonisch in das Weltbild der Depravierung, wie sie Ende Sota geschildert ist. Zum gleichen Kreise von Erscheinungen gehört das Schwinden der Prophetie, das Aufhören der levitifchen Reinheit und die Gedächtnisschwäche des späteren- Zeitalters, deretwegen die Niederschrift der mündlichen Lehre gestattet wurde. Einen Ausschnitt aus diesem Gedankenkreise Haben wir an dieser Stelle im März 1916 unter dem Titel „Rückschritte des religiösen Bewußtseins im Volke Israel" veröffentlicht. Es ist bezeichnend, daß irr Sota diese traurige Umschau mit einer Maßnahme wegen überhandnehmender Morde beginnt. Wenngleich nicht expressis verbis, so doch im Geiste des Gesetzes ist somit die Lehre statuiert, daß den späteren Generationen die Zuständigkeit über Menschenleben wieder genommen werden mußte, auf welche die g'ttnäheren Altvorderen berechtigten Anspruch erheben konnten. Denn in den Altvorderen lebte vom Sinai-Tage her, in Abraham sogar aus eigener Geisteskraft eine prophetische Rechts- und Sittenlehre, die in späteren Geschlechtern nur noch den zur Semicha Erwählten und noch später Niemandem mehr eigen war. Das kann man aus dem in Thora und Talmud für diese Erwählten geforderten Eigenschaften klar ersehen. So wenig heute Opferdien st und Prophet entum in g'ttgefälliger Reinheit von allem Toten w i e d e r h e r g e st e l l t werden können, so wenig gtbt es heute Menschen, die über Menschen urteilen, richten und v o l l st r e ck e n d ü r f e n. 4. Und auch im Roachidenkreise ist es ähnlich. Denn auch für diesen statuiert der Talmud, hierbei völlig ü b e r e i nst i mm e n d mit modernster Psychologie und Mythendeutung, daß er einen abwärts weisenden Weg gegangen ist: «'N j.TrvnK jnaa b"naw rer Fremder Kult heutzutage außerhalb des heil. Landes ist nicht mehr ein Quell der von uns als unrein zu meidenden Weltkräfte, weil er zu ererbtem Brauche erstarrt ist. Die geistige Verbindung zwischen Noach, der das Todesstrafgesetz erhielt, und den Richtern der heutigen Völker besteht nicht mehr. Die Völker sind, wie die Einen richtig sagen, nicht mehr die alten Menschheitssamilien mit biologischen und patriarchalischen Befugnissen; sie sind, wie die Anderen ebenso richtig sagen, nicht mehr in ihren Organen mit seelischer Lebensenergie besetzt. Nach alledem kann, obgleich selbstredend für uns die ewige und weltumspannende Geltung aller Thoragesetze unzerstörbar feststeht, die Todesstrafe als ein Gesetz angesehen werden, für dessen Vollzug dem heutigen Zeitalter die allein kompetenten g'ttnahen (in der Sprache der Anderen: biologisch geladenen) ethischen Genies fehlen. Hieraus folgt weiter, daß, wenngleich die Abschaffung der Todesstrafe uns im Wortlaut der Thora unmöglich ist, kein Bedenken besteht, auch vom Thoragesetze aus sich in jedem jüdischen und nichtjüdischen Staatswesen für eine Fassung des Todesstrafgesetzes einzusetzen, die seine Anwendung ebenso aus dem Be - reich des Möglichen hinausrückt, wie e s i m Staate d e s T h o r a g e s e tz e s d e r F a l l w a r. 5. Zu den von uns zu fordernden Einschränkungen gehört erstens die schon erwähnte Ausschaltung des Indizienbeweises. Ebenso sollte ein Geständnis des Täters nicht nur nicht erstrebt,